Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 28. Mai 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. Februar 2020 (EB200004-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. Februar 2020 wies das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Engstringen (Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2019) – für eine Aus- gleichszahlung von Fr. 580.-- nebst Zins und Kosten aus einem Kaufvertrag über Occasionsfahrzeuge vom 27. September 2019 – ab; die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchstellers geregelt (Urk. 5 = Urk. 9). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 15. Mai 2020 (Postaufgabe) Beschwerde (Urk. 8). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerde ist zwar nicht als solche überschrieben. Der Gesuchs- gegner ist jedoch offensichtlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einver- standen, sondern er will mit seiner Rechtsschrift (über die vorinstanzliche Abwei- sung des Rechtsöffnungsgesuchs und Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 50.-- hinaus) eine höhere (unbezifferte) Entschädigung und die Löschung der Betreibung erreichen (Urk. 8 S. 2). Die Eingabe ist sodann bewusst an das Obergericht gerichtet (vgl. Urk. 8 S. 2) und der vorinstanzliche Entscheid wurde ihr beigelegt. Sie ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 3. a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 24. Feb- ruar 2020 zugestellt (Urk. 6/2). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 6) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 5. März 2020 ab (Art. 142 ZPO; der seither infolge des Corona-Virus vom Bundesrat verordnete Fristenstillstand ab 19. März 2020 hat auf diese Frist keinen Einfluss). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde allerdings erst am 15. Mai 2020 zur Post
gegeben (Briefumschlag bei Urk. 8) und ist am 18. Mai 2020 beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 8). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden. b) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf die Eingabe des Ge- suchsgegners auch dann nicht eingetreten werden könnte, wenn sie nicht als Be- schwerde, sondern als eigene Klage (auf Ausrichtung einer Entschädigung und auf Aufhebung der Betreibung) anzusehen wäre. Das Obergericht ist Rechtsmitte- linstanz und behandelt (mit wenigen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen) keine erstinstanzlichen Klagen. 4. a) Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhe- bung von Gerichtskosten zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 8, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 580.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc