Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 26. Mai 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt X.,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 27. März 2020 (EB200016-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 27. März 2020 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Us- ter (Zahlungsbefehl vom 5. August 2019) – gestützt auf einen Kostenfestset- zungsbeschluss des Landgerichts Hechingen, Deutschland – definitive Rechts- öffnung für Fr. 5'045.52 nebst 4.12 % Zins seit 30. Januar 2018 und für die Betrei- bungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 16 = Urk. 19). b) Gegen dieses ihr am 27. April 2020 zugestellte (Urk. 17) Urteil erhob die Gesuchsgegnerin am 4. Mai 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte sinn- gemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 18): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller bei der Vorinstanz auch gegen C._____ ein Rechtsöffnungsgesuch gestellt hat (vo- rinstanzliches Verfahren EB200015-I; vgl. Urk. 11). Die Beschwerde ist von der Gesuchsgegnerin und C._____ unterzeichnet. Da jedoch in der Beschwerde nur das vorinstanzliche Verfahren EB200016-I aufgeführt ist und auch nur das Urteil aus diesem Verfahren beigelegt wurde, ist davon auszugehen, dass nur dieses angefochten werden soll. Wie nachfolgende Erwägungen zeigen, wäre einer Be- schwerde (auch) von C._____ kein Erfolg beschieden gewesen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hechingen, Deutsch- land, vom 20. September 2018, in welchem die von der Gesuchsgegnerin und C._____ als Gesamtschuldner dem Gesuchsteller nach dem Vergleich vom 23. Januar 2018 zu erstattenden Kosten auf EUR 4'590.52 nebst Zinsen festgesetzt worden seien. Dieser Beschluss sei zufolge Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 53 LugÜ für vollstreckbar zu erklären und stelle einen definitiven Rechtsöff- nungstitel dar. Die Gesuchsgegnerin wende ein, an der Gerichtsverhandlung vom 23. Januar 2018 sei beschlossen worden, dass dem Gesuchsteller ein Betrag von EUR 90'000.-- bezahlt werde und damit sämtliche Zahlungen erledigt seien; sie sei nicht bereit, die Anwaltskosten des Gesuchstellers zu tragen. Das Rechtsöff- nungsgericht dürfe jedoch den gerichtlichen Entscheid nicht inhaltlich überprüfen; seine Kognition sei darauf beschränkt, ob ein formell gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege. Die vorgebrachten Einwendungen der Gesuchsgegnerin könnten daher nicht berücksichtigt werden und zulässige Einwendungen (Tilgung, Stundung oder Verjährung) seien nicht vorgebracht worden; sodann lägen auch keine Hinweise auf eine Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels vor. Demnach sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 19 S. 3-6). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen (wie schon vor Vorinstanz) geltend, ihre im März eingereichte Stellungnahme sei nie berücksichtigt worden. Sie habe den Gesuchsteller mit EUR 90'000.-- befriedigt; in der Gerichtsverhandlung vom 23. Januar 2018 sei festgestellt worden, dass der geforderte Werklohn von EUR 150'000.-- zu hoch gewesen sei. Schon damals habe sie deutlich gesagt, dass sie die Kosten des Anwalts nicht übernehme; das sei da nicht weiter diskutiert worden. Die Kosten für die Anfrage bei der Einwoh- nerkontrolle seien unnötig gewesen, denn sie wäre jederzeit erreichbar gewesen (Urk. 18). d) Wie bereits die Vorinstanz – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 6. März 2020 (Urk. 15) – korrekt dargelegt hat (Urk. 19 S. 5 f.), ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Voll- streckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden
wurde. Die Prüfung, ob die Forderung zu Recht besteht, ist in jenem Verfahren er- folgt, welche zum Gerichtsentscheid geführt hat, der nunmehr zu vollstrecken ist. Eine Überprüfung jenes Entscheides hätte in einem entsprechenden Rechtsmit- telverfahren (vgl. "Rechtsbehelfsbelehrung" Urk. 3/3 S. 3 f.) stattfinden können, im Rechtsöffnungsverfahren darf jener Entscheid und die damit festgesetzte Forde- rung dagegen nicht mehr – noch einmal – überprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, dass die betriebene Forde- rung nicht geschuldet sei (d.h. der Kostenfestsetzungsbeschluss zu Unrecht er- gangen sei), nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt ange- wendet. Hinsichtlich der Kosten für die Anfrage bei der Einwohnerkontrolle reicht die Feststellung, dass die Vorinstanz hierfür gar keine Rechtsöffnung erteilte (vgl. Urk. 19 Erwägung 7). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'045.52. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
Zürich, 26. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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