Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichterin lic. iur. C. Von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 2. Juni 2020
in Sachen
A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt X.,
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. Y.,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. März 2020 (EB200102-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 26. März 2020 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2019) – gestützt auf einen Ehe- schutzentscheid für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 50'080.-- nebst 5 % Zins seit 18. Dezember 2019, im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die Kostenfolgen wurden zu 9/10 zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und dieser wurde zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 900.-- verpflichtet (Urk. 17 = Urk. 21). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 4. Mai 2020 fristgerecht (vgl. Urk. 18b) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 20 S. 2): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich (EB200102) vom 26. März 2020 sei aufzuheben. 2. Die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 5, Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2019, für CHF 55'000.- nebst Zins zu 5 % seit dem 14. November 2019 CHF 500.- Gerichtskosten, sei abzuweisen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz hat im Fr. 50'080.-- nebst 5 % Zins seit 18. Dezember 2019 übersteigenden Umfang das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen bzw. ist auf dieses nicht eingetreten (Urk. 21 Disp.-Ziff. 1; vgl. oben Erw. 1.a). Insoweit ist der Gesuchsgegner durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und ist demgemäss auf seine Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu- treten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf einen Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 23. September 2019, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ab 1. Dezember 2018 verpflichtet worden sei. Die örtliche Zuständigkeit beruhe auf dem Betreibungsort des Arrests gemäss Art. 52 SchKG. Verarrestiert seien je- doch nur die Unterhaltsbeiträge vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019, weshalb im darübergehenden Umfang auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzu- treten sei. Der eingereichte Eheschutzentscheid stelle einen definitiven Rechts- öffnungstitel dar, sofern er vollstreckbar sei. Der Gesuchsgegner mache zwar gel- tend, er habe am 28. Februar 2020 fristgerecht Berufung eingereicht. Die Beru- fung gegen einen Eheschutzentscheid habe jedoch keine aufschiebende Wirkung und der Gesuchsgegner habe nicht behauptet, dass die Berufungsinstanz die Vollstreckung aufgeschoben hätte. Damit sei der Eheschutzentscheid vollstreck- bar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Forderung im Umfang der ausstehenden Unterhaltsbeiträge von Dezember 2018 bis November 2019 ausgewiesen, wofür definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 21 S. 2-4). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein- zig geltend, dass ihm durch eine definitive Rechtsöffnung ein nicht mehr wieder- gutzumachender Nachteil entstehen werde. Die Gesuchstellerin lebe in Deutsch- land, habe sich dort aber nicht angemeldet und sei unter der von ihr angegebenen Adresse nicht wohnhaft; es sei zu befürchten, dass sie erhaltenes Geld umge-
hend verschwinden lasse und dieses im Falle der Gutheissung der Berufung nicht mehr erhältlich gemacht werden könne (Urk. 20 S. 2 f.). d) Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners sind fast allesamt neu (vgl. Urk. 12) und damit im Beschwerdeverfahren von vornherein unbeacht- lich (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erw. 2.a). Im Übrigen mögen diese Vorbrin- gen für den Entscheid der Berufungsinstanz über eine Erteilung der aufschieben- den Wirkung relevant sein, für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren sind sie es dagegen in keiner Weise. In der Beschwerdeschrift werden denn auch keine Beanstandungen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen erhoben – im Gegenteil bestätigt der Gesuchsgegner sogar, dass bislang keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde (Urk. 20 S. 2) –, womit es bei diesen und der darauf beruhenden de- finitiven Rechtsöffnung bleibt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erw. 2). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 50'080.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
Zürich, 2. Juni 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sn