Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 18. März 2020
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. Dezember 2019 (EB190318-G)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 20. Dezember 2019 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ..., Be- treibungsamt Pfannenstiel, Zahlungsbefehl vom 16. September 2019, definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 3 % seit 7. September 2019, für Fr. 79.35 aufgelaufenen Zins bis 6. September 2019, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung des Entscheids (Urk. 13 S.5, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 23. Januar 2020 innert Frist (vgl. Urk. 11/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 1): "1. Das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren sei ab- zuweisen. 2. Der Gesuchsteller sei anzuweisen, den Berechnungsfehler zu korrigieren und der Gesuchsgegnerin eine revidierte Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung 2015 zuzustellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers." 3. a) Da die Beschwerdeschrift nicht von einem gemäss Handelsregister des Kantons Zürich dazu berechtigten Organ unterzeichnet worden war, wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 31. Januar 2020 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt, um die Beschwerdeschrift vom 23. Januar 2020 im Sinne von Art. 130 Abs. 1 ZPO zu verbessern sowie um in Anwendung von Art. 98 und Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 17 S. 2f., Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Innert Frist ging unterm 16. Februar 2020 zwar nicht das verbesserte Ori- ginal der Beschwerdeschrift bei der Kammer ein, indessen eine mit Bezug auf die Anträge und die wesentliche Begründung identische Rechtsmittelschrift, welche vom gemäss Handelsregister des Kantons Zürich dazu berechtigten Organ unter- zeichnet ist (Urk. 18). Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Frist nicht ein. Daraufhin wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 26. Februar 2020 eine fünftägige Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 300.– angesetzt (Urk. 21 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1).
b) Sowohl die Verfügung vom 31. Januar 2020 als auch die Verfügung vom 26. Februar 2020 ergingen unter der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Be- zahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht eingetreten werde (Urk. 17 S. 2f., Dispositiv-Ziffer 3 und Urk. 21 S. 2, Dispositiv- Ziffer 1). Die Verfügung vom 26. Februar 2020 wurde der Gesuchsgegnerin am 3. März 2020 zugestellt (Urk. 21, angehefteter Empfangsschein). Die fünftägige Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses lief daher am 9. März 2020 ab. Die Gesuchsgegnerin leistete den Kostenvorschuss indessen erst am 10. März 2020 (Urk. 22, vgl. Aufdruck auf dem Zahlungsabschnitt: "10.03.20 CASH Ver- rechnungsnr. PostFinance ..."). Damit erfolgte die Zahlung des Kostenvorschus- ses verspätet. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO), und auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nicht näher einzugehen. 4. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'700.– in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 5. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 18. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: sf