Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190174-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss und Urteil vom 26. November 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2019 (EB191142-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin 1 (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2019) gestützt auf die Pfändungsurkunde Verlustschein Nr. ... vom 4. Mai 2011 des Betreibungsam-
tes Rekingen/Bad Zurzach (betreffend die Betreibung Nr. ...), basierend auf der Verfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 20. August 2010, für den damals ausgewiesenen Verlust definitive Rechtsöffnung für Fr. 233.05 (Fr. 273.05 abzüg- lich Fr. 40.– Busse). Die Kosten des Verfahrens auferlegte sie dem Gesuchsgeg- ner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner). Dabei ordnete sie an, die Kosten würden von der Gesuchstellerin bezogen, seien ihr aber vom Gesuchs- gegner zu ersetzen. Schliesslich wies sie den Antrag der Gesuchstellerin auf Zu- sprechung einer Parteientschädigung ab (Urk. 16 S. 4 = Urk. 11 S. 4). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 4. November 2019 (Datum Poststempel: 5. November 2019, eingegangen am 6. November 2019) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 1): "1. Das Bezirksgericht Zürich, die Verfügung vom 22. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz abzuweisen. 2. Der Beschwerdeführer hält weiter an seiner Eingabe fest mit der Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 [recte: vom 28. September 2019, Urk. 10], und fordert alle Prozes- se in Verbindung mit dem Gegenstand zu Sistieren. 3. Aufgrund der Forderung des Beschwerdegegners vom STA in Vertretung zu über- nehmen, demnach sei ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 3'500.00 CHF, nebst Zins seit dem 01. Januar 2019, an den Beschwerdeführer zu bezahlen. *Alles Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner Stadt Zü- rich." 2. Die Vorinstanz nahm beim Gesuchsgegner den Namen ...[Vornahme] als Nachnamen und ... [Nachname] als Vornamen ins Rubrum auf (Urk. 16 S. 1). Dies ist nicht korrekt (vgl. Urk. 22 [Auskunft Personenmeldeamt vom 25. Novem- ber 2019] und Urk. 15 und Urk. 19 [vom Gesuchsgegner eingereichte Dokumen- te]). Daraus geht hervor, dass der Gesuchsgegner mit Nachnamen ... [Nachna- me] und mit Vornamen ... [Vornahme] heisst. Entsprechend ist das Rubrum zu korrigieren. 3.1 Zum einen stellt sich der Gesuchsgegner gegen die Erteilung der Rechtsöffnung an sich; zum anderen rügt er, die Vorinstanz habe nicht über sein bei ihr gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
erstinstanzliche Verfahren entschieden (Urk. 15). Mit letzterem Einwand macht der Gesuchsgegner eine Rechtsverweigerung geltend. 3.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Da- bei sind blosse Verweise auf Vorakten unzureichend (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 321 N 15). Es muss konkret aufgezeigt werden, inwiefern der angefoch- tene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.3 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren getä- tigten Ausführungen, welche über das vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen, neu und damit unzulässig. Demzufolge sind sie unbeachtlich. Entsprechend ist die Einwendung, wonach sich der Gesuchsgegner seit dem 4. Januar 2012 in Haft befunden habe, sich die Gesuchstellerin bei der Staatsanwaltschaft Aarau gemeldet und die Forderung beklagt habe, unbeachtlich. Ebenso wenig ist die Einwendung zu berücksichtigen, wonach die Gesuchstellerin der Vorinstanz In- formationen und Akten (bezüglich Untersuchungshaft) vorenthalten habe, mit dem Ziel, dass der Gesuchsgegner die Forderung zwei Mal bezahlen müsse (Urk. 15 S. 3). Dasselbe hat auch für den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten An- trag auf Zusprechung eines Schmerzensgeldes in der Höhe von Fr. 3'500.– nebst 5% Zins seit dem 1. Januar 2019 sowie für die erstmals eingereichten Unterlagen (Urk. 18) zu gelten. Entsprechend ist darauf nicht einzugehen.
3.4 Der Gesuchsgegner wiederholt teilweise lediglich das bereits vor Vor- instanz Ausgeführte, wonach keine Beweise vorlägen, dass er der Lenker des Au- tos gewesen sei; er sei im Jahre 2010 und 2011 für "100% psychisch gestört" er- klärt worden, weshalb alle Urteile ungültig seien (Urk. 15 S. 4). Mit diesen Ein- wendungen (er sei unschuldig bzw. zum damaligen Zeitpunkt nicht zurechnungs- fähig gewesen) setzt sich der Gesuchsgegner gerade nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach er solches mit dem Rechtsmittel gegen die Verfügung des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 20. August 2010 hätte vorbringen müssen. Dementsprechend vermag die Beschwerde in dieser Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen (vgl. Erw. 3.1 hiervor). Ohne- hin wird im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig ge- prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsöffnung erfüllt sind. Demzufolge zielt auch der Einwand ins Leere, die Vorinstanz habe sein Recht auf Beweis verletzt, indem sie das Foto des damaligen Lenkers nicht eingeholt habe (Urk. 15 S. 2). Hierzu bestand – wie soeben ausgeführt – aufgrund der vorliegend rechtskräftigen Verfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 20. August 2010 kein Anlass; es ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.5.1 Weiter kritisiert der Gesuchsgegner – wie sinngemäss bereits vor Vor- instanz (vgl. Urk. 10 S. 2 mit Urk. 15 S. 2) –, das Rechtsöffnungsbegehren sei ab- zuweisen, da verschiedene Gerichte, Gerichtsgutachten und Betreibungsämter al- les unternommen hätten, um ihn massiv und zu Unrecht zu belasten. Er habe über fünf Jahre in Haft verbracht für Taten, welche er nicht begangen habe (Urk. 15 S. 2 f.). Damit macht er sinngemäss geltend, die Strafe hinreichend ver- büsst zu haben. Die Vorinstanz äusserte sich hierzu zwar nicht explizit, indes ist auch dieser Einwand unbehelflich: Gegenstand des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens ist nicht die Busse, sondern die mit dem damaligen Übertre- tungsstrafverfahren in Zusammenhang stehenden Kosten sowie die Kosten des damaligen Betreibungsverfahrens (vgl. Urk. 1 und Urk. 4/4). Demzufolge zielt der Einwand ins Leere.
3.5.2 Schliesslich bringt der Gesuchsgegner vor, die Forderung sei bereits im damaligen Betreibungsverfahren getilgt und die Gläubiger befriedigt worden (Urk. 15 S. 3). Ungeachtet dessen, dass es sich auch hierbei um eine neue – und damit unzulässige und unbeachtliche – Tatsachenbehauptung handelt, spricht der diesem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegende Verlustschein Nr. ... des Be- treibungsamtes Rekingen/Bad Zurzach vom 4. Mai 2011 dagegen (Urk. 4/2). In diesem wird klar festgehalten, dass beim Schuldner, d.h. beim Gesuchsgegner, kein pfändbares Vermögen habe festgestellt und auch kein vernünftiger Lohn ha- be gepfändet werden können (Urk. 4/2). Da über die Forderung ein Verlustschein ausgestellt wurde, ist offenkundig, dass die Forderung nicht bezahlt wurde. Ent- sprechend ist die Forderung nicht getilgt. 3.6 Da die Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, bleibt es auch bei der von der Vor- instanz geregelten Kostenauflage an den Gesuchsgegner (Urk. 16 S. 4, Disposi- tivziffer 2, 1. Satz). 3.7 Damit erweist sich die Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 und 2, 1. Satz, des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2019 als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb dies- bezüglich auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Entsprechend erübrigt sich ein Entscheid über die Sistie- rung des Verfahrens. 4.1 Gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO können Unterlassung oder Verzögerung von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endent- scheides aller erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde gerügt werden (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 45). 4.2.1 Der Gesuchsgegner stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 28. Sep- tember 2019 (Datum Poststempel: 15. Oktober 2019) – gleichzeitig mit Erstatten seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin – folgen- den Antrag (Urk. 10 S. 1):
"3. Aufgrund der Stellungsführer Finanzielle Bedürftigkeit und nur im Fall das Verfahren nicht aussichtslos, die Unentgeltliche Rechtspflege sei Hängig und zu bewilligen." Hierzu führte er unter der Überschrift "Streitwert" Folgendes aus (Urk. 10 S. 2): "2. Es handelt sich über eine Rechtsöffnungsbegehren vom 01.10.2019 betreffend For- derung CHF 309.35 vom 20.08.2010, deshalb das Gericht Verzichten auf Vorschuss aufgrund aussichtslos das Verfahren." Weiter hielt er unter der Überschrift "II. Die Unentgeltliche Rechtspflege: a) Finanzielle Bedürftigkeit" Folgendes fest (Urk. 10 S. 2): "2. Zahlte der Stellungsführer Kantons- und Bundessteuer für das Jahr 2017 und 2018 unter 100.– CHF Definitive wie die Provisorischen von das Gemeinde B.____, Mes- sung deshalb die Finanzielle Bedürftig deutliche nicht zu abstreiten." Unter der Überschrift "Aussichtslos das Verfahren" äusserte sich der Ge- suchsgegner wie folgt (Urk. 10 S. 2): "3. Das Verfahren sei aussichtslos aus verschieden gründen, ein von dem sei der Ge- suchstellerin Aktenverzeichnis fehlen das Nummer auf (Alles Beilage) selber, des- halb abzuweisen." 4.2.2 Rechtsmittelanträge sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 und Erw. 4.3). Diese (teils zwar nicht leicht verständli- chen) Ausführungen sind dahingehend auszulegen, dass der Gesuchsgegner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren stellte. So bringt er letztlich vor, die Mittellosigkeit sei daraus ersichtlich, dass er in den Jahren 2017 und 2018 jeweils Steuern von weniger als Fr. 100.– bezahlt habe. Sodann erachtet er das Verfahren der Gegenseite aus verschiede- nen Gründen als aussichtslos; damit qualifiziert er seine Position sinngemäss als nicht aussichtslos. 4.2.3 Die Vorinstanz äusserte sich hierzu weder in ihren Erwägungen noch im Dispositiv. Sie hielt lediglich fest, der Gesuchsgegner beantrage die Abwei- sung des Gesuchs um Erteilung der Rechtsöffnung mit dem Einwand finanzieller
Schwierigkeiten. Dieser Einwand sei indes im Rechtsöffnungsverfahren unbehelf- lich. Erst der Vollstreckungsbeamte werde die finanziellen Verhältnisse des Ge- suchsgegners zu prüfen haben; das Rechtsöffnungsgericht sei hierfür nicht zu- ständig (Urk. 16 S. 3). Diese Begründung beschlägt den Entscheid über die Frage der Erteilung der Rechtsöffnung, nicht aber das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Genau dies rügt der Gesuchsgegner denn auch wie folgt (Urk. 15 S. 4): Es treffe zwar zu, dass das Betreibungsamt nach Erteilung der Rechtsöffnung für die Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse zuständig sei. Ak- tuell aber hätte die Vorinstanz seine finanziellen Verhältnisse zu prüfen gehabt in Bezug auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie Art. 117 ZPO verletzt (Urk. 10 S. 3 ff.). 4.2.4 Dass die Vorinstanz den Endentscheid fällte, ohne das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln, kann nicht anders als ein Versehen gewertet werden, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden kann (Art. 324 ZPO). Mit Blick auf Art. 119 ZPO ist die Rechts- mittelinstanz nicht befugt, anstelle der ersten Instanz über das bei dieser gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden. Ent- sprechend ist die Sache diesbezüglich zu nachträglichem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 Der Gesuchstellerin kommt hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege, welche allein Gegenstand der Rückweisung bildet, keine Parteistel- lung zu (Art. 121 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_29/2013 vom 4. März 2013, E. 1.1.; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 und E. 4.2 mit Hinweis auf BBl 2006, S. 7303). Somit ist diesbezüglich keine Beschwerdeantwort einzuholen. 4.4 Bei der (allfälligen) Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren griffen bei der Kos- tenregelung die Bestimmungen nach Art. 122 ZPO. Diesbezüglich hält Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO fest, dass die Gerichtskosten zulasten des Kantons gehen, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei unterläge. Für diesen Fall dürften die Kosten nicht – wie derzeit in Dispositivziffer 2, Satz 2, des angefochtenen Urteils
geregelt – zunächst von der Gesuchstellerin bezogen werden. Entsprechend rechtfertigt es sich, Dispositivziffer 2 Satz 2 des angefochtenen Urteils aufzuhe- ben und das Verfahren diesbezüglich zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Da der Gesuchstellerin hierdurch kein Nachteil erwächst, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Kosten sind dem Gesuchsgegner zufolge seines Un- terliegens hinsichtlich Dispositivziffer 1 und 2, 1. Satz, des angefochtenen Urteils zu 3/5 aufzuerlegen. Im übrigen Umfang (2/5) sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2 Der Gesuchsgegner hat auch für das Beschwerdeverfahren um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Urk. 19). Nach dem vorange- hend Ausgeführten ist dieses hinsichtlich der abschlägig entschiedenen Be- schwerde gegen Dispositivziffer 1 und 2, 1. Satz, des angefochtenen Urteils zu- folge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Im Umfang der Rückweisung werden die Kosten auf die Staatskasse genommen, weshalb das Gesuch in diesem Umfang abzuschreiben ist . 5.3.1 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.3.2 Der Gesuchsgegner hat einen Antrag auf Zusprechung einer Um- triebsentschädigung gestellt (Urk. 15 S. 1). Hinsichtlich Dispositivziffer 1 und 2, Satz 1, des angefochtenen Urteils unterliegt der Gesuchsgegner, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 106 Abs. 1ZPO). In Bezug auf den ausstehenden Entscheid über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren obsiegt der Gesuchsgegner zwar dahingehend, als dass das Verfahren diesbezüglich zurückgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind den- noch nicht erfüllt: Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, wel- cher die Zusprechung einer Entschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene
Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuchsgegner ist weder berufsmässig vertre- ten noch hat er entsprechende entschädigungspflichtige Aufwendungen geltend gemacht. Damit ist der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung abzu- weisen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass über das Gesuch des Gesuchsgegners um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nicht entschieden wurde. Das Verfahren wird diesbezüglich zum nachträgli- chen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2, 2. Satz, des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2019 aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen bzw. abge- schrieben. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird hinsichtlich Dispositivziffer 1 und 2, 1. Satz, des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2019 abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
Zürich, 26. November 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am