Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 14. April 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Dübendorf, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadt Dübendorf, Finanz- und Controllingdienste,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Dezember 2019 (EB190355-I)
Erwägungen: 1. Mit zunächst in unbegründeter Fassung (Urk. 12) ergangenem und hernach auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Ge- suchsgegner, vgl. Urk. 14) begründetem Urteil vom 2. Dezember 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2019) definitive Rechtsöffnung für Fr. 123'851.20 nebst Zinsen zu 4.5 % seit 21. März 2019 sowie Fr. 865.20 aufgelaufene Zinsen und die Betreibungskos- ten und Entschädigung gemäss Ziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren als gegenstandslos geworden ab (Urk. 15 = Urk. 19 S. 7, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen das begründete Urteil vom 2. Dezember 2019 erhob der Ge- suchsgegner mit undatierter Eingabe, zur Post gegeben am 16. März 2020, innert Frist (vgl. Urk. 16) Beschwerde (Urk. 18). 3. a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und be- gründet zu erheben (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14f. mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Auf die Be- schwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzu- treten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerdeschrift aus, er könne das Urteil in dieser Form nicht akzeptieren. Konkret stellt er lediglich den Antrag, es sei ihm eine Frist von 40 Tagen zu gewähren, um eine Ersatzbeschaffung zu täti- gen (Urk. 18). c) Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob dem Gesuchs- gegner eine weitere Frist für eine Ersatzbeschaffung eingeräumt wird und ihm in diesem Sinne die Forderung für die Grundstückgewinnsteuer gestundet wird, kann daher weder im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren noch im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren geprüft werden. Nur die Gesuchstellerin hätte der vorliegenden Forderung Stundung gewähren können. d) Der Gesuchsgegner stellt weder einen konkreten Antrag zum Rechtsöff- nungsgesuch noch begründet er, weshalb das vorinstanzliche Urteil nicht korrekt sein soll. Er wiederholt einzig sein bereits vor Vorinstanz vorgebrachtes Argu- ment, dass die Grundstückgewinnsteuer im Zeitpunkt der Betreibung noch nicht fällig gewesen sei und führt - wie bereits vor Vorinstanz - erneut aus, dass es für ihn schwierig sei, Kapital für ein neues Eigenheim zu erhalten, wenn er eine Be- treibung in der Höhe der betriebenen Forderung habe (Urk. 18 und Prot. I S. 6 und S. 7). 4. Zusammengefasst kommt der Gesuchsgegner seiner Rüge- und Be- gründungspflicht nicht nach. Damit erweist sich seine Beschwerde als offensicht- lich unzulässig. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeant- wort der Gesuchstellerin einzuholen (Art. 322 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinwei- sen). 5. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts von Fr. 123'851.20 ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 600.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Ge- suchstellerin mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 14. April 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: mc