Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 1. September 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Januar 2020 (EB200002-G)
Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 3. Januar 2020 (gleichentags der Post übergeben [Urk. 4], am 6. Januar 2020 bei der Vorinstanz eingetroffen) das fol- gende Begehren (Urk. 1 f.; sinngemäss): Es sei der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 5. November 2019, für Fr. 22'494.70 Schadenersatz Art. 52 AHVG Fr. 200.– Mahngebühren Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten und Fr. 100.– ausserrechtliche Kosten.
Mit Urteil vom 31. Januar 2020 entschied die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 14 S. 4 f. = Urk. 21 S. 4 f.): " 1. Der gesuchstellenden Partei wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 5. November 2019, für CHF 22'494.70 CHF 200.– Mahngebühren und die Betreibungskosten sowie für Kosten gemäss Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden aus dem von der Gesuchstellerin ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– bezogen, sind ihr jedoch vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Par- teientschädigung von CHF 100.– zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Mit Eingabe vom 5. März 2020 erhob der Gesuchsgegner und Beschwer- deführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Januar 2020 mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2): " Es sei die Rechtsöffnung abzuweisen.
Es seien die Gerichtskosten der Gesuchstellerin B._____ aufzuerle- gen. Es sei dem Gesuchsgegner A._____ eine angemessene Parteient- schädigung zuzusprechen."
Mit Verfügung vom 14. April 2020 wurde dem Gesuchsgegner Frist ange- setzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvor- schuss von Fr. 750.– zu leisten (Urk. 26). Dieser wurde von ihm innert Frist be- zahlt (Urk. 26 f.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 28). Bis zum heutigen Tag ist hierorts keine Beschwerdeantwort eingegangen. 2. Der Gesuchsgegner führt im Beschwerdeverfahren unter anderem aus, dass das Bezirksgericht Meilen am 20. Dezember 2019 über ihn den Konkurs er- öffnet habe (unter Hinweis auf Urk. 10/4). Durch die mit Schreiben vom 3. Januar 2020 bei der Vorinstanz beantragte definitive Rechtsöffnung habe die Gesuchstel- lerin gegenüber seinen anderen Gläubigern, welche aus der Zeit von 2016/17 bis zum 20. Dezember 2019 offene Forderungen hätten vorzeigen können, eine nicht berechtigte bessere Stellung verlangt. Es gebe allerdings für die Gesuchstellerin keine solchen Privilegien. Die Vorinstanz sei darauf nicht ernsthaft eingegangen. Die in der Zeit von 2016/17 bis am 20. Dezember 2019 entstandenen Forderun- gen müssten im Konkursverfahren vom 20. Dezember 2019 geltend gemacht werden. Dies im Laufe des Konkursverfahrens vom 20. Dezember 2019 oder dann allenfalls in einem Nachverfahren zu diesem Konkursverfahren (Urk. 20 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil nicht mit dem bereits erstin- stanzlich geltend gemachten Konkurs des Gesuchsgegners (Urk. 8 S. 3 i.V.m. Urk. 10/4) auseinandergesetzt (vgl. Urk. 21 S. 2 ff., insb. S. 3 f. E. 4). 3. a) Gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG ist eine Wirkung des Konkurses, dass alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen aufgehoben sind. Neue Betrei- bungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können
während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. Alle gegen den Konkursschuldner anhängigen Betreibungen fallen im Moment der Eröffnung des Konkurses und nicht erst mit dessen Publikation dahin, und zwar mit Wirkung ex nunc. Diese Wirkung entspricht dem Grundsatz, während der Dauer des Konkursverfahrens die Spezialexekution gegen den Schuldner auszu- schliessen (BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, Art. 206 N 7 m.w.H.). Mit der Kon- kurseröffnung fallen nicht nur die hängigen Betreibungen, sondern auch die auf ihnen beruhenden Verfahren als gegenstandslos dahin. Solche sind z.B. Begeh- ren um Rechtsöffnung. Sie werden nicht gemäss Art. 207 SchKG eingestellt, son- dern fallen dahin (BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, Art. 206 N 11 m.w.H.; siehe auch KUKO SchKG-Stöckli/Possa, Art. 206 N 10 m.w.H.). Hängige Betreibungen sind solche, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht zu einer Verwer- tung geführt haben (KUKO SchKG-Stöckli/Possa, Art. 206 N 3; SK SchKG- Schober, Art. 206 N 2). Die Bestimmung von Art. 206 SchKG ist zwingender Na- tur. In Missachtung der Konkurseröffnung erfolgte Betreibungshandlungen sind nichtig und nicht bloss auf Beschwerde hin aufzuheben. Die Nichtigkeit ist jeder- zeit von Amtes wegen zu beachten (KUKO SchKG-Stöckli/Possa, Art. 206 N 9 m.w.H.). Ob der betreibende Gläubiger oder der Konkursbeamte von der Kon- kurseröffnung Kenntnis hatte oder nicht, ist nicht entscheidend (BSK SchKG II- Wohlfart/Meyer, Art. 206 N 14 m.w.H.; SK SchKG-Schober, Art. 206 N 10). Neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, fal- len alle in die Generalexekution. Sich darauf beziehende Betreibungen sind nich- tig (BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, Art. 206 N 15 m.w.H.). b) Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach in der Betreibung Nr. 1 datiert vom 5. November 2019 (Urk. 2 S. 1 = Urk. 10/3 S. 1). Der vom Betreibungsamt als Schuldner bezeichnete Gesuchsgegner erhob am 12. November 2019 Rechtsvorschlag (Urk. 2 S. 2 = Urk. 10/3 S. 2). Mit Urteil vom 20. Dezember 2019 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen den Konkurs über den Gesuchsgeg- ner (EK190369-G; Urk. 10/4). Somit war im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens der Konkurs über den Gesuchsgegner bereits eröffnet
gewesen. Die in Missachtung der Konkurseröffnung erfolgte Betreibungshandlung – der Erlass des angefochtenen Urteils – ist daher nichtig. Das angefochtene Ur- teil fällt folglich dahin und entfaltet keine Rechtswirkungen. Das Beschwerdever- fahren ist demnach abzuschreiben. 4. Dem im Ergebnis obsiegenden Gesuchsgegner sind im Beschwerdever- fahren keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich sodann, die Gesuchstellerin von der Kostenpflicht zu entlasten. Sie hat zwar das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet. Vom Konkurs des Ge- suchsgegners erfahren hat sie hingegen erst im Zeitpunkt der Zustellung des an- gefochtenen Urteils vom 31. Januar 2020, da ihr erst mit diesem die Stellung- nahme des Gesuchsgegners und dessen Beilagen zugestellt wurden (Urk. 14 S. 5 Dispositivziffer 6, Urk. 15/2). Die Publikation des Konkurses des Gesuchsgegners erfolgte ebenfalls am tt. Januar 2020 im Amtsblatt des Kantons Zürich und im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB. Die Gesuchstellerin hat zudem auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und somit auf eine Antragstellung verzich- tet (BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 3.1 m.w.H.). Der Kanton Zürich darf gemäss § 200 lit. a GOG nicht mit Gerichtskosten belastet werden. Die auf eine Beschwerdeantwort verzichtende Gesuchstellerin ist für das Beschwerdeverfahren nicht entschädigungspflichtig (BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4). In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der Kan- ton Zürich nicht selber Prozesspartei ist, besteht sodann keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren an die Parteien (BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 25). Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Januar 2020 nichtig ist. 2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Zürich, 1. September 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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