Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 26. Mai 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. März 2020 (EB200037-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 10. März 2020 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 6. Januar 2020, definitive Rechts- öffnung für Fr. 500.– (Urk. 16 S. 3, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 30. April 2020, zur Post gege- ben am 8. Mai 2020, erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) vor Vorinstanz Beschwerde gegen das erwähnte Urteil, welche die Eingabe des Gesuchsgegners samt Akten an die Kammer weiterleitete (Urk. 14 = Urk. 15). 3. Eingaben an das Gericht sind stets zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei fehlender Unterschrift ist der Partei grundsätzlich gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist zur Verbesserung anzusetzen. Da im vorliegenden Fall auf die Beschwerde des Gesuchgegners aber - wie zu zeigen sein wird - aus einem an- deren Grund nicht eingetreten werden kann, ist von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe abzusehen. 4. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist im summari- schen Verfahren - und um ein solches handelt es sich vorliegend (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - 10 Tage. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochte- nen Urteils auch zutreffend so festgehalten (Urk. 16 S. 3, Dispositiv-Ziffer 5). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das Urteil vom 10. März 2020 vom Gesuchsgegner am 23. April 2020 in Empfang genommen wurde (Urk. 12b). Die Beschwerdefrist lief daher - unter Berücksichtigung des Wochenendes - am 4. Mai 2020 ab. Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners datiert zwar vom 30. April 2020, wurde indessen erst am 8. Mai 2020 von der schweizerischen Post abgestempelt (Urk. 15, angehefteter Umschlag). Damit hat der Gesuchsgegner den Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe (Art. 143 Abs. 1 ZPO) nicht erbracht. Seine Beschwerde ist daher verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist aus die- sem Grund nicht näher einzugehen.
Zürich, 26. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: am