Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 4. März 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stiftung B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B._____ Immobilien AG
betreffend Rechtsöffnung (Frist Stellungnahme)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. November 2019 (EB190360-D)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfah- ren. Mit Verfügung vom 4. November 2019 (Geschäfts-Nr.: EB190360-D/Z03/ B-8/dm) ordnete die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin folgendes an (Urk. 4/11 S. 2): " 1. Der Gesuchstellerin werden die Doppel der Eingabe des Gesuchs- gegners vom 23. Oktober 2019 (act. 9) sowie der dazugehörigen Beilagen (act. 10/1-4) zugestellt. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um zur Eingabe des Gesuchsgegners schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht werden oder zu dessen Handen der Schweize- rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon- sularischen Vertretung übergeben werden. Eingaben und Beilagen in Papierform sind je in einem Exemplar für das Gericht und für je- de Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht die notwendigen Kopien auf Kosten der Gesuchstellerin erstellen (Fr. 1.– pro Kopie). 2. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin (unter Beilage der Doppel von act. 9 bis 10/4) mit Gerichtsurkunde und an den Ge- suchsgegner mit A-Post zur Kenntnisnahme. 3. Die in Art. 145 Abs. 1 ZPO genannten Fristenstillstände gelten in diesem summarischen Verfahren nicht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG."
Für die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) wurde diese Verfügung am 7. November 2019 entgegengenommen (vgl. die an Urk. 4/11 angeheftete Empfangsbestätigung). An den Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) wurde die Verfügung per A-Post versandt (vgl. Urk. 4/11 S. 2 Dispositivziffer 2 Mitteilungssatz). b) Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 (am 5. Februar 2020 der Post überge- ben, am 6. Februar 2020 hierorts eingegangen) erhob der Gesuchsgegner gegen die Verfügung mit der "Geschäftsnummer EB190360-D/Z03/B-8/dm" Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben (Urk. 1 S. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 4/1-15).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 15'985.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: am