Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 6. August 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Aargau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Obergerichtskasse
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. April 2020 (EB200262-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 29. April 2020 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2020) gestützt auf zwei rechtskräftige Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2015 sowie einen rechtskräftigen Entscheid desselben Gerichts vom 16. Februar 2016 für ausstehende Gerichtskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'400.– nebst Zins zu 5% seit 14. Februar 2020. Im Mehrumfang (Zins für die Zeit ab 8. Januar 2020 bis 13. Februar 2020) wurde das Rechtsöffnungsbegehren abge- wiesen (Urk. 10 S. 3 f. = Urk. 16 S. 3 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Schreiben vom 23. Mai 2020 Beschwerde mit dem sinngemäs- sen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbei- ständung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 15 S. 1 ff.). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten (mit Ausnahme der von der Vorinstanz verse- hentlich bereits retournierten Einlegerakten) wurden beigezogen. Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Die Vorinstanz erwog, die eingereichten Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2015 bzw. 16. Februar 2016 seien vollstreckbar und stellten definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Sie berechtigten zur definitiven Rechtsöffnung, sofern der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass der Entscheide getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Grün- de, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenständen, seien nicht ersichtlich. Betragsmässig sei die Forderung durch die Titel ausgewiesen. Der Gesuchsgeg- ner beanstande zwar sinngemäss die inhaltliche Richtigkeit der Entscheide. Eine inhaltliche Überprüfung sei dem Rechtsöffnungsgericht indessen verwehrt. Daher sei Rechtsöffnung für die Hauptforderung sowie Verzugszins ab Zustellung des Zahlungsbefehls zu erteilen. Im Mehrumfang (Zins für die Zeit ab 8. Januar 2020 bis 13. Februar 2020) sei das Gesuch abzuweisen, da weder in den Entscheiden ein Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR festgelegt worden sei noch Mah- nungen vorgelegt worden seien, mit denen der Gesuchsgegner in Verzug gesetzt worden wäre (Urk. 16 S. 2 f.). 4.1. Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, das angefochtene Urteil habe er nie erhalten. Vom Urteil habe er bloss erfahren, weil ihm vom Betreibungsamt bereits die Pfändungsankündigung zugestellt worden sei. Trotz Nachfrage habe er auch nie eine Zustellbescheinigung des angefochtenen Urteils erhalten. Dieses habe ihm die Vorinstanz vielmehr am 18. Mai 2020 nochmals per normaler A-Post zugestellt mit dem Hinweis, dass dadurch keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst werde. Da er aber nie eine Abholeinladung erhalten habe, habe er Anspruch auf eine neue, korrekte Zustellung (Urk. 15 S. 1 f.). Das Urteil der Vorinstanz vom 29. April 2020 wurde am 5. Mai 2020 an den Gesuchsgegner versandt, von diesem indes nicht abgeholt (Urk. 13). Am 15. Mai 2020 stellte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner das Urteil vom 29. April 2020 er- neut zu mit dem Hinweis, dass dadurch keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst werde (Urk. 14 S. 3). Da der Gesuchsgegner mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste – so hatte er nach Empfang der Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2020 (Urk. 4 und 5) mit Eingabe vom 30. März 2020 (Datum Poststempel:
März 2020) aufforderungsgemäss Stellung zum Rechtsöffnungsbegehren ge- nommen (Urk. 8) – greift die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Dem- entsprechend gilt das vorinstanzliche Urteil als am 13. Mai 2020 zugestellt. In der Folge endete die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, Urk. 10 S. 4 Dispositiv-Ziff. 5) am Montag, 25. Mai 2020 (Art. 142 ZPO). Bereits mit Eingabe vom 23. Mai 2020 und damit innert der Rechtsmittelfrist hatte der Gesuchsgegner Beschwerde erhoben (Urk. 15). Da die Beschwerde somit rechtzeitig erhoben wurde, ist nicht weiter von Belang, ob dem Gesuchsgegner bei der ersten Zustel- lung des angefochtenen Entscheids tatsächlich eine Abholeinladung in den Brief- kasten gelegt worden war. Zusammenfassend erweist sich die Rüge einer fehler- haften Zustellung des angefochtenen Entscheids als unbegründet. 4.2. Der Gesuchsgegner rügt weiter, schon die ursprüngliche Forderung der Obergerichtskasse Aarau "basiert auf nicht berücksichtigten Rechtsprechungen, sowie mehrfacher Fehler in der gesamten Verfahrensführung". Wichtige rechtliche Grundsätze wie auch Bundesgerichtsentscheide seien trotz seiner Abmahnungen gänzlich ignoriert worden (Urk. 15 S. 2). Mit diesen Vorbringen wiederholt der Gesuchsgegner lediglich seine inhaltli- che Kritik an den Entscheiden des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2015 und 16. Februar 2016. Diese dürfen aber – wie bereits die Vor- instanz zu Recht festhielt (Urk. 16 S. 3 E. 2.4) – vom Rechtsöffnungsgericht nicht inhaltlich überprüft werden (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.1; BGE 138 III 583 E. 6.1.1 = Pra 102 [2013] Nr. 25). Inwiefern die vom Gesuchsteller eingereichten Titel nichtig sein könnten, wurde vom Gesuchsgegner nicht dargelegt. Einzig der Umstand, dass er mit den Entscheiden des Obergerichts des Kantons Aargau nicht einver- standen ist und diese für falsch hält, führt jedenfalls nicht zu deren Nichtigkeit. 4.3. Schliesslich rügt der Gesuchsgegner, "dieses gesamte Verfahren hier, ba- siert auf zahlreiche Verfahrensfehler". Sofern und soweit der Gesuchsgegner da- mit das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren meinen sollte, legt er nicht an- satzweise dar, welche konkreten Verfahrensfehler er rügen will. Damit genügt er
seiner Rügeobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 2) nicht, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Entsprechend wird der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners ge- genstandslos, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (Urk. 15 S. 3). 6. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war, wie aufgezeigt, von vorne- herein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Ver- fahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) nicht gewährt werden kann. 7.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Der Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgeschrieben. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Zürich, 6. August 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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