Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190213-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 6. April 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 29. November 2019 (EB191334-L)
Erwägungen: 1.1 Am 29. November 2019 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 16. Juli 2019) gestützt auf den rechts- kräftigen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Februar 2019 (Geschäfts-Nr. UH190008-O) für ausstehende Gerichtsgebühren definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.–. Des Weiteren wies sie das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Kosten des Verfah- rens. Den Antrag des Gesuchstellers um Zusprechung einer Parteientschädigung wies sie ab (Urk. 12 S. 4 f. = Urk. 9 S. 4 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 26. Dezember 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. Dezember 2019) in- nert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechts- öffnungsbegehrens (Urk. 11). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisun- gen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausfüh- rungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera- dezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Frei- burghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3.1 Die erstmals im Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen des Gesuchsgegners, welche über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinausge- hen (vgl. Urk. 7 mit Urk. 11), sind neu und damit nach dem Gesagten unzulässig und dementsprechend unbeachtlich. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.2 Im Übrigen vermag die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vor- gaben (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht zu genügen, da sich die Ausführungen des Ge- suchsgegners massgeblich in Wiederholungen dessen erschöpfen, was er sinn- gemäss bereits vor Vorinstanz geltend machte, nämlich dass ihm im damaligen Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht zu Unrecht die Spruchgebühr aufer- legt worden sei. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. Urk. 12 S. 3 E. 2.4), wird im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft, ob eine Forde- rung zu Recht oder zu Unrecht besteht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und die Voraussetzungen für eine (wie vorliegend) definitive Rechtsöff- nung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG [Stundung, Tilgung, Erlass oder Verjährung]) erfüllt sind. Solche Einwen- dungen brachte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht vor, weshalb diese dem
Gesuchsteller zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilte. Demnach fehlt es der Beschwerde an einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Begründung. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Offenbleiben kann, ob der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen wollte, da ein solches nach dem soeben Ausgeführten ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen wäre. 4.3 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zu folge seines Unterliegens ebenso keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 6. April 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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