Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190177-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 17. März 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Oktober 2019 (EB191088-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 18. Oktober 2019 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2019; Urk. 2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'300.45 nebst Zins zu 4.5 % seit 20. Juni 2019 sowie für Fr. 67.05 aufgelaufene Zinsen. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren der Ge- suchsteller ab (Urk. 7 = Urk. 12). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 10. November 2019 (Poststempel vom 11. November 2019) rechtzeitig Einsprache (Urk. 8b; Urk. 11). Diese ist, da die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) das Rechtsmittel der Einsprache nicht kennt (vgl. Art. 308 ff. ZPO), im Sinne der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 12 S. 4, Dispositiv-Ziffer 5) sinngemäss als Beschwerde entgegenzuneh- men. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Frei- burghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Ein- zelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2.). 3.1. Die Gesuchsgegnerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesent- lichen vor, dass sie die Gesuchsteller um vorübergehenden Steuererlass gebeten habe, da ihre Arbeitgeberin den ihr zustehenden Lohn unrechtmässig zurückbe- halte. Trotz rund Fr. 20'000.– zurückbehaltenen Lohns fordere ihre Arbeitgeberin von ihr unangemessene Zahlungen an die Praxismiete. Ihr finanzieller Hand- lungsspielraum sei daher vorübergehend eingeschränkt. Sie habe deswegen die
Gesuchsteller um einen moderaten Ratenzahlungsplan gebeten. Leider sei ihrem Ersuchen nicht stattgegeben worden. Sie bemühe sich, die Beträge so schnell wie möglich zu begleichen (Urk. 11). 3.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Einschätzungsvorschlag des kan- tonalen Steueramtes Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2017 im Ein- spracheverfahren vom 12. Dezember 2018 (Urk. 3/2), mit welchem sich die Ge- suchsgegnerin am 13. Januar 2019 unterschriftlich einverstanden erklärt habe (Urk. 3/2 S. 2), stelle in Verbindung mit der Schlussrechnung vom 4. Februar 2019 (Urk. 3/3) einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 12 S. 2). Soweit die Gesuchsgegnerin sinngemäss vo- rübergehend fehlende finanzielle Mittel geltend mache, um die Steuerforderung bezahlen zu können, sei sie darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand im Rechts- öffnungsverfahren unbehelflich sei. Erst wenn die Gesuchsteller nach erteilter Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren stellen würden, werde der Betrei- bungsbeamte im eigentlichen Vollstreckungsverfahren die finanziellen Verhältnis- se der Gesuchsgegnerin zu prüfen haben. Das Rechtsöffnungsgericht sei hierfür nicht zuständig. Damit habe die Gesuchsgegnerin keine Einwendungen vorge- bracht und gingen aus den Akten auch keine solchen hervor, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden (Urk. 12 S. 3). 3.3. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 10. November 2019 ist als Be- schwerde unzureichend, da sie sich mit der Begründung des angefochtenen Ur- teils nicht auseinandersetzt. Die Gesuchsgegnerin unterlässt es auszuführen, wieso die in vorstehender Erwägung 3.2. wiedergegebenen erstinstanzlichen Er- wägungen nicht korrekt sein sollen. Sie kommt damit ihrer Rüge- und Begrün- dungspflicht nicht nach. Noch einmal sei die Gesuchsgegnerin darauf hingewie- sen, dass das Rechtsöffnungsgericht für die Überprüfung ihrer finanziellen Ver- hältnisse nicht zuständig ist. Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens ist einzig zu prüfen, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Eine Überprüfung, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, wird erst im Rahmen der Fortsetzung der Betreibung im eigentlichen Voll- streckungsverfahren stattfinden. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende
Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 8'300.45, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird die Ge- suchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 11 und einer Kopie von Urk. 13/1-3, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'300.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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