Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190190-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 3. März 2020
in Sachen
A._____AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 19. November 2019 (EB190343-K)
Erwägungen: 1.1 Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2019) gestützt auf die Rechnung Nr. RE2 vom 31. Dezember 2018 (mit welcher sie die Bezahlung von durchgeführten Schreinerarbeiten verlangte), um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 1'842.50 nebst 5% Zins seit dem 2. Februar 2019 (Urk. 1; Urk. 2/1-6). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 wies die Vorinstanz die Gesuch- stellerin darauf hin, dass sich bei den eingereichten Akten kein Rechtsöffnungsti- tel befinde. Sie setzte ihr u.a. Frist an, um sich zum Rechtsöffnungstitel zu äus- sern und auszuführen, auf welchen Titel sie ihr Begehren stütze (Urk. 3). Innert Frist liess sich die Gesuchstellerin nicht vernehmen. Mit Urteil vom 19. November 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ab und auferlegte ihr die Kosten des Verfahrens. Der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 4 S. 4 = Urk. 11 S. 4). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 22. November 2019 (Datum Poststempel: 25. November 2019, eingegangen am 26. November 2019) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 10 S. 2). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes No- venverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3.1 Die Vorinstanz erwog Folgendes: Die Gesuchstellerin stütze ihr Begeh- ren auf eine von keiner Partei unterzeichnete Rechnung vom 31. Dezember 2018 sowie einen Werkvertrag zwischen der Gesuchstellerin und einem Architekturbü- ro, welcher einzig von der Gesuchstellerin unterzeichnet worden sei (Urk. 11 S. 3 mit Verweis auf Urk. 2/2 und Urk. 2/4 ff. ). Damit liege keine von der Gesuchsgeg- nerin durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vor. Demzufolge liege kein zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigender Titel vor und das Begehren sei abzuweisen (Urk. 11 S. 3). 3.2 Die Gesuchstellerin rügt eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfest- stellung durch die Vorinstanz, indem sie ausführt, entgegen deren Erwägung sei der besagte Werkvertrag nicht nur von ihr, sondern von allen Parteien unterzeich- net worden. Dieser Vertrag liege der Beschwerde bei. Entsprechend stütze sie ih- re Forderung auf den rechtsgültig unterzeichneten Werkvertrag und die vom Ar- chitekten genehmigte und weitergeleitete Schlussrechnung vom 31. Dezember 2018. Die ausgeführten Arbeiten könne man auf dem Objekt besichtigen; sie sei- en so ausgeführt worden. Dies könne vor Ort festgestellt werden. Die Gesuchs- gegnerin habe mit der Zahlung der 1. Akontorechnung die bisher geleisteten Ar- beiten in der Höhe von 90% des Betrages aufgrund der in der Akontorechnung erwähnten Auftragsbestätigung akzeptiert. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wa- rum die Schlussrechnung nicht beglichen werde (Urk. 10 S. 1). 3.3.1 Wie von der Vorinstanz zu Recht mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 dargelegt, liegt ein provisorischer Rechtsöffnungstitel nur dann vor, wenn
die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Un- terschrift bekräftigte Schuldanerkennung beruht (Urk. 3 S. 1 mit Verweis auf Art. 82 SchKG). Eine solche fand sich nicht in den vorinstanzlichen Akten: Die Gesuchstellerin reichte lediglich die Rechnung Nr. RE2 vom 31. Dezember 2018 über Fr. 1'842.50 (Urk. 2/2), den Lieferschein des Architekturbüros C._____ vom 27. September 2018 (Urk. 2/3), das Leistungsverzeichnis und Angebot vom sel- ben Architekturbüro betreffend den Neubau Mehrfamilienhaus D.-strasse ... in Winterthur vom 26. Juli 2017 (Urk. 2/4), ihre Aufstellung über diverse Kosten- positionen vom 22. Januar 2018 (Urk. 2/5), ein Dokument "Durch das Bauwerk bedingten besonderen Bestimmungen der Bauleitung" mitsamt einem Formular betreffend Angaben des Unternehmers vom 22. Januar 2018 (Urk. 2/6) sowie ei- nen Leistungsbeschrieb "Allgemeine Schreinerarbeiten" mit Kostenangaben vom 26. Juli 2017 (Urk. 2/7) ein. Bei diesen Unterlagen findet sich, wie auch die Ge- suchstellerin in ihrer Beschwerdefrist anerkennt (Urk. 10), kein von allen Parteien unterzeichneter Werkvertrag. So enthält der Lieferschein des Architekturbüros C. vom 27. September 2018 lediglich den Verweis, dass sich in der Beilage der Werkvertrag in dreifacher Ausfertigung zur Unterschrift befinde (Urk. 2/3). Sowohl Beilage als auch eine entsprechende Unterschrift der Gesuchsgegnerin fehlen. Ebenso wenig kann dem Leistungsverzeichnis des Architekturbüros C._____ vom 22. Januar 2018 eine Unterschrift der Gesuchsgegnerin entnom- men werden (Urk. 2/4). Hierauf befindet sich lediglich die Unterschrift von E._____ namens der Gesuchstellerin. Schliesslich enthalten auch die weiteren Dokumente entweder keine oder lediglich eine Unterschrift namens der Gesuch- stellerin (Urk. 2/2; Urk. 2/5-7). 3.3.2 Die Gesuchstellerin reichte einen von der Gesuchsgegnerin unter- zeichneten Werkvertrag auch nicht innert der ihr von der Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 (Urk. 3) angesetzten 10-tägigen Frist ein. Erstmals reichte sie den unterzeichneten Werkvertrag vom 10. Oktober 2018 bzw. 16. bzw. 21. November 2018 mit der Beschwerde ein (Urk. 13/1 S. 1-4). Dieser ist somit neu und damit – wie in Erw. 2 hiervor ausgeführt – unzulässig. Demnach ist er unbeachtlich. Dies hat ebenso für die erstmals im Beschwerdeverfahren einge-
reichten weiteren Unterlagen (Urk. 13/2-3) zu gelten. Hierauf ist nicht weiter ein- zugehen. 3.3.3 Damit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich keine durch Unterschrift der Gesuchsgegnerin bekräftigte Schuldanerkennung bei den Akten befindet. Es liegt keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.4 Entsprechend bleibt es bei der von der Vorinstanz festgelegten Kos- tenauflage an die Gesuchstellerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (vgl. Urk. 11 S. 2). Ohnehin wäre ihr zufolge Unterliegens keine solche zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Zürich, 3. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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