Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 13. Februar 2020
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____ GmbH,
gegen
Gemeinde C._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Gemeindesteueramt C._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Januar 2020 (EB190348-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. Januar 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 29. November 2019) definitive Rechtsöffnung für Fr. 371'840.– nebst Zins zu 4,5 % seit 29. No- vember 2019, für Fr. 5'895.40 Zins bis 28. November 2019, für die Betreibungs- kosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 5 des Urteils. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wurde der Gesuchsgegne- rin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt, wobei die Ge- richtskosten von der Gesuchstellerin zu beziehen, ihr aber von der Gesuchsgeg- nerin zu ersetzen seien. Sodann wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Ge- suchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 10 S. 6 Dispositivziffern 1-5). D., Mitglied der Geschäftsleitung mit Einzelunter- schrift, nahm dieses Urteil am 21. Januar 2020 für die Gesuchsgegnerin in Emp- fang (vgl. Urk. 11/2). b) Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (gleichentags der Post übergeben; vgl. den an Urk. 15 angehefteten Briefumschlag) erhob die B. GmbH im Namen der Gesuchsgegnerin Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit den folgen- den Anträgen (Urk. 15 S. 2): " 1. Die definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betrei- bungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehlt vom 29. November 2019 über CHF 371'840.00 zzgl. Zinsen sei aufzu- heben. 2. Dem Urteil des Bezirksgericht Meilen vom 17. Januar 2020 ist auf- schiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Gesuchsgegnerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-14). 2. a) Die Gesuchsgegnerin führt in der Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2020 aus, das angefochtene Urteil sei am 20. Januar 2029 (recte: 2020) versandt worden und bei ihr am 23. Januar 2020 eingegangen. Mit Postaufgabe der Be-
schwerdeschrift am 3. Februar 2020 sei die Frist von zehn Tagen gewahrt (Urk. 15 S. 2, Formelles). Entgegen diesen Ausführungen dokumentiert die Empfangsbestätigung der Post, dass D._____ das angefochtene Urteil am 21. Januar 2020 um 09:37:13 Uhr für die Gesuchsgegnerin in Empfang genommen hat (Urk. 11/2), weshalb im Folgenden vom Zustellungsdatum 21. Januar 2020 ausgegangen wird. b) Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im ange- fochtenen Urteil, Urk. 10 S. 6 f. Dispositivziffer 7). Die die Gesuchsgegnerin be- treffende Beschwerdefrist ist daher am 31. Januar 2020 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 3. Februar 2020 der Post übergebene Beschwer- deschrift ist daher verspätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde der Ge- suchsgegnerin ist demnach nicht einzutreten. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
Zürich, 13. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: am