Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 18. Mai 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Schweizerische Eidgenossenschaft, Zentrale Inkassostelle
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 22. November 2019 (EB190560-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. November 2019 erteilte das Bezirksgericht Bü- lach (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 12. Juli 2019) – gestützt auf zwei Verlustscheine sowie darin verurkundete Forderungen gemäss zwei Entscheiden der Eidgenössischen Steuerverwaltung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'139.95 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 11 = Urk. 14). b) Gegen dieses ihm in begründeter Ausfertigung am 28. April 2020 zu- gestellte (Urk. 12) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 2. Mai 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 2): "1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei das Rechtsöff- nungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 20.9.19 abzuweisen. 2. Es sei dem Schreibenden für dieses Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung (UP) zu bewilligen und er sei vom Obergericht als sein eigener unentgeltlicher Rechtsvertreter (URV) (oder gibt es nun wieder eine Strafanzeigen wegen Verletzung des Anwaltsmonopols an mich ?) einzusetzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, für in Verlustscheinen verur- kundete öffentlichrechtliche Forderungen könne keine provisorische Rechtsöff-
nung erteilt werden, sondern nur die definitive, wenn die entsprechenden Ent- scheide eingereicht würden; die Verlustscheine würden lediglich zum Beweis da- für dienen, dass die Forderung noch nicht verjährt sei. Die Gesuchstellerin stütze sich auf zwei Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. April 2004 und 4. Mai 2004, mit welchen der Gesuchsgegner zur Zahlung von Fr. 4'734.65 und Fr. 6'000.-- verpflichtet worden sei. Diese Entscheide seien rechtskräftig und würden damit definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Sodann stütze sie sich auf die Verlustscheine Nrn. ... und ... vom [Datum] des Betrei- bungsamts Opfikon, in welchen Zinsen von Fr. 536.65 und Fr. 541.85 sowie Kos- ten von Fr. 152.20 und Fr. 174.60 ausgewiesen seien. Der Gesuchsgegner habe keine Stellungnahme eingereicht und damit keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 SchKG erhoben. Die Forderungen gemäss Rechtsöffnungsgesuch von insgesamt Fr. 12'139.95 seien damit ausgewiesen, weshalb entsprechend die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 14 S. 3-5). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde in der Sache im We- sentlichen einzig geltend, er könne sich nicht vorstellen, dass die Forderungen gemäss den beiden Entscheiden aus dem Jahr 2004 nicht schon längst verjährt seien. Er erhebe deshalb die Einrede der Verjährung. Wenn die Forderungen ver- jährt seien, dann könne für diese auch keine Zinsen und Kosten mehr verlangt werden. Das Rechtsöffnungsgesuch sei deshalb abzuweisen (Urk. 13 S. 3). d) Der Gesuchsgegner hatte im vorinstanzlichen Verfahren, wie erwähnt, keine Stellungnahme eingereicht und damit auch keine Verjährungseinrede erho- ben. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Na- tur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Auch neue Einreden gelten als solche
Noven (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 317 N 31; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 2); sie sind nur zulässig, wenn sie auf zulässigen neuen Tatsachen beruhen (BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 13). Solche sind, wie erwähnt, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Die vom Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Verjährungs- einrede kann daher nicht berücksichtigt werden. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Vorinstanz erwo- gen hat, dass in einem Verlustschein verurkundete Forderungen (erst) 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins verjähren würden (Urk. 14 S. 3, unter Hinweis auf Art. 149a Abs. 1 SchKG). Die vorliegend im Streit stehenden, in den Verlustscheinen vom ... [Datum] verurkundeten Forderungen (Urk. 3/3/1-2) sind damit noch nicht verjährt. Dementsprechend wäre die Verjährungseinrede auch dann ohne Erfolg geblieben, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 12'139.95. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 13 S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzu- sehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'139.95.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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