Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 25. Juni 2020
in Sachen
A._____, lic. iur. HSG, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 29. April 2020 (EB191466-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 29. April 2020 schrieb das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2019) infolge Rückzugs des Ge- suchs ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt und eine Parteient- schädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 33 = Urk. 39). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 18. Mai 2020 fristgerecht (vgl. Urk. 37) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 38 S. 2): "1. Ziff. 2 der Verfügung vom 29. April 2020 des Bezirksgericht Zürich sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'500.00 von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Soweit der Gesuchsgegner die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung verlangt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Mit dieser Dispositiv-Ziffer wurden die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufer- legt und aus deren Vorschuss bezogen. Der Gesuchsgegner erleidet durch diese Anordnung keinen Nachteil, weshalb ihm für eine Anfechtung derselben ein schützenswertes Interesse abzusprechen ist und es damit an einer Prozessvo- raussetzung für eine Beschwerde mangelt (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog zur Frage einer Parteientschädigung, der Ge- suchsgegner habe sich bisher noch nicht vernehmen lassen. Er habe mit Schrei- ben vom 28. April 2020 erneut um eine Erstreckung der ihm mit Verfügung vom 5. Februar 2020 angesetzten Frist ersucht. Eine Parteientschädigung stehe ihm nicht zu (Urk. 39 S. 2). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, es sei nicht sachgerecht, dass ihm keine Parteientschädigung zugespro- chen worden sei; er sei nie aufgefordert worden, seine entstandenen Aufwendun- gen auszuweisen. Ihm seien durch das Rechtsöffnungsverfahren erhebliche Kos- ten in Höhe von Fr. 1'500.-- entstanden. Das Rechtsöffnungsverfahren habe sich auf ein ausländisches Gerichtsurteil bezogen, gegen welches eine ganze Reihe von Vollstreckungshindernissen im Sinne des LugÜ und des IPRG bestanden hät- ten. Er habe sich im Zuge des Rechtsöffnungsverfahrens detailliert mit dieser Ma- terie und den Vollstreckungshindernissen auseinandergesetzt; er habe 15 Stun- den aufgewendet und sei im Zuge der Bearbeitung einer Stellungnahme gewe- sen, bevor die Gesuchstellerin ihr Rechtsöffnungsgesuch zurückgezogen habe. Ein Entwurf dieser Stellungnahme, alternativ eine Substantiierung der aufgewen- deten Zeit, werde nachgereicht (Urk. 38 S. 2 f.). d) Als Parteientschädigung gelten der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung und (in begründeten Fällen) eine ange- messene Umtriebsentschädigung bei nicht berufsmässiger Vertretung (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Notwendige Auslagen hat der Gesuchsgegner nicht geltend ge- macht. Sodann war (und ist) er nicht berufsmässig vertreten. Die schliesslich vom Gesuchsgegner verlangte Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.-- beruht auf ei- nem behaupteten Zeitaufwand von 15 Stunden. Ein solcher ist jedoch in keiner Weise substantiiert, geschweige denn belegt. Dass Belege mangeln und nur schon eine Substantiierung fehlt, entspricht offensichtlich auch der Auffassung des Gesuchsgegners, hat er doch eine entsprechende Nachreichung angekün- digt. Eine solche ist jedoch nicht erfolgt und kann auch nicht mehr zulässig erfol- gen, da eine Beschwerde vollständig begründet und mit allen Beilagen innert der Beschwerdefrist einzureichen ist, letztere jedoch bereits am 18. Mai 2020 abge-
laufen ist (vgl. Urk. 37: Zustellung der angefochtenen Verfügung am 8. Mai 2020). Der ausgewiesene Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren bestand lediglich aus zwei Fristerstreckungsgesuchen (Urk. 25 und 32) und einem Kurzschreiben eines Mitarbeiters des Gesuchsgegners (Urk. 27). Dass die Vorinstanz dies nicht als entschädigungsrelevante Umtriebe gewertet hat, wird in der Beschwerde nicht als Rechtsverletzung gerügt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erw. 2). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 25. Juni 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sn