Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190176-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 17. März 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Oktober 2019 (EB191087-L)
Unter Hinweis auf die als Einsprache bezeichnete Rechtsmitteleingabe der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 10. November 2019 (am 11. November 2019 zur Post gegeben; Urk. 9), in der Erwägung, dass die Gesuchsgegnerin das angefochtene Urteil vom 11. Oktober 2019 am 23. Oktober 2019 persönlich in Empfang genommen hat (Urk. 8b), dass die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 10 S. 3 Dispositivziffer 5), dass somit vorliegend die Beschwerdefrist am 4. November 2019 abgelau- fen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass die erst am 11. November 2019 zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen sind, dass den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Zürich, 17. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: sf