Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss und Urteil vom 29. September 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Kanton B., vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons B.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. Mai 2020 (EB200104-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. Mai 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 4. März 2020) gestützt auf die Schlussrechnung vom 8. Oktober 2019 über die direkte Bundessteuer 2018 und die Veranlagungsverfügung (inkl. Busse) selben Datums über die direkte Bundes- steuer 2018 (Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 932.65 nebst Zins zu 3 % seit 3. März 2020, Fr. 9.– Verzugszins, Fr. 260.– Bussen und Gebühren und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Disposi- tivziffern 2 bis 5 jenes Entscheides. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewie- sen (Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Schreiben vom 22. Mai 2020 innert Beschwerdefrist "Rekurs" mit den sinngemässen Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen. Sodann sei ihm eine Prozessentschä- digung von Fr. 500.– zuzusprechen. Zudem fordere er von der Gesuchstellerin Genugtuung und Schadenersatz von Fr. 100'000.–. Es sei ihm für das Rechtsmit- telverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 12). Mit Eingabe vom 26. August 2020 stellte der Gesuchsgegner erneut den An- trag, es sei ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen (Urk. 16). 2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Rekurs" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 13 S. 6 Dispositivziffer 7). 3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Gesuchsgegner darin Anträge stellt, die mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfah- rens nichts zu tun haben. Im Verfahren der Rechtsöffnung befindet der Richter le-
diglich über die Beseitigung des Rechtsvorschlags (siehe Randtitel zu Art. 79 SchKG). Auf den – im Beschwerdeverfahren ohnehin verspätet erhobenen (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – Antrag des Gesuchsgegners, es sei die Gesuchstellerin zu ver- pflichten, ihm als Genugtuung und Schadenersatz Fr. 100'000.– zu bezahlen (Urk. 12), ist deshalb nicht einzutreten. 4. a) Der Gesuchsgegner führt in seiner Rechtsmittelschrift vom 22. Mai 2020 aus, der Kanton B._____ habe ihm eine revidierte Steuerrechnung zuge- stellt (direkte Bundessteuer 2019, Fr. 200.–), welche die ursprüngliche Steuer- rechnung ersetze (unter Hinweis auf Urk. 14/1). Die ursprüngliche – von der Ge- suchstellerin betriebene – Steuerrechnung sei obsolet und stelle keinen Forde- rungstitel mehr dar. Die betriebenen Steuerrechnungen seien als Steuerrechnun- gen 2018 deklariert worden, was wahrscheinlich falsch sei. Sein Aufenthalt im Kanton B._____ beschränke sich auf den Zeitraum November/Dezember 2018. Im Jahre 2017 sei er im Kanton B._____ nicht angemeldet gewesen (Urk. 12). b) Die Vorinstanz führte zu den erstinstanzlich vom Gesuchsgegner vorge- brachten Einwendungen aus, es sei nicht ersichtlich, was die Mahnung der direk- ten Bundessteuer 2019, welche der Gesuchsgegner eingereicht habe (unter Hin- weis auf Urk. 8), über die in Betreibung gesetzte Forderung der direkten Bundes- steuer 2018 aussagen solle. Im Übrigen sei die pauschale Behauptung, dass der dem Gericht eingereichte Rechtsöffnungstitel ungültig sei, gänzlich unbegründet und unbeachtlich. Die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 30. April 2020 (unter Hinweis auf Urk. 7) enthalte keine zulässigen Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Urk. 13 S. 5 E. 5.2). c) Wie bereits die Vorinstanz erwog, ist kein Zusammenhang zwischen den die Steuerperiode 2018 betreffenden und in Betreibung gesetzten Forderungen mit der vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren erneut eingereichten Mah- nung für die direkte Bundessteuer 2019 (Urk. 8 = Urk. 14/1) ersichtlich. Der Ge- suchsgegner führt zwar im Beschwerdeverfahren aus, dass die in Betreibung ge- setzten Forderungen als Steuerrechnungen 2018 deklariert seien, diese aber kor-
rekterweise das Jahr 2019 betreffen würden. Es gelang ihm vorliegend jedoch nicht, seine diesbezügliche Behauptung auch nur ansatzweise glaubhaft zu ma- chen. Die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2018, die Busse über Fr. 260.– sowie die damit zusammenhängende Rechnung sind in Rechts- kraft erwachsen und vollstreckbar (Urk. 3/2 S. 2; siehe auch Urk. 13 S. 3 E. 2.2). Aus der vom Gesuchsgegner eingereichten Mahnung geht eindeutig hervor, dass diese das Forderungsjahr 2019 und nicht 2018 betrifft (Urk. 8 = Urk. 14/1). Die beiden Behauptungen des Gesuchsgegners, im 2017 sei er im Kanton B._____ nicht angemeldet gewesen und sein Aufenthalt im Kanton B._____ be- schränke sich auf den Zeitraum November/Dezember 2018, brachte er erstmals im Beschwerdeverfahren vor, weshalb diese vorliegend im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden können. Sie wären sodann auch nicht zielführend gewesen, da im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber zu ent- scheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weiterge- führt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zu- grunde liegenden Entscheids kann demgegenüber nicht mehr überprüft werden. Die Vorinstanz durfte daher die vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende rechtskräftige Veranlagungsverfügung und Schlussabrechnung vom 8. Oktober 2019 über die direkte Bundessteuer 2018 (inkl. Busse; Urk. 3/2) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, über den ma- teriellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit von Verfü- gungen zu befinden (vgl. BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Somit hätten die Vorbringen des Gesuchsgegners zu seiner Aufenthaltsdauer im Kanton B._____ im Beschwerdeverfahren auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, sofern sie vorliegend zu berücksichtigen gewe- sen wären. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Er- wägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Damit erweist sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen wer- den, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der
Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Der Gesuchsgegner stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12). Ein Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Rechtsmit- telverfahren war jedoch von vornherein als aussichtslos anzusehen (vgl. vorste- hende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seiner- seits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
Zürich, 29. September 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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