Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 21. April 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 21. November 2019 (EB190369-D)
Erwägungen: 1. Mit zunächst in unbegründeter und hernach auf Begehren des Ge- suchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner, vgl. Urk. 9) in be- gründeter Fassung ergangenem Urteil vom 21. November 2019 erteilte die Vor- instanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2019) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.– (Urk. 14 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 11. März 2020, zur Post gegeben am 12. März 2020, innert Frist (vgl. Urk. 12/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1): "1. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. November 2019, Geschäfts-Nr. EB190369-D sei abzuweisen. 2. Verlängerung des Beschwerdefristes 3. Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Prozessfüh- rung. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Gesuchsgeg- nerin." 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 12). 4. a) Der Gesuchsgegner begründet sein Fristerstreckungsgesuch damit, dass die zu bestreitende Angelegenheit einen sehr komplexen rechtlichen Sach- verhalt darstelle. Es sei ihm als Nichtjurist nicht möglich, sich selber zu verteidi- gen. Es solle ihm kein Nachteil entstehen, nur weil er sich aus Mangel an Rechts- und Prozesswissen nicht selber vertreten könne. Mit Hilfe eines Sachverständigen bzw. Rechtsanwalts - so der Gesuchsgegner weiter - könne er dann einen recht- lich korrekten Antrag, die Darstellung des Sachverhaltes sowie eine substantielle Begründung nachreichen (Urk. 13 S. 2). b) Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, denn deren Dauer wird im Gesetz selbst festgesetzt (10 Tage; vgl. Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist damit eine Erstre-
ckung (Verlängerung) der Beschwerdefrist nicht möglich (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen. c) Da die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist ist, kann die Beschwerde- schrift nach deren Ablauf nicht mehr ergänzt werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat das begründete Urteil am 2. März 2020 in Empfang genom- men (Urk. 12/2) und seine Beschwerdeschrift am 12. März 2020 - und somit am letzten Tag der zehntägigen Beschwerdefrist - der schweizerischen Post überge- ben (Urk. 13, angehefteter Umschlag). Weitere Ausführungen zum Sachverhalt oder zur rechtlichen Würdigung könnte daher auch ein Rechtsvertreter des Ge- suchsgegners nicht mehr vorbringen. Da sodann keine weiteren prozessualen Vorkehrungen mehr zu treffen sind, sondern das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen wird, benötigt der Gesuchsgegner im vor- liegenden Prozess keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand mehr. Sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 5. a) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, es sei ein Fakt, dass die Kosten, welche das Obergericht Zürich einklage, bereits im Verlustschein Nr. ... berücksichtigt worden seien. Es liege daher kein vollstreck- barer Rechtsöffnungstitel vor, da eine doppelte Einforderung der entstandenen Kosten ein Unrecht darstelle (Urk. 13 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
c) Der Gesuchsteller wiederholt mit seinen Ausführungen einzig seine be- reits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente (vgl. seine Stellungnahme vom 31. Oktober 2019, Urk. 6), ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz ausei- nanderzusetzen. Er legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen un- zutreffend sein sollen. Damit kommt der Gesuchsgegner seiner Rüge- und Be- gründungspflicht nicht nach, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegend in Betreibung gesetzten Forderung nicht um die im Verlustschein Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf - Nord enthaltenen Betreibungskosten handelt, sondern um dem Gesuchsgegner in den von ihm erfolglos angestrengten Verfahren RT180204-O (Beschwerdeentscheid im dem Verlustschein zugrunde liegenden Rechtsöffnungsverfahren) und FV180068-D (Aberkennungsklage ge- gen die Gläubigerin der Verlustscheinsforderung) vom Obergericht bzw. vom Be- zirksgericht Dielsdorf direkt auferlegte Gerichtsgebühren (Urk. 4/2 und 4/3). Der Gläubiger dieser beiden Forderungen ist der Kanton Zürich, während Gläubigerin der Verlustscheinsforderung die B._____ AG ist (Urk. 7). Die betriebene Forde- rung, welche dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegt, ist daher nicht im Verlustschein enthalten. Die Argumentation des Gesuchsgegners erweist sich als unzutreffend. 6. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 7. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'000.–, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. 8. a) Der Gesuchsgegner stellt schliesslich das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 13). Gemäss Art. 117 ZPO hat ei- ne Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits mittellos ist und andererseits ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (Art. 117 ZPO).
b) Der Gesuchsgegner begründet sein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtspflege nicht näher. Insbe- sondere macht er keine Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen und reicht keine entsprechenden Belege zu seinen Einkünften und seinem Bedarf so- wie seinem Vermögen ein (Urk. 13). Da sich indessen seine Beschwerde - wie soeben gezeigt - ohnehin als aussichtslos erweist, ist eine der beiden Vorausset- zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist . Es kann daher von der Ansetzung einer Nachfrist an den Gesuchsgegner zur Darle- gung seiner finanziellen Situation und zur Einreichung entsprechender Unterlagen abgesehen werden. Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 21. April 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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