Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190197-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 29. April 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. November 2019 (EB191299-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. November 2019 erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 20. August 2018) gestützt auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zü- rich für Staats- und Gemeindesteuern 2015 vom 30. Mai 2017 (Urk. 4/2 f.) sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 9. Oktober 2017 (Urk. 4/4) definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'116.50 nebst Zins zu 4.5 % seit 18. August 2018, Fr. 342.40 sowie Fr. 942.30, abzüglich Fr. 28'401.20 (Valuta: 20. März 2019; Urk. 11 = Urk. 14). Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegne- rin) nahm dieses Urteil am 7. Dezember 2019 in Empfang (Urk. 12b). b) Mit Eingabe vom 8. Dezember 2019 (am 9. Dezember 2019 der Post übergeben; am 10. Dezember 2019 hierorts eingegangen) erhob die Gesuchs- gegnerin innert Frist Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil. Sie stellte dabei den Antrag, es sei ihr die Frist zur Antragstellung und Begründung der Beschwer- de bis zum 10. Januar 2020 zu erstrecken (Urk. 13). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 wurde das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin vom 8. Dezember 2019 abgewiesen (Urk. 15). Mit innerhalb der Beschwerdefrist eingereichter Eingabe vom 15. Dezember 2019 (am 17. Dezember 2019 der Post übergeben; am 18. Dezember 2019 hier- orts eingegangen) bat die Gesuchsgegnerin das Obergericht sinngemäss darum, die Vorinstanz anzuweisen, ihre im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig einge- reichten Eingaben vom 17. November 2019 gründlich zu prüfen (Urk. 16). Bis zum heutigen Tag gingen hierorts keine weiteren Eingaben der Ge- suchsgegnerin ein. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12b). 2. a) Die Gesuchsgegnerin stellt in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2019 den sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz an diese zurückzuweisen (Urk. 16). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab hat die Beschwerde konkrete Rechtsbegehren (Anträge) zu enthal- ten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid an- gefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zu- lässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erle- digen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Ok- tober 2015, E. 5.2 m.w.H.). Die Beschwerde muss Anträge wie die Berufung enthalten (Hungerbühler/ Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 17). Bei der Berufung genügt es nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorin- stanz zu beantragen. Ein blosser Aufhebungsantrag verbunden mit einem Rück- weisungsantrag, aber ohne Antrag zur Sache, kommt lediglich dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch ent- scheiden kann (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 20 m.w.H.). Ausnahmsweise ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz kann bei Gutheissung der Beschwerde den Ent- scheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatori- scher Entscheid) oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (sog. re- formatorischer Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Ein reformatorischer Sachent- scheid kommt im Beschwerdeverfahren insbesondere in betreibungsrechtlichen Summarsachen wie Rechtsöffnungen in Frage (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; Bot- schaft 7379; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327 N 3). Die beiden Entscheidar- ten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 327 N 10). Daher kann
sich auch ein Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen; er muss einen Antrag in der Sache stellen, widrigenfalls auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten wird. c) In den Beschwerdeschriften der Gesuchsgegnerin fehlt ein Beschwerde- antrag in der Sache. Die Gesuchsgegnerin beantragt sinngemäss einzig die Auf- hebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Urk. 16). Auch aus der Beschwerdebegründung (Urk. 13 und Urk. 16) lässt sich kein Antrag in der Sache erstellen. Die Gesuchsgegnerin verlangt weder in den Beschwerde- anträgen noch in der Begründung die vollständige Abweisung der Rechtsöffnung oder die Gewährung der Rechtsöffnung in einem bestimmten Umfang. Die Ge- suchsgegnerin musste jedoch mit der Möglichkeit rechnen, dass die beschlies- sende Kammer bei Gutheissung der Beschwerde neu entscheidet, wenn die Sa- che spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Von Spruchreife wäre vorliegend auszugehen gewesen, da die erstinstanzliche Richterin zu den beiden Eingaben vom 17. November 2019 eine Alternativbegründung aufgeführt hat (Urk. 11 S. 3 E. 3.3). Demnach liegt kein materieller Antrag vor, der zum Urteil erhoben werden könnte. Folglich ist auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutre- ten. 3. a) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausge- schlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstinstanz- lichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanz- lichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachge- holt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N. 3 f.). Eine Ausnahme vom strikten Novenverbot besteht einzig für Tatsachen und Beweismittel, zu deren Beibringung erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018, E. 2.3 m.H. auf BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471).
b) Die von der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2019 innert der Beschwerdefrist eingereichte Urkunde 17/2 stellt im Beschwerdeverfahren ein Novum dar, da diese im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht vorlag. Urkunde 17/2 ist vorliegend als Novum zuzulassen, da erst das angefochtene Ur- teil Anlass zu ihrer Beibringung gegeben hat. So führte die erstinstanzliche Rich- terin aus, dass die beiden Eingaben vom 17. November 2019 erst nach Ablauf der zehntägigen Frist zur Stellungnahme am 20. bzw. 21. November 2019 der Post übergeben worden und daher nicht zu beachten seien (Urk. 11 S. 2 E. 2.2). Mit der von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung der Post (Urk. 17/2) gelang es ihr hingegen darzulegen, dass die erste Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 17. November 2019 (Urk. 7 und Urk. 8/1-3) mit der Sendungsnummer ... 2013 bereits am 19. November 2019 und somit innert Frist der Post übergeben wurde. In Bezug auf die zweite Eingabe vom 17. November 2019 (Urk. 9 f.) mit der Sendungsnummer ... 2012 gelang es der Gesuchsgegne- rin hingegen nicht zu belegen, dass diese ebenfalls fristgerecht am 19. November 2019 zur Post gebracht wurde. So geht aus der Bestätigung der Post vom 19. November 2019 (Urk. 17/2 S. 1) einzig hervor, dass die Sendungen mit den Nummern ... 2013, ...2014 und ...2017 am 19. November 2019 in der Sihlpost in Zürich zum Versand abgegeben wurden. Somit hätte die erste Eingabe der Ge- suchsgegnerin vom 17. November 2019 (Urk. 7 und Urk. 8/1-3) von der erstin- stanzlichen Richterin bei der Urteilsfällung beachtet werden müssen. c) Die erstinstanzliche Richterin setzte sich trotzdem in einer Alternativbe- gründung mit den beiden erwähnten Stellungnahmen der Gesuchsgegnerin aus- einander. So führte sie dazu aus, dass die Gesuchsgegnerin ihre darin vorge- brachten Anträge nicht begründe und insbesondere keinerlei Gründe für die von ihr geltend gemachte Nichtigkeit der eingereichten Verfügungen vorbringe. Bereits aus diesem Grund könnte den Anträgen der Gesuchsgegnerin nicht gefolgt wer- den. Im Übrigen sei es dem Rechtsöffnungsgericht im Vollstreckungsverfahren verwehrt, einen rechtskräftigen Einschätzungsentscheid auf dessen inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin stünden der Rechtsöffnung deshalb nicht entgegen, auch wenn sie berücksichtigt würden (Urk. 11 S. 3 E. 3.3).
Mit diesen – sowie den weiteren – Erwägungen der erstinstanzlichen Richte- rin setzt sich die Gesuchgegnerin in ihren Eingaben vom 8. und 15. Dezember 2019 (Urk. 13 und 16) nicht auseinander. Da die inhaltliche Nachbesserung der Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig ist (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3. m.w.H.), ist auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin auch mangels einer substantiierten Begründung nicht einzutreten. 4. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchs- gegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen An- spruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerde- verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 13 und Urk. 16). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 13, 16 und 17/1-2, sowie an das Betreibungsamt Zürich 7 und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. April 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: am