Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 24. März 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stiftung B., vertreten durch C. AG,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. Dezember 2019 (EB190360-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. Dezember 2019 erteilte das Bezirksgericht Diels- dorf (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 29. Mai 2019) – gestützt auf einen Mietvertrag für ausstehende Mietzinsen und Nebenkosten – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 11'028.-- nebst 5 % Zins seit 16. Dezember 2016, für Fr. 3'053.75 nebst 5 % Zins seit 13. Juni 2019 sowie für Fr. 571.-- nebst 5 % Zins seit 13. Juni 2019; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 15 = Urk. 17). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 9. März 2020 Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 16 S. 1): "Die Verfügung vom 2. Dezember 2019 sei vollumfänglich aufzuheben" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 18. Feb- ruar 2020 zugestellt (Empfangsschein bei Urk. 15). Die Frist zur Erhebung der Be- schwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 15 Dispositiv-Ziffer 6.1) kor- rekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 28. Februar 2020 ab (Art. 142 ZPO; der seither infolge des Corona-Virus vom Bundesrat verordnete Fristenstill- stand ab 19. März 2020 hat auf diese Frist keinen Einfluss). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde allerdings erst am 9. März 2020 zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 16) und ist am 10. März 2020 beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 16). Die Be- schwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann demzufolge nicht ein- getreten werden.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'652.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf