Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200051-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 25. Mai 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. März 2020 (EB200194-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 18. März 2020 erteilte das Einzelgericht Audienz am Be- zirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 7, Zah- lungsbefehl vom 24. Januar 2020, definitive Rechtsöffnung für Fr. 820.– nebst Zins zu 5 % seit 7. November 2019. Die Kostenfolgen wurden zulasten der Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt (Urk. 8 = Urk. 12). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 11. Mai 2020 (Datum Post- stempel) rechtzeitig (Urk. 9b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 1): "1. Das Urteil vom 18. März 2020 ist für nichtig zu erklären und aufzu- heben. 2. Das Bezirksgericht sei aufzufordern, mir Einsicht in der Gerichtsakten in diesem Falls zu geben. 3. Das Urteil ist mit einer neuen 10 tätige Frist, erneut zuzustellen, sobald ich Einsicht in der Akten erhalten habe. 4. Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten das Bezirksgericht." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Be- schwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die Be- schwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf den vollstreckbaren Beschluss des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2019, der die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Gerichtsge- bühren für das Beschwerde- und Rekursverfahren von insgesamt Fr. 820.– ver- pflichte. Der Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar und stelle somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Be- tragsmässig sei die Forderung samt Zinsen durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Urk. 12 S. 2). Der Gesuchsteller könne die Betreibung nur fort- setzen, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt sei. Entgegen der Gesuchsgegnerin handle der Gesuchsteller nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er auf ihren Rechts- vorschlag mit der Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens antworte. Auch sei das Vorbringen der Gesuchsgegnerin unbehelflich, wonach der Gesuchsteller ihr nicht mittels eingeschriebener Mahnung angedroht habe, dass er sie betreiben bzw. verklagen würde, wenn die Rechnung nicht bezahlt sei. Eine vorgängige An- drohung sehe das Gesetz nicht vor. Soweit die Gesuchsgegnerin vorbringe, sie sei bereits in der Vergangenheit vom Steuerrekursgericht für schon bezahlte Rechnungen gemahnt worden, und damit die Tilgung geltend machen wolle, un- terlasse sie es, Belege einzureichen, die ihre Behauptungen stützen würden. Da- bei obliege der Nachweis der Tilgung der Gesuchsgegnerin. Für die behauptete Tilgung lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb es der Gesuchsgegnerin nicht gelungen sei, ihre Behauptung glaubhaft zu machen. Weitere Gründe, die der Er- tei lung der Rechtsöffnung entgegenstünden, seien von der Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht worden und ergäben sich auch nicht aus den Akten. Daher sei dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung antragsgemäss zu erteilen (Urk. 12 S. 3 f.). 3.2. Die Gesuchsgegnerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, ihr sei das vorinstanzliche Urteil vom 18. März 2020 am 29. April 2020 zugestellt wor- den. Sie habe am 6. Mai 2020 telefonisch sowie schriftlich mit dem Bezirksgericht Kontakt aufgenommen und um Akteneinsicht ersucht. Ihr sei von der Vorinstanz am 6. und am 8. Mai 2020 telefonisch mitgeteilt worden, dass sich die Akten am Obergericht befänden, weshalb sie keine Einsicht in die Akten habe nehmen kön- nen. Daher ersuche sie die erkennende Kammer, die Vorinstanz aufzufordern, ihr
Akteneinsicht zu gewähren und ihr das Urteil erneut mit 10-tägiger Frist zuzustel- len (Urk. 11). 3.3. Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen eine Neueröffnung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. März 2020 und damit eine Neuansetzung der Beschwerdefrist zur Begründung der Beschwerde verlangt (Urk. 11), ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO han- delt. Mithin kann die Frist nicht erstreckt oder neu angesetzt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Innert laufender Beschwerdefrist ist die Beschwerde vollständig be- gründet einzureichen. Dass das vorinstanzliche Urteil vom 18. März 2020 der Ge- suchsgegnerin gehörig eröffnet wurde, stellt sie selber nicht in Abrede. Sie habe dieses am 29. April 2020 erhalten (Urk. 11, vgl. auch Urk. 9b). Damit hätte es aber an der Gesuchsgegnerin gelegen, sich mit dem Inhalt des Urteils vom 18. März 2020 auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern dieses aus ihrer Sicht fehlerhaft sein soll. Dies muss umso mehr gelten, als im vorinstanzlichen Entscheid nur Urkunden zitiert wurden, die der Gesuchsgegnerin bereits im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zugestellt worden waren (vgl. Urk. 5 und 6), bzw. die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Stellung- nahme der Gesuchsgegnerin vom 8. März 2020 und die von ihr darin vorgebrach- ten Einwände gegen die Rechtsöffnung einging (Urk. 7). Im Übrigen ging das Schreiben vom 6. Mai 2020 an die Vorinstanz, mit welchem die Gesuchsgegnerin die Vorinstanz schriftlich um Akteneinsicht und sinngemässe Fristerstreckung für die Einreichung der Beschwerde am Obergericht ersuchte, erst am 11. Mai 2020 und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist bei der Vorinstanz ein (Urk. 13 = Urk. 10). Da eine Erstreckung von gesetzlichen Fristen wie vorstehend ausgeführt nicht möglich ist, wäre eine nachträgliche Begründung der Beschwerde in jedem Fall verspätet erfolgt und aus dem Recht zu weisen gewesen. Der Vollständigkeit halber sei sodann darauf hingewiesen, dass die Gesuchsgegnerin auch keine Gründe vorbrachte, welche die Nichtigkeit des Urteils vom 18. März 2020 rechtfer- tigen würden.
3.4. Zusammengefasst ist die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 10. Mai 2020 (Urk. 11) als Beschwerde unzureichend, da die Gesuchsgegnerin sich darin mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht ansatzweise auseinandersetzt. So unterlässt es die Gesuchsgegnerin darzutun, wieso die vorstehend unter Zif- fer 3.1. wiedergegebenen erstinstanzlichen Erwägungen fehlerhaft sein sollen. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt gänzlich. Die Ge- suchsgegnerin kommt damit ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb da- rauf nicht einzutreten ist. 4. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 820.–, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird die Ge- suchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 25. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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