Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190185-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: RT190193-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 13. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X.
sowie
Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2 vertreten durch Bezirksgericht Meilen betreffend Rechtsöffnung
Beschwerden gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Oktober 2019 (EB190259-G)
____________________ Erwägungen: 1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 28. Oktober 2019 wies das Bezirks- gericht Meilen (Vorinstanz) das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege ab, nahm von der Anerkennung der Forderung durch die Gesuchs- gegnerin im Umfang von Fr. 1'292.40 Vormerk und erteilte dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 8. August 2019) – gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 12. Juni 2019 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'092.40 nebst 5 % Zins seit 13. Juli 2019 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss die- sem Entscheid (Urk. 13 = Urk. 16). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 15. November 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. Urk. 14/2: Zustellung am 6. November 2019) Be- schwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 2): "1. Wiedereinsetzung der Frist im vorigen Stand sei zu gewähren / unver- schuldetes Fristversäumnis wegen einer schweren Krankheit / IV liegt vor 2. Kostenlose Gerichtskosten vom Urteil Bezirksgericht Willisau vom 12.06.2019 seien zu gewähren Fr. 800.– seien annulliert 3. Kostenlose Gerichtskosten vom Urteil Bezirksgericht Meilen vom 28.10.2019 seien zu gewähren Fr. 300.– seien annulliert 4. Die definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen 5 Verfahren kostenlos sowie alle Kosten zulasten der Gegenpartei" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Da sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin (u.a.) auch gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege richtet und Beschwerde- gegner im entsprechenden Beschwerdeverfahren nicht der Gesuchsteller, son-
dern die Vorinstanz (bzw. der Kanton Zürich, weil die Vorinstanz keine Rechts- persönlichkeit hat) ist, waren zwei Beschwerdeverfahren anzulegen. Diese sind jedoch zufolge Abhängigkeit des Entscheids betreffend das Armenrecht vom Ent- scheid betreffend Rechtsöffnung sogleich wieder zu vereinigen. Für die Parteien entstehen dadurch keine Mehrkosten. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptun- gen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erst- instanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanz- liche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). 4. a) Hinsichtlich der Rechtsöffnung erwog die Vorinstanz im Wesent- lichen, der Gesuchsteller stütze sich auf das vollstreckbare Urteil des Bezirksge- richts Willisau vom 12. Juni 2019, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 800.-- vorgeschossenen Gerichtskosten und Fr. 1'292.40 Anwaltskosten- entschädigung verpflichtet worden sei. Dieses stelle einen definitiven Rechtsöff- nungstitel dar. Die Parteientschädigung von Fr. 1'292.40 sei von der Gesuchs- gegnerin anerkannt worden. Hinsichtlich der zu ersetzenden Gerichtskosten von Fr. 800.-- mache sie geltend, sie sei wegen schwerer Krankheit verhindert gewe- sen, um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen, weshalb ihr diese nachträglich für jenes Verfahren zu gewähren sei; ferner verlange sie die Rückzahlung eines Betrags von Fr. 70'000.--, den sie dem Gesuchsteller geliehen habe. Diesen Ein-
wendungen sei entgegenzuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichts Willisau im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden könne. So- dann habe die Gesuchsgegnerin für die Darlehensschuld keine Urkunden einge- reicht, womit die Einrede der Tilgung durch Verrechnung nicht zu hören sei. Dem Gesuchsteller sei daher die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang zu erteilen (Urk. 16 S. 3-5). b) Die Beschwerdeanträge 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) und 2 (nachträgliche unentgeltliche Rechtspflege) betreffen das Verfahren und das Urteil vom 12. Juni 2019 des Bezirksgerichts Willisau (Urk. 4/1). Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 16 S. 5), ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das Urteil (welches nun zu vollstrecken ist) darf vom Rechtsöffnungsgericht nicht mehr überprüft werden, ebenso das Verfahren, welches zu jenem Urteil geführt hat. Eine Überprüfung jenes Urteils hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren (d.h. mit Berufung gegen jenes Urteil) stattfinden können, im Rechtsöffnungsverfahren darf das Urteil dagegen nicht mehr überprüft werden. Auf die Beschwerdeanträge 1 und 2 kann daher nicht eingetreten werden. c) Hinsichtlich Beschwerdeantrag 4 (Abweisung der Rechtsöffnung) macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Forderung von Fr. 1'292.40 sei bezahlt (Urk. 15 Blatt 4), und reicht dazu eine entsprechende Posteinzahlungsquittung vom 12. November 2019 ein (Urk. 19/5). Im Beschwerdeverfahren sind jedoch, wie vorstehend dargelegt (oben Erwäg. 3.b), neue Behauptungen (Zahlung) und neue Beweise (Quittung) nicht mehr zulässig, weshalb die an sich belegte Zah- lung nicht berücksichtigt werden kann. Im Übrigen bringt die Gesuchsgegnerin keine Beanstandungen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vor. Somit bleibt es bei diesen Erwägungen und der damit begründeten definitiven Rechtsöffnung. Beschwerdeantrag 4 ist demgemäss abzuweisen. 5. a) Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Vorin- stanz im Wesentlichen, eine Person habe gemäss Art. 117 ZPO Anspruch darauf,
wenn sie einerseits mittellos sei und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheine. Vorliegend seien die von der Gesuchsgegnerin gegen die Rechtsöffnung erhobenen Einwendungen von vornherein ungenügend gewesen; ihr Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erweise sich demnach als aussichtslos. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher abzuweisen (Urk. 16 S. 6). b) Die Gesuchsgegnerin macht in der Beschwerde geltend, sie habe lei- der vergessen, die unentgeltliche Rechtspflege zu verlangen (Urk. 15 Blatt 3). Dies trifft nicht zu; die Gesuchsgegnerin hatte mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 (Urk. 11) darum ersucht, und die Vorinstanz hat dieses Gesuch, wie er- wähnt, abgewiesen. c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde sodann geltend, es liege keine Aussichtslosigkeit vor. Sie führt zusammengefasst aus, es gebe einen Millionenfonds aus Geldern verstorbener Personen ohne Nachkommen; davon könnten mittellose Personen profitieren. Bewilligt worden seien Fr. 1'292.40; da- gegen seien die Fr. 800.-- nicht bewilligt worden, weil diese durch Wiedereinset- zung in den vorigen Stand annulliert werden könnten (Urk. 15 Blatt 5). Diese Vorbringen vermögen nichts daran zu ändern, dass die Position der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren als aussichtslos anzusehen war und ist: Im Rechtsöffnungsverfahren ist nur noch zu prüfen, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt; ein solcher liegt vorliegend mit dem Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 12. Juni 2019 vor. Dagegen kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner über die finanziellen Mittel verfügt, um eine fällige Schuld bezahlen zu können; dies wird erst vom Betreibungsamt im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Daher waren die finanziellen Verhältnisse der Ge- suchsgegnerin – auch, ob sie Hilfe von Dritten erhält oder nicht – für den Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens von vornherein irrelevant. Damit bleibt es dabei, dass ihre Position im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren als aussichtslos
anzusehen ist. Die Vorinstanz hat ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit zu Recht abgewiesen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzu- weisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 7. a) Für die Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'092.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Beschwerdeantrag 5 und Urk. 17). Wie er- wähnt, setzt ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosig- keit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vor- stehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab- zuweisen ist. d) Für die Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Beschwerdegeg- nern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren RT190193 wird mit dem vorliegenden Beschwer- deverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer RT190185 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Zürich, 13. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf