Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 4. März 2020
in Sachen
A1._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Februar 2020 (EB191518-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. Februar 2020 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 18. November 2019) – gestützt auf eine Schuldan- erkennung – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 7'359.05 nebst 5 % Zins seit 29. November 2019; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin gere- gelt (Urk. 8 = Urk. 11). b) Gegen dieses ihr am 13. Februar 2020 zugestellte Urteil (Urk. 9b) er- hob die Gesuchsgegnerin am 15. Februar 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Be- schwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 10): "Das Urteil vom 04. Februar 2020 sei nichtig zu erklären aufgrund einer un- richtigen Rechtsanwendung gemäss Art. 320 ZPO." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 3. März 2020 er- folgte eine weitere Eingabe der Gesuchsgegnerin (Urk. 13). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Im Rubrum des angefochtenen Entscheids ist die B._____ AG, C.-strasse ..., D. [Ort] als Gesuchstellerin aufgeführt (Urk. 11 S. 1). Dabei handelt es sich gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zug um eine Zweigniederlassung der B._____ AG mit Sitz in E._____ (Urk. 14). Zweignieder- lassungen kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu; sie sind somit auch nicht parteifähig. Entsprechend liegt eine fehlerhafte Parteibezeichnung vor. Da kein Zweifel über die gesuchstellende Partei vorliegt und die Gesuchgegnerin in ihren Interessen nicht beeinträchtigt ist, ist die Parteibezeichnung im Rubrum von Am- tes wegen zu berichtigen (vgl. BGer 4A_27/2013 vom 6. Mai 2013 E. 2.2; BGE 120 III 11 E. 1). An der Aktivlegitimation der Gesuchstellerin ändert dies nichts. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig
sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf eine als "Schuldanerkennung" überschriebene Urkunde vom 28. Oktober 2019, worin die Gesuchsgegnerin unterschriftlich anerkenne, der Gesuchstellerin Forderungen von total Fr. 115'321.25 zu schulden; zur Aufschlüsselung der Ge- samtsumme werde sodann auf eine Liste mit Einzelforderungen, welche die Be- zeichnung "Letzte Mahnung; A1._____ – Rechnungen; Stand 17. Oktober 2019" trage, verwiesen. Diese Schuldanerkennung stelle zusammen mit der Rech- nungsliste einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Forderung von Fr. 7'359.05 durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Die Gesuchsgegnerin habe sich innert Frist nicht vernehmen lassen und aus den Ak- ten würden keine Gründe hervorgehen, die der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Daher sei antragsgemäss die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 2). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde einzig geltend, die von der Vorinstanz erwähnte Schuldanerkennung beziehe sich auf eine fiktive und nichtexistierende Gesellschaft. Die Bezeichnung "A2." beziehe sich nicht auf die Gesuchsgegnerin, die im Handelsregister mit der Firma "A1. GmbH" registriert sei (Urk. 10). d) Die mit "Schuldanerkennung" überschriebene Urkunde vom 28. Okto- ber 2019 hat den Textinhalt: "Ich anerkenne, dass die A2._____ die Forderungen der [Gesuchstellerin] im Gesamtbetrag von CHF 115'321.25, gemäss der beigelegten Liste 'Letzte Mahnung: A1._____ – Rechnungen; Stand 17. Oktober 2019', auf welcher ich jede Seite unterschrieben habe, vorbehaltlos der [Gesuchstellerin] schulden." Unterzeichnet ist die Urkunde "[f]ür die A2." von F. (Urk. 3/1). Die dabei beigelegte Liste führt Rechnungen aus den Monaten März bis Juli 2019
für vierzehn verschiedene Praxis-Standorte auf, darunter auch zwei Rechnungen für "G._____ ZH" von zusammen Fr. 7'359.05 (Urk. 3/1 Beilage S. 2 von 3). Die entsprechenden Rechnungen sind adressiert an "A1._____ in G._____ GmbH, G.-strasse ..., ... Zürich" (Urk. 3/4). Dass trotz der minimalen Differenz in der Firmenbezeichnung (G. statt Zürich-G.) diese beiden (von der Schuldanerkennung eindeutig mitumfassten) Rechnungen die Gesuchsgegnerin betreffen, ergibt sich ohne weiteres aus der mit der Gesuchsgegnerin identischen Adresse und der Tatsache, dass die Schuldanerkennung vom einzelzeichnungs- berechtigten Gesellschafter der Gesuchsgegnerin unterzeichnet ist. Eine Firma "A1. GmbH" ist denn auch nicht im Handelsregister eingetragen. Ob die an die übrigen Praxis-Standorte gerichteten Rechnungen allenfalls von der Ge- suchsgegnerin verschiedene Gesellschaften betreffen (was gemäss den entspre- chenden Handelsregistereinträgen vermutet werden könnte) und ob F._____ al- lenfalls auch für jene zeichnungsberechtigt ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'359.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
Zürich, 4. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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