Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 25. Mai 2020
in Sachen
A.______, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. März 2020 (EB200123-L)
Unter Hinweis auf die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners und Beschwerde- führers (fortan Gesuchgegners) vom 30. April 2020 (am 8. Mai 2020 zur Post ge- geben; Urk. 12), in der Erwägung, dass der Gesuchsgegner das angefochtene Urteil vom 3. März 2020 am 23. April 2020 durch den Bevollmächtigen C._____ in Empfang genommen hat (Urk. 8b), dass die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 13 S. 3 Dispositivziffer 5), dass somit vorliegend die Beschwerdefrist am 4. Mai 2020 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass die erst am 8. Mai 2020 zur Post gegebene Beschwerde daher verspä- tet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen sind, dass der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
Zürich, 25. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: am