Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190202-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 13. Januar 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. November 2019 (EB 190300)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. November 2019 erteilte die Vorinstanz dem Ge- suchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord (Zah- lungsbefehl vom 5. Juni 2019) – gestützt auf eine Verfügung vom 14. März 2019 für Verkehrsabgaben 2019 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 148.40 nebst 5 % Verzugszins seit 24. März 2019; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 7 = Urk. 10). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 16. Dezember 2019 (Datum der Postaufgabe) fristgerecht (Urk. 8/2) Beschwerde und stellte die Beschwerde- anträge (Urk. 9 S. 1): "1. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 08. November 2019, Geschäfts-Nr. EB190300-D sei abzuweisen. 2. Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Prozessfüh- rung. 3. Antrag auf Fristverlängerung 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beklagten" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gesuchsgegnerin ersucht in ihrer Beschwerdeschrift um eine Ver- längerung (Erstreckung) der Beschwerdefrist (Urk. 9 Beschwerdeantrag 3 und S. 2). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde wird jedoch durch das Gesetz festgesetzt (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Damit ist deren Erstreckung von Ge- setzes wegen ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO) und das Gesuch um Erstre- ckung der Beschwerdefrist ist abzuweisen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – dargelegt werden muss, weshalb der vor-
instanzliche Entscheid unrichtig sein soll; die Beschwerde muss sich mit den Ent- scheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf eine Mahnung und Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zü- rich vom 14. März 2019, mit welcher die Gesuchsgegnerin zur Zahlung eines Rechnungsbetrags von Fr. 278.-- und einer Mahngebühr von Fr. 20.-- verpflichtet worden sei. Diese Verfügung sei vollstreckbar und bilde einen definitiven Rechts- öffnungstitel. Die Gesuchsgegnerin wende ein, sie habe von der Jahresgebühr von Fr. 278.-- aufgrund der Hinterlegung ihres Kontrollschildes am 1. April 2019 lediglich die Gebühr für drei Monate in Höhe von Fr. 70.-- zu bezahlen. Diese Einwendung könne jedoch nicht berücksichtigt werden, weil es dem Rechtsöff- nungsgericht verwehrt sei, den Rechtsöffnungstitel materiell (inhaltlich) zu über- prüfen. Der nach Abzug einer Teilzahlung von Fr. 149.60 noch offene Restbetrag von Fr. 148.40 sei ausgewiesen (Urk. 10 S. 2-4). c) Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Be- schwerde in keiner Weise auseinander; sie legt mit keinem Wort dar, welche der vorinstanzlichen Erwägungen unrichtig sein sollten und wieso. Auf die Beschwer- de der Gesuchsgegnerin kann damit nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 148.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und mit ihrer Mittellosigkeit begründet (Urk. 9 Beschwerdeantrag 2 und S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt allerdings neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei-
nen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Gesuche der Gesuchsgegnerin um Erstreckung der Beschwerdefrist und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 148.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. Januar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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