Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 29. Januar 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 29. November 2019 (EB190368-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. November 2019 erteilte das Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2019) – für Staats- und Ge- meindesteuern 2018 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 110.60 nebst 4.5 % Zins seit 11. Juli 2019, Fr. 0.25 (0.5 % Ausgleichszins bis 29. März 2019), Fr. 1.-- (4.5 % Verzugszins von 30. April 2019 bis 10. Juli 2019) und für die Betreibungs- kosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (nachträglich begründet; Urk. 10 = Urk. 13). b) Gegen dieses ihm am 11. Januar 2020 zugestellte (Urk. 11) Urteil er- hob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom gleichen Tag fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 12): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 [samt Ein- schätzungsmitteilung im Sinne von § 126 Abs. 4 StG] vom 29. März 2019 stützen, in welcher der vom Gesuchsgegner für die Steuern 2018 zu bezahlende Betrag auf Fr. 110.60 festgesetzt worden sei. Die Schlussrechnung sei vollstreckbar, wo- mit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Der Gesuchsgegner habe einzig eingewandt, dass alle das Recht hätten, die Steuern bis 31. Dezember 2019 zu bezahlen; die Schlussrechnung sei jedoch gemäss § 51 VO StG innert 30 Tagen zu begleichen, womit die Forderung bei Anhebung der Betreibung am 11. Juli 2019 ohne weiteres fällig gewesen sei. Die Forderung samt Ausgleichs- und Ver- zugszinsen sei ausgewiesen (Urk. 13 S. 2-5). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab geltend, er ha- be am 31. Dezember 2019 die Rechnung bezahlt (Urk. 12). Er reicht dazu einen Bankbeleg ein, wonach am 3. Januar 2020 Fr. 110.-- an das Steueramt Win- terthur überwiesen worden seien (Urk. 14). Dem ist entgegenzuhalten, dass neue Behauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 2.a). Im Zeitpunkt des Urteils vom 29. November 2019 war die Forderung damit anerkanntermassen nicht beglichen. Im Übrigen ist die Forderung auch mit der Zahlung von Fr. 110.-- klarerweise noch nicht vollständig beglichen (infolge der Betreibung und des Rechtsöffnungsverfahrens sind noch erhebliche zusätzliche Kosten offen). d) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde sodann, wie schon vor Vorinstanz, geltend, laut Steuerrecht habe er für das Jahr 2019 [gemeint wohl: 2018; vgl. Urk. 5] bis 31. Dezember 2019 Zeit, um die Rechnung zu bezahlen (Urk. 12). Die hierzu von der Vorinstanz gemachten Erwägung, dass gemäss § 51 der Verordnung zum Steuergesetz eine Schlussrechnung innert 30 Tagen zu beglei- chen sei, wird in der Beschwerde nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. Im Üb- rigen ist dem Gesuchsgegner in Erinnerung zu rufen, dass gemäss § 174 Abs. 2
StG i.V.m. § 49 Abs. 1 VO StG ordentlicher Verfalltag für die Steuern der 30. Sep- tember des entsprechenden Steuerjahres ist, mithin für die vorliegenden Steuern für das Jahr 2018 der 30. September 2018. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 110.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 12 und 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 29. Januar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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