Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 1. April 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Januar 2020 (EB190645-C)
Erwägungen: 1. Mit unbegründetem Urteil vom 31. Januar 2020 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2019) definitive Rechtsöffnung für Fr. 310.– nebst Zinsen zu 5 % seit 25. Mai 2019 und für Betreibungskosten sowie Kosten gemäss Ziff. 2 und 3 des Urteils. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 16 S. 2, Dispositiv- Ziffer 1). 2. Mit Eingabe vom 13. März 2020 erhob der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde gegen diesen Entscheid mit folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 3 und S. 6): 1. In der Betreibung Nr. 2 ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Urteil EB200008-C sind die Akten von der Vorinstanz bei zu ziehen. 2. In der Betreibung Nr. 3 ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Urteil EB200009-C sind die Akten von der Vorinstanz bei zu ziehen. 3. Die Akten im widerrechtlichen Rechtseröffnungsverfahren EB190645-C sind ebenfalls vom Bezirksgericht Bülach bei zu ziehen. Die weiteren An- träge dazu auf Seite 6. 4. Die Verfahren in den Urteilen EB200008-C und EB200009-C beide vom 21.Feb. 2020 erlassen am Bezirksgericht Bülach sind zu vereinen. 5. Die Urteile EB200008-C und EB200008-C [recte: EB200009-C] im Rechtseröffnungsbegehren sind aufzuheben, alles unter Kosten und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde B._____, resp. der Staats- kasse. 6. Dem widerrechtlichen Pfändungsverfahren ist durch Löschung der Be- treibung Nr. 1 die Rechtskraft von Amtes wegen zu entziehen. 7. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. 3. a) Mit Bezug auf die vorinstanzlichen Verfahren EB200008-C und EB200009-C wurden die Beschwerdeverfahren RT200031-O und RT200034-O angelegt. b) Hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens EB190645-C, welches Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ist Folgendes festzuhalten: Der Gesuchsgegner erhebt Beschwerde gegen das unbegründete Urteil der Vor-
instanz vom 31. Januar 2020 (Urk. 16). Ein unbegründetes Urteil stellt indessen kein taugliches Anfechtungsobjekt dar (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO), denn ein nicht begründeter Entscheid kann von der oberen Instanz nicht überprüft werden. Erst nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils beginnt die Rechtsmittelfrist zum Erheben einer Beschwerde zu laufen. Der Gesuchsgegner ist darauf hinzu- weisen, dass er die Beschwerde nach Erhalt des begründeten Urteils innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) erneut einzu- reichen hat. c) Soweit der Gesuchsgegner ferner die Löschung der diesem Rechtsöff- nungsverfahren zugrunde liegenden Betreibung sowie die Aufhebung des Pfän- dungsverfahrens verlangt, ist festzuhalten, das dies nicht Gegenstand des Rechtsöffnungs- bzw. Beschwerdeverfahrens gegen den Rechtsöffnungsent- scheides ist. Auf diese Begehren ist daher nicht einzutreten. 4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners man- gels Anfechtungsobjekt bzw. mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten; die Beschwerde erweist sich daher sogleich als unzulässig. Bei dieser Sachlage kann von der Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im oberge- richtlichen Verfahren von Fr. 310.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 150.– festzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuch- steller mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
Zürich, 1. April 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc