Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190215-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 10. Juni 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. November 2019 (EB191190-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 21. November 2019 erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes B._____ ... (Zahlungsbefehl vom 20. August 2019) ge- stützt auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt B._____ vom 20. März 2019 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern be- treffend das Jahr 2017 und die dazugehörige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt B._____ vom 15. April 2019 definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'986.25 nebst 4.5% Zins seit dem 20. August 2019, Fr. 46.20 (Zins gemäss Schlussrech- nung vom 15. April 2019) und Fr. 70.35 (bisheriger Verzugszins bis 19. August 2019). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Gesuchsgegner und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Der Antrag der Gesuchsteller auf Zu- sprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 8 S. 4 f. = Urk. 12 S. 4 f.). 1.2 Mit Schreiben vom 28. November 2019 (bei der Vorinstanz eingegan- gen am 2. Dezember 2019) zogen die Gesuchsteller ihr Rechtsöffnungsbegehren unter Übernahme sämtlicher Kosten zurück (Urk. 10). Gleichentags wurde ihnen das vorinstanzliche Urteil zugestellt (Urk. 9). 1.3 Am 8. Dezember 2019 (Datum Poststempel) erhob der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz "Rechtsvorschlag gegen ihr Einschreiben". Diese leitete das Schreiben an die Kammer weiter (eingegangen am 10. Dezember 2019; Urk. 11). 2. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 wurde dem Gesuchsgegner Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfah- rens zu verzichten, unter Hinweis darauf, dass ein Beschwerdeverfahren angelegt werde, sollte er sich nicht melden (Urk. 13). Diese Sendung holte der Gesuchs- gegner nicht ab; sie gilt am 23. Dezember 2019 als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Urk. 14). Der Gesuchsgegner liess sich dementsprechend innert Frist nicht vernehmen; das Beschwerdeverfahren ist demzufolge durchzuführen.
3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3.2 Die Gesuchsteller zogen ihr Rechtsöffnungsbegehren – wie erwähnt – mit Schreiben vom 28. November 2019 – eingegangen bei der Vorinstanz am 2. Dezember 2019 – unter Übernahme sämtlicher Kosten zurück (Urk. 10). 3.3 Ein Klagerückzug ist unbeschränkt, d.h. in jeder Verfahrensart und in jedem Verfahrensstadium zulässig (BK ZPO-Killias, Art. 241 N 19; Leumann Lieb- ster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 241 N 11). Vorliegend erfolgte der Rückzug nach Erlass des vorinstanzlichen Endentschei- des, weshalb die Vorinstanz nicht mehr befugt war, auf ihren eigenen verkünde- ten Entscheid zurückzukommen, zumal ein Gericht an das von ihm erlassene und eröffnete Urteil gebunden ist (vgl. BGE 122 I 97 E. 3.bb). Da vorliegend jedoch Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil eingelegt wurde, ist die Rückzugs- erklärung beachtlich (Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 241 N 11; Leumann Liebster, a.a.O., Art. 241 N 14); sie springt trotz fehlender Einbringung im Beschwerdever- fahren geradezu ins Auge (vgl. OGer ZH RE190004 vom 16.07.2019, E. 2.2, S. 4). Die Rückzugserklärung ist sodann bedingungsfeindlich. Nach Zugang beim Gericht kann die Erklärung von der klagenden Partei auch nicht mehr widerrufen werden (BK ZPO-Killias, Art. 241 N 6 mit Verweis auf ZR 108 [2009] Nr. 5, E. 4.3 c). Die Gesuchsteller liessen sich im Beschwerdeverfahren denn auch nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 16). Demnach ist das vorinstanzliche Urteil vom 21. November 2019 aufzuheben und das Verfahren als durch Rückzug des Ge- suchs erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Damit erübrigt es sich, auf die Einwendungen des Gesuchsgegners einzugehen. 4.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind mit Blick auf das Schreiben der Gesuchsteller vom 28. November 2019 zur Hälfte der Gesuchstel- lerin 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Urk. 10). Der Kostenanteil des Ge- suchstellers 1 ist auf die Staatskasse zu nehmen (§ 200 GOG).
4.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss zur Hälfte der unterliegenden Gesuchstellerin 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der übrige Kostenanteil des unterliegenden Gesuchstel- lers 1 ist auf die Staatskasse zu nehmen (§ 200 GOG). 4.3 Der Gesuchsgegner stellte keinen Antrag auf Zusprechung einer Par- teientschädigung. Entsprechend ist ihm eine solche weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Den Gesuchstellern ist zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. November 2019 wird aufgehoben und das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes B._____ ... (Zahlungsbefehl vom 20. August 2019) wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abge- schrieben. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte der Gesuch- stellerin 2 auferlegt. Im übrigen Umfang werden die Kosten auf die Staats- kasse genommen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte der Ge- suchstellerin 2 auferlegt. Im übrigen Umfang werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 6. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschä- digungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'986.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 10. Juni 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc