Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 23. April 2020
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
sowie
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren,
betreffend Rechtsöffnung und unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerden gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Februar 2020 (EB190423-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 17. Februar 2020 entschied die Vor- instanz Folgendes (Urk. 9 S. 11f.): Es wird verfügt: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. 3. ... (Beschwerde) Sodann wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 7. September 2019) definitive Rechtsöffnung erteilt für den Be- trag von Fr. 170.– nebst Zins zu 3% seit 7. September 2019 sowie für den aufgelau- fenen Verzugszins in Höhe von Fr. 5.20 bis 6. September 2019. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt, aber mit dem vom Ge- suchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird ver- pflichtet, dem Gesuchsteller diesen Betrag (Fr. 150.–) zu ersetzen. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 80.– zu bezahlen. 5. ... (Schriftliche Mitteilung) 6. ... (Beschwerde) 7. ... (Fristenstillstand) b) Gegen dieses Urteil und diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 11. März 2020, zur Post gegeben am 12. März 2020, innert Frist (vgl. Urk. 7/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 1): "1. Das Urteil und die Verfügung des Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Februar 2020 sei aufzuheben. 2. Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Prozessführung. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsteller."
zugestellt erhalten zu haben. Daher seien die beiden Rechtsöffnungstitel nicht vollstreckbar. Die Vorinstanz habe ihre Vorbringen nicht ausreichend gewürdigt. Das Bundesgericht habe entschieden, dass eine behördliche Entscheidung nachweislich beim Empfänger ankommen müsse, so dass er auch die Möglichkeit habe, innerhalb der Einsprachefrist zu reagieren. Die Vorinstanz habe die Beweis- last umgekehrt, indem sie sich auf Indizien berufe, anstatt zu würdigen, dass der Gesuchsteller nachweisen müsse, dass ihr - der Gesuchsgegnerin - das rechtli- che Gehör gewährt worden sei. Zudem stelle sich die Vorinstanz auf den Stand- punkt, dass sie sich spätestens ab Zustellung des Zahlungsbefehls beim Steuer- amt hätte dagegen wehren müssen. Die Vorinstanz verkenne, dass das Steuer- amt dafür kein Gehör habe (Urk. 8 S. 2). b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchsgegnerin habe da- von ausgehen müssen, dass sie grundsätzlich steuerpflichtig sei. Trotz Mahnung vom 31. Oktober 2017 habe die Gesuchsgegnerin keine Steuererklärung für das Jahr 2016 eingereicht. Sie habe daher mit dem Erlass und der Zustellung eines Einschätzungsentscheides der Steuerbehörde rechnen müssen, da spätestens seit der öffentlichen Bekanntmachung der Pflicht, eine Steuererklärung einzu- reichen, ein Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und der Ge- suchsgegnerin bestanden habe. Zudem komme es bei der Zustellung einer Abho- lungseinladung einer eingeschriebenen Sendung zu einer Umkehr der Beweislast, und es bestehe eine widerlegbare Vermutung, dass die Post eine Abholungsein- ladung ins Postfach des Adressaten gelegt habe. Es sei daher von der Zustellung der Abholungseinladung auszugehen, weshalb die Zustellfiktion greife und der Einschätzungsentscheid vom 26. Juli 2018 als ordnungsgemäss zugestellt gelte (Urk. 9 S. 6). Hinsichtlich der Steuerrechnung sei zudem gestützt auf den Um- stand, dass die Gesuchsgegnerin sowohl den Zahlungsbefehl vom 7. September 2019 als auch die Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2019 erhalten habe, davon auszugehen, dass postalische Zustellungen an die Gesuchsgegnerin möglich seien. Es sei daher unglaubwürdig, dass sämtliche mit A-Post versende- ten Schreiben des Gesuchstellers nicht in den Machtbereich der Gesuchsgegne- rin gelangt sein sollen. Spätestens nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 23. September 2019 - so die Vorinstanz weiter - habe die Gesuchsgegnerin
Kenntnis von ihrer Steuerschuld für die direkten Bundessteuern 2016 gehabt, da dies ausdrücklich als Forderungsgrund genannt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Gesuchsgegnerin beim kantonalen Steueramt die nicht erhaltenen Un- terlagen einfordern und sich dagegen wehren müssen. Die Gesuchsgegnerin ha- be dies jedoch unterlassen und sei - anstatt sich sofort zur Wehr zur setzen - erstmals im Rechtsöffnungsverfahren aktiv geworden. Es sei daher davon auszu- gehen, dass der Gesuchsgegnerin auch die Steuerrechnung habe zugestellt wer- den können (Urk. 9 S. 7). c) Zwar ist der Gesuchsgegnerin insofern zuzustimmen, dass die Beweislast für die ordnungsgemässe Eröffnung einer Verfügung bei der Behörde liegt. In den vorinstanzlichen Akten findet sich kein Zustellungsnachweis für die Veranla- gungsverfügung vom 26. Juli 2018. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt aber neben dem eindeutigen Zustellnachweis auch den Nachweis der Zustellung aufgrund weiterer Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände zu (vgl. BGer 5A_495/2007 vom 25. Januar 2008, Pra 97 (2008) Nr. 78; BGE 105 III 43 E. 3). In diesem Zusammenhang erwog das Bundesgericht im Rahmen der Beur- teilung einer Rechtsöffnung für Steuerforderungen, in der Regel könne ange- nommen werden, dass sich der Steuerpflichtige gegen wiederholte unberechtigte Mahnungen und Steuerrechnungen zur Wehr setze und nicht zuwarte, bis er be- trieben werde. In einem so späten Zeitpunkt sei der Einwand, er habe die Veran- lagungsverfügung nie empfangen, wenig glaubhaft (BGE 105 III 43 E. 3). Auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung stützt sich die Vorinstanz bei ihrer ausführlichen Argumentation, weshalb vorliegend von der Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 26. Juli 2018 und der Steuerrechnung vom 31. Juli 2018 ausgegangen werden könne (Urk. 9 S. 5ff.). Konkret führt die Gesuchsgeg- nerin nichts an, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht aufgrund der Umstände von der Zustellung der beiden Entscheide des kantonalen Steueramtes ausgegangen sei; sie wiederholt lediglich ihr bereits vor Vorinstanz vorgebrachtes, nicht sub- stantiiertes Argument, es sei ein Fakt, dass sie weder die Veranlagungsverfügung noch die Steuerrechnung bekommen habe (Urk. 8 S. 2). Was sodann das Vor- bringen der Gesuchsgegnerin anbelangt, die Vorinstanz verkenne, dass das
Steueramt kein Gehör dafür habe, wenn sie sich nach Zustellung des Zahlungs- befehls gemeldet hätte, so bleibt dies vollends unsubstantiiert: Die Gesuchsgeg- nerin hatte nach Erhalt des Zahlungsbefehls und vor Anhängigmachen des Rechtsöffnungsverfahrens noch rund zwei Monate Zeit, um sich beim kantonalen Steueramt zu melden (Urk. 2 S. 2: Zustellung des Zahlungsbefehls am 23. Sep- tember 2019, Urk. 1: Rechtsöffnungsgesuch vom 14. November 2019). Weder bringt die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren vor, dass sie sich beim Steueramt des Kantons Zürich nach Zustellung des Zahlungsbefehls gemeldet und geltend gemacht hätte, sie habe die im Zahlungsbefehl als Forderungsurkun- de genannte Verfügung vom 26. Juli 2018 (vgl. Urk. 2 S. 1) nicht zugestellt erhal- ten, noch reicht sie eine entsprechende Antwort des Steueramtes ein. 5. a) Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde weiter geltend, eine Rechtskraftbescheinigung, ausgestellt durch dieselbe Behörde, welche die Veranlagungsverfügung erlassen habe, ohne Beweise einzureichen, dass das rechtliche Gehör gewährleistet worden sei, dürfe nicht einem Gerichtsurteil gleichgestellt werden (Urk. 8 S. 2). b) Die Argumentation der Gesuchsgegnerin ist zwar im Grundsatz zutref- fend, geht aber vorliegend an der Sache vorbei: Die Gesuchsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass sie weder die Veranlagungsverfügung noch die Steuerrechnung angefochten hat. Da sowohl eine Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung als auch eine Einsprache gegen die Schlussrechnung innert 30 Tagen beim kan- tonalen Steueramt zu erheben gewesen wäre (Urk. 3/2 und Urk. 3/3), handelt es sich beim Vertreter des Gesuchstellers jedenfalls um die zuständige Behörde, welche zum Erlass der Rechtskraftbescheinigung befugt gewesen war. Das kan- tonale Steueramt hat in letzter Instanz über die Veranlagungsverfügung als auch die Steuerrechnung für das Jahr 2016 entschieden und durfte demgemäss auch die Rechtskraftbescheinigung ausstellen (Urk. 3/4). Bei dieser Sachlage kann of- fenbleiben, ob die Rechtskraftbescheinigung von derjenigen Behörde auszustel- len ist, bei welcher das betreffende Rechtsmittel einzureichen gewesen wäre (so Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 226), oder ob die urteilende
Behörde die Rechtskraftbescheinigung ausstellen darf (so BSK SchKG I-Daniel Staehelin, Art. 80 N 137). 6. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich auf die Erteilung der Rechtsöffnung bezieht, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Ge- suchstellers kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 7. a) Weiter richtet sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltlichen Rechtspflege. Sie macht geltend, von der Vorinstanz nie aufgefordert worden zu sein, die erforderlichen Angaben und Belege zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen einzureichen. Aus- serdem habe die Vorinstanz verkannt, dass sie - die Gesuchsgegnerin - wegen eines Mangels an rechtlichem Wissen auf einen Rechtsbeistand angewiesen ge- wesen sei. Es solle einer Partei kein Nachteil entstehen, nur weil sie sich aus Mangel an Wissen rechtlich nicht selber vertreten könne (Urk. 8 S. 3). b) Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, dass die Gesuchsgegnerin dieses nur ungenügend begründet ha- be, indem sie lediglich ausgeführt habe, dass sie ihre Geschäftsaktivitäten seit ih- rer Gründung nicht gestartet habe. Überdies reiche die Gesuchsgegnerin keine Belege zu ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation ein, weshalb ihre Bedürftigkeit zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab- zuweisen sei. Weitergehende Ausführungen zur Aussichtslosigkeit erübrigten sich demnach nach Ansicht der Vorinstanz (Urk. 9 S. 10). c) Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits mittellos und anderseits ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (Art. 117 ZPO). Grundsätzlich sind nur natürliche Perso- nen, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, anspruchsberechtigt. Ju- ristische Personen hingegen werden zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks ins Leben gerufen, zu dessen Erhaltung im Allgemeinen nicht der Einsatz staatlicher Mittel vorgesehen ist. Davon ausgenommen ist eine juristische Person, falls ihr
einziges Aktivum im Streit liegt und auch die daran wirtschaftlich Beteiligten mittel- los sind, wozu neben ihren Gesellschaftern und Organen auch interessierte Gläu- biger gehören. Zudem müsste die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Allgemeininte- ressen und ihrer Wahrnehmung zuwiderlaufen (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 2; Huber, Dike-ZPO-Kommentar, Art. 117 N 8, BSK ZPO I-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 3). d) Die Gesuchsgegnerin hat zwar vor Vorinstanz zusammen mit der Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gestellt und darin geltend gemacht, der wirtschaftlich an der Gesuchsgegnerin Beteiligte sei mittellos (Urk. 5 S. 2). Allerdings stellte sie keinen Antrag, es sei zunächst über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden und ihr hernach Frist zur Beantwortung des Rechtsöffnungsge- suchs anzusetzen oder ihr - nach Bestellung eines Rechtsvertreters - eine ergän- zende Frist anzusetzen. Damit war im vorinstanzlichen Verfahren lediglich auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2019 abzustellen (Urk. 5). Der Standpunkt der Gesuchsgegnerin erwies sich - wie das vorinstanzliche Urteil und der vorliegende Entscheid zeigen - als aussichtslos. Da wie oben dargelegt sowohl die Mittellosigkeit als auch die fehlende Aussichts- losigkeit für die Gewährung des Armenrechts gegeben sein müssen, kann offen- bleiben, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, der Gesuchsgegnerin Frist anzusetzen, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergänzend zu be- gründen und zu belegen. Immerhin ergibt sich aber aus der Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin, dass deren Vertreter in rechtlichen Belangen nicht derart unbeholfen ist, wie er dies im Hinblick auf das Armenrecht geltend macht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Rückweisung des Verfahrens an die Vor- instanz zur Prüfung der Prozessaussichten. e) Auch soweit die Beschwerde der Gesuchsgegnerin die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand hat, erweist sie sich als offensicht- lich unbegründet und ist daher abzuweisen.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerden der Gesuchsgegnerin werden abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und die Vor- instanz, je unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 170.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. April 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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