Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss und Urteil vom 31. August 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegenerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____ Stiftung, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 18. März 2020 (EB190250-D)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 18. März 2020 erledigte die Vorinstanz das Gesuch der Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord, Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2018, über Fr. 1'072'920.91 nebst 5 % Zins seit 13. April 2018 sowie sämtliche Betreibungs- und Gerichtskosten durch Nichteintreten. Sodann ver- pflichtete sie die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– zu bezahlen (Urk. 21 = Urk. 23 S. 5). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 5. Mai 2020) innert Frist Beschwer- de mit dem nachfolgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 18. März 2020 (EB190250) abzuändern und die Beschwer- degegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Par- teientschädigung von CHF 5'539.00 (inkl. Spesen und MWST) für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten der Beschwerdegegnerin." 1.3. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 reichte die Gesuchsgegnerin Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 29 und 31/1-11). In der Folge wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 8. Juli 2020 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 32). Die fristgerecht eingereichte Beschwerdeantwort, in welcher die Gesuchstellerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde samt Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin beantragt (Urk. 33), wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35). Mit Schreiben vom 12. August 2020 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass sie auf eine weitere Stel- lungnahme verzichten würde (Urk. 36).
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1/1-21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; Frei- burghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/ 2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Die nachträgliche Bezifferung der Parteient- schädigung im Rahmen der Kostenbeschwerde samt Begründung (Urk. 22 S. 2 und 4) verstösst nicht gegen das Novenverbot. Die Gesuchsgegnerin hat vor Vor- instanz den grundsätzlichen Antrag auf Entschädigung gestellt (Urk. 1 S. 2). De- ren nachträgliche, für die Geltendmachung des Beschwerdegrundes notwendige Bezifferung stellt keine Klageänderung in der Hauptsache dar und ist damit im Beschwerdeverfahren zulässig. 3.1. Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert mit Fr. 1'072'920.91 und erwog zu den Kostenfolgen, dass der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zuzu- sprechen sei. Die Entschädigung sei unter Berücksichtigung, dass es sich um ein summarisches Verfahren gehandelt habe, keine Verhandlung durchgeführt wor- den sei, sich das Verfahren auf eine prozessuale Frage konzentriert und keine besonderen Schwierigkeiten geboten habe, in Anwendung von § 4 Abs. 2, § 9 und § 11 AnwGebV auf Fr. 2'500.– inklusive Mehrwertsteuer festzusetzen (Urk. 23 S. 4). 3.2. Die Gesuchsgegnerin bringt zusammengefasst vor, dass die Festsetzung der Parteientschädigung im Entscheid zu tief und der Aufwand des Parteivertre- ters nicht gedeckt worden sei (Urk. 22 S. 2 ff.). Die Gesuchstellerin erwidert zu- sammengefasst, dass die Vorinstanz die Anwaltsgebührenverordnung richtig an- gewendet habe und dass die Höhe der Parteientschädigung korrekt begründet
worden sei (Urk. 33 S. 3 ff.). In der Folge ist im Detail auf die Rügen und Argu- mente einzugehen. 4.1. Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Die Entschädigung einer anwaltlich vertrete- nen Partei richtet sich vorliegend nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Indem die Klägerin auf die Ein- reichung einer Kostennote verzichtete (vgl. Urk. 11, 20 und 26/2-3), stellte sie die Höhe der Entschädigung dem Ermessen anheim, das die §§ 2 ff. AnwGebV dem Gericht einräumen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 105 N 2; s.a. BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 448), unter Berücksichtigung des aus den Akten ersichtlichen und er- fahrungsgemäss anfallenden Aufwands (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 105 N 6). Es bleibt mithin zu prüfen, ob die zugesprochene Parteientschädi- gung auf der Grundlage des vorinstanzlichen Aktenstands den Bemessungs- grundsätzen von §§ 2 ff. AnwGebV entspricht, d.h. ob die Vorinstanz das weite richterliche Ermessen für die konkrete Bemessung der Parteientschädigung feh- lerfrei ausgeübt hat. 4.2. Gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV bilden grundsätzlich der Streitwert, die Ver- antwortung, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand Grund- lage für die Festsetzung der Gebühr. Die Umsetzung dieser programmatischen Bestimmung findet sich in den §§ 4 ff. AnwGebV (vgl. insbesondere die Streitwert- tabelle in § 4 Abs. 1 AnwGebV, ferner in casu die Erhöhungs- und Reduktions- gründe in den §§ 4 Abs. 2-3, 9 und 11 AnwGebV). 4.3. Beim vorliegend unbestrittenen Streitwert von Fr. 1'072'920.91 (vgl. Urk. 23 S. 4, Urk. 22 S. 4, Urk. 33 S. 4 ff.) beläuft sich die Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 1 AnwGebV auf (gerundet) Fr. 32'129.–. Der Bemessungsrahmen für die Parteientschädigung liegt unter Hinweis auf die im Summarverfahren praxisge- mäss anwendbare Ermässigung (§ 9 AnwGebV) und die Anpassung an besonde- re Umstände des Einzelfalles (§ 4 Abs. 2 AnwGebV) in der Regel zwischen (ge- rundet) Fr. 4'284.– und (gerundet) Fr. 21'419.–. Dieser Rahmen wird von der Ge- suchsgegnerin nicht beanstandet (vgl. Urk. 22 S. 4). Die Argumentation der Ge- suchstellerin, dass der Wortlaut von § 9 AnwGebV auch eine grössere Ermässi-
gung als nur auf einen Fünftel zulasse (Urk. 33 S. 4), geht fehl, da sich die Formu- lierung "in der Regel" lediglich auf die grundsätzliche Möglichkeit zur Ermässigung des ordentlichen Gebührenrahmens bei summarischen Verfahren und nicht auf den klar festgehaltenen Reduktionsrahmen von "zwei Drittel bis einen Fünftel" be- zieht. § 9 AnwGebV bietet keinen Spielraum für eine grössere Reduktion als auf einen Fünftel der Grundgebühr. 5.1. Die Gesuchsgegnerin rügt mit Hinweis auf § 11 Abs. 2 AnwGebV, dass ihr kein Zuschlag für die zweite Rechtsschrift vom 8. Januar 2020 gewährt worden sei (Urk. 22 S. 4). Auch wenn nicht explizit so ausgeführt, scheint die Vorinstanz bei ihrer Berechnung der Parteientschädigung tatsächlich zu Lasten der Ge- suchsgegnerin berücksichtigt zu haben, dass keine Verhandlung durchgeführt worden war (vgl. Urk. 23 S. 4). Die Gesuchstellerin argumentiert hierzu, dass ge- mäss § 11 Abs. 1 AnwGebV die Teilnahme an einer Hauptverhandlung von der Grundgebühr abgedeckt gewesen wäre, weshalb in casu eine starre Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV falsch wäre (Urk. 33 S. 5). 5.2. Das summarische Verfahren kennt als Grundsatz nur den einfachen Schrif- tenwechsel und wird mit Erstattung der Stellungnahme abgeschlossen (BSK ZPO-Mazan, Art. 253 N 15 m.w.H.). Eine Hauptverhandlung im eigentlichen Sinne findet nicht statt, sondern es wird entweder eine mündliche oder schriftliche Stel- lungnahme eingeholt (Art. 253 ZPO). Auch wenn es ihm frei steht, hat das Gericht nur mit Zurückhaltung einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen (BGE 138 III 252 E. 2.1). 5.3. Die Vorinstanz liess der Gesuchstellerin die erste Stellungnahme der Ge- suchsgegnerin unter Fristansetzung zur weiteren Stellungnahme zukommen und leitete damit formell einen zweiten Schriftenwechsel ein, wobei sie in den Erwä- gungen ausdrücklich auf Art. 225 ZPO verwies (Urk. 12). Die Replik wurde der Gesuchsgegnerin zugestellt, auch mit der Aufforderung, innert Frist Stellung zu nehmen (Urk. 18), was die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 8. Januar 2020 auch tat (Urk. 20). Es wurde somit ein umfangreicherer Schriftenwechsel als vom Gesetzgeber für das summarische Verfahren grundsätzlich vorgesehen durchge- führt. Der zusätzlich angeordneter Schriftenwechsel rechtfertigt daher einen Zu-
schlag gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV auf die ordentliche Parteientschädigung. Die Rüge der Gesuchsgegnerin ist berechtigt. 5.4. Indem die Vorinstanz ihr keinen Zuschlag für den zweite schriftliche Stel- lungnahme gewährte, verstiess sie gegen § 11 Abs. 2 AnwGebV (vgl. Urk. 23 S. 4). Die Gesuchsgegnerin hatte gemäss dieser Bestimmung Anspruch auf einen Zuschlag von bis zur Hälfte der Grundgebühr. Unter Berücksichtigung des Streit- gegenstands sowie des Umfangs der zweiten Stellungnahme rechtfertigt sich vor- liegend eine Erhöhung der Entschädigung um 20 %. Entsprechend ist der Gebüh- renrahmen gemäss E. 4.3. anzupassen auf (gerundet) Fr. 5'141.– bis (gerundet) Fr. 25'703.–. 6. Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass auf Basis des vorliegenden Streitwerts und aufgrund der anwendbaren Bestimmungen der Verordnung über die Anwaltsgebühren der untere Rahmen der ordentlichen Entschädigungsgebühr bei Fr. 5'141.– liegt. Dass sich vorliegend eine Ermässigung der Entschädigungs- gebühr auf diesen untersten Rand des möglichen Rahmens anzeigt, scheint auch die Gesuchsgegnerin – trotz ihrer zahlreichen Ausführungen in Bezug auf die Schwierigkeit des Falles – anzuerkennen. So geht auch sie bei ihrer eigenen Ent- schädigungsberechnung in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV von der maximalen Reduktion von einem Fünftel und einem Drittel aus (vgl. Berechnung in Urk. 22 S. 4), während die Gesuchstellerin allgemein vorbringt, dass der Auf- wand der Gesuchsgegnerin tief gewesen sein muss (vgl. Urk. 33 S. 5). Die Aus- nutzung des Minimalrahmens erscheint vorliegend gerechtfertigt, stand im vorinstanzlichen Verfahren tatsächlich lediglich die prozessuale Frage der Zuläs- sigkeit der Streitgenossenschaft auf Schuldnerseite im Rechtsöffnungsverfahren im Zentrum. Als Prozessvoraussetzung hatte das Gericht diese Frage von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 und 60 ZPO). Eine umfassende Auseinandersetzung in materieller Sicht war bei der Beantwortung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht zwingend, was sich auch aus den knappen Eventualbegründungen der Gesuchs- gegnerin erkennen lässt (vgl. Urk. 11 und 20). Es rechtfertigt sich daher, bei der Berechnung der Parteientschädigung den möglichen Rahmen bis an den unters- ten Rand auszunutzen.
entschädigung den untersten Rand des Gebührenrahmens, mithin Fr. 5'141.–, nicht unterschreiten dürfen. Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'539.–, in- klusive 7.7 % Mehrwertsteuer, erscheint angemessen und steht nicht in einem of- fensichtlichen Missverhältnis zum mutmasslichen Aufwand der Gesuchsgegnerin. Da die Sache spruchreif ist, ist in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 lit. b ZPO ein neuer Entscheid zu fällen. Entsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich gut- zuheissen und Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 18. März 2020 aufzuheben und inso- fern anzupassen, dass der Gesuchsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'539.–, inklusive Mehrwertsteuer von 7.7 %, zuzusprechen ist . 9.1. Ausgangsgemäss wird die unterliegende Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitin- stanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/ 2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4). Die Gerichtsgebühr ist ausgehend von ei- nem Rechtsmittelstreitwert von Fr. 3'039.– sowie in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die unterliegende Gesuchstellerin ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu be- zahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unabhängig von der eingereichten Honorarnote der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 37) rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens sowie von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 1 AnwGebV die Höhe der Parteientschädigung auf Fr. 400.–, inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer, festzusetzen. 9.2 Die Gesuchsgegnerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nachdem sie keine Gerichtskosten zu tragen hat und eine Parteientschädigung erhält, erweist sich das Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos und ist abzuschreiben. Ohnehin hätte das Gesuch mit Rücksicht auf die eheliche Beistandspflicht abgewiesen
werden müssen, nachdem die Gesuchsgegnerin und ihr Ehemann im Jahre 2018 ein steuerbares Einkommen von Fr. 105'087.– aufwiesen (Urk. 31/1; Gesuchs- gegnerin Fr. 23'873.–; Ehemann Fr. 81'214.–), ein tieferes aktuelles Einkommen des Ehemannes allein aufgrund der Lohnabrechnung April 2020 (Urk. 31/1) des gleichen Arbeitsgebers 2020 (C._____ AG) nicht angenommen werden kann und ein das Einkommen übersteigender Bedarf der Eheleute nicht dargetan ist (Urk. 29/2 und 29/5-7). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 18. März 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 5'539.– zu bezahlen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zu bezahlen.
Zürich, 31. August 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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