Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 31. Januar 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung (ZI)
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Oktober 2019 (EB190391-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Oktober 2019 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2018) – für Mehrwertsteu- ern für die Zeitperiode 1. Quartal 2000 bis 2. Quartal 2006 – definitive Rechts- öffnung für Fr. 112'320.45 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (nachträglich begründet; Urk. 13 = Urk. 16). b) Gegen dieses ihm am 13. Januar 2020 zugestellte (Urk. 14) Urteil er- hob der Gesuchsgegner am 22. Januar 2020 fristgerecht Beschwerde (Urk. 15). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 16 S. 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müs- sen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde lediglich seine Sicht der Sachlage dar; er macht geltend, dass die Mehrwertsteuersumme gemäss dem angefochtenen Urteil von rund Fr. 100'000.-- absurd sei, dass aufgrund sei- ner Einkünfte, welche auch dem Steueramt bekannt seien, sich für die fragliche Periode Mehrwertsteuerschulden von maximal Fr. 25'000.-- ergeben würden,
dass er daran sei, die Steuern früherer Jahre abzuzahlen, und dass er weiterhin an einer Vereinbarung mit der Gesuchstellerin interessiert sei (Urk. 15). Die Be- schwerdeschrift enthält jedoch keine konkreten Anträge; es bleibt unklar, ob die Rechtsöffnung vollumfänglich abgewiesen werden soll oder nur teilweise bzw. für welchen Betrag. Die Vorinstanz erteilte die definitive Rechtsöffnung für Mehrwert- steuern der Zeitperiode 1. Quartal 2000 bis 2. Quartal 2006 gestützt auf acht Pfändungsverlustscheine über insgesamt Fr. 112'230.45 (Urk. 3/9-16), die auf acht Entscheiden der Eidgenössischen Steuerverwaltung über eine Mehrwert- steuerschuld von insgesamt Fr. 99'000.-- beruhen (Urk. 3/1-8). Der Gesuchsgeg- ner beanstandet in seiner Beschwerde die Höhe der Mehrwertsteuerforderung und aufgrund von Urk. 17 (letztes Blatt) könnte vermutet werden, dass er für die fragliche Zeit eine Mehrwertsteuerforderung von Fr. 24'634.35 anerkennt. Sicher ist dies aber nicht, und diesfalls bleibt immer noch offen, ob auch die in den Ver- lustscheinen – zusätzlich zu den verfügten Mehrwertsteuern – enthaltenen Zinsen und Kosten (vgl. Urk. 3/9-16) von insgesamt Fr. 13'320.45 (Urk. 16 S. 3 Erwägung 2.2.2) beschwerdeweise angefochten sind oder nicht. Damit liegen auch unter Einbezug der Begründung keine genügenden Anträge vor. c) Nach dem Gesagten kann daher auf die Beschwerde des Gesuchs- gegners nicht eingetreten werden. d) Aber auch wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Wie erwähnt, beruht die in Betreibung gesetzte Forde- rung letztlich auf Entscheiden der Eidgenössischen Steuerverwaltung für Mehr- wertsteuern. Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung dürfen diese nicht in Frage gestellt werden. Eine Überprüfung der Höhe der geschuldeten Mehrwertsteuern hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren erfolgen können (Einspra- che; vgl. Urk. 3/1-8), im Rechtsöffnungsverfahren als reinem Vollstreckungsver- fahren dürfen die nunmehr zu vollstreckenden Entscheide dagegen nicht mehr überprüft werden. Indem die Vorinstanz die gegen die Höhe der Mehrwertsteuern gerichteten Vorbringen des Gesuchsgegners (Urk. 6) nicht berücksichtigte, hat sie das Recht korrekt angewendet. Die Beschwerde wäre damit als unbegründet ab- zuweisen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 112'320.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Januar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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