Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190171-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 25. Februar 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2019 (EB191076-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 8. August 2019) gestützt auf die Vereinbarung vom 20. Juli respektive 9. August 2017 für eine ausstehende Forderung aus dem Leasingvertrag Nr. 799'143 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 23'634.25 nebst 5 % Zins seit 8. August 2019. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auf- erlegt. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer Parteientschädi- gung wurde abgewiesen (Urk. 12 S. 4 f. = Urk. 7 S. 4 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 6. November 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 7. November 2019) innert Frist Beschwerde und eine Aberkennungsklage (Urk. 11). Für die Aberkennungs- klage wurde unter der Geschäfts-Nr. LB190064-O ein separates Verfahren ange- legt. Der Gesuchsgegner stellt beschwerdeweise sinngemäss den Antrag auf Ab- weisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisun- gen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausfüh- rungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera-
dezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Frei- burghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3.1 Die Vorinstanz hielt fest, bei den vom Gesuchsgegner (verspätet) vor- gebrachten Einwendungen, wonach sich im Auto noch persönliche Gegenstände befänden, welche er bereits mehrfach zurückgefordert habe, sowie dass das Auto zu einem zu tiefen Preis verkauft worden sei, handle es sich nicht um Einwen- dungen gegen die Schuldanerkennung. Sofern der Gesuchsgegner mit dem Vor- bringen sinngemäss eine Tilgung durch Verrechnung geltend machen wolle, fehle es an einem Nachweis, wonach er gegenüber der Gesuchstellerin Verrechnung erklärt habe. Dasselbe gelte auch bezüglich eines allfälligen Rückbehaltungs- rechts. Da sich keine weiteren Gründe, die einer Rechtsöffnung entgegenstünden, aus den Akten ergäben, sei die provisorische Rechtsöffnung antragsgemäss zu erteilen (Urk. 12 S. 3 f.). 3.2.1 Der Gesuchsgegner setzt sich mit diesen Erwägungen mit keinem Wort auseinander, sondern wiederholt hauptsächlich sinngemäss das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, wonach er seine persönlichen Sachen aus dem Auto, welche für ihn einen grossen persönlichen Wert hätten, nie zurückerhalten habe (vgl. Urk. 6 mit Urk. 11). Diesbezüglich vermag die Beschwerdeschrift den gesetz- lichen Vorgaben – wie in Erwägung 2.1 dargelegt – nicht zu genügen. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.
3.2.2 Erstmals im Beschwerdeverfahren bringt der Gesuchsgegner vor, er sei bei der ganzen Sache über den Tisch gezogen worden. Die Gesuchstellerin sei weder zu einem Kompromiss noch zu Kulanz bereit gewesen. Das Auto sei von Anfang an ein Schrotthaufen gewesen (vgl. Urk. 6 mit Urk. 11). Bei diesen Ausführungen handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, welche auf- grund des umfassenden Novenverbots (vgl. Erw. 2.2 hiervor) unzulässig und dementsprechend unbeachtlich sind. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zu folge Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 25. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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