Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190169-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 13. Januar 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____,
gegen
C._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Oktober 2019 (EB190685-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 15. Oktober 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2019) gestützt auf einen zwischen den Parteien am 30. Mai 2018 vor dem Friedensrichter geschlossenen Vergleich definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'631.20 nebst Zinsen zu 12 % seit 11. Mai 2019, für Verzugszinsen bis 12. Dezember 2017 von Fr. 1'340.30, für Mahngebühren von Fr. 468.05 sowie für Betreibungskosten von Fr. 87.30 (Urk. 18 = Urk. 25). 1.2. Hiergegen reichte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) am 26. Oktober 2019 bei der Vorinstanz eine "Stellungnahme zu Brief, 15.10.2019" ins Recht, welche die Vorinstanz der hiesigen Kammer zur weiteren Behandlung weiterleitete (Urk. 20 bis 22, Urk. 24). Die Eingabe der Ge- suchsgegnerin ist im Sinne der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 25 S. 6, Dispositiv-Ziffer 5) sinngemäss als Beschwerde entgegenzunehmen. Die Gesuchsgegnerin nahm das vorinstanzliche Urteil vom 15. Oktober 2019 am 18. Oktober 2019 entgegen (Urk. 19b). Damit endete die 10-tägige Frist am 28. Oktober 2019 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Ihre sinngemässe Beschwerde reichte die Gesuchsgegnerin am 26. Oktober 2019 (Datum Poststempel) und damit zwar fristgerecht, indes jedoch bei der Vorinstanz ein. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine rechtzeitige versehentliche Einreichung der Beschwerde beim iudex a quo (d.h. vorliegend bei der Vorinstanz) dem Rechtsmittelkläger nicht schade. Vielmehr gelte in diesen Fällen die Rechtsmittelfrist als gewahrt und die Vo- rinstanz habe das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmitte- linstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 3.2-3.7). 2. Die Beschwerde muss konkrete Begehren (Rechtsmittelanträge) enthalten (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Mit ihr können unrichtige Rechts- anwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende
Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefoch- tene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Fehlen rechtsgenügende Anträge oder werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebba- ren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Feh- lens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ein vor dem Friedensrichter ge- schlossener Vergleich habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Er stel- le einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG dar. Mit ihren Einwendungen verkenne die Gesuchsgegnerin, dass sie durch Un- terzeichnung des eingereichten Vergleichs vor dem Friedensrichter anerkannt ha- be, die genannten Beträge zu schulden. Soweit sie der Ansicht sei, den Vergleich lediglich unter Druck unterzeichnet zu haben, hätte sie dies mittels dem dafür vor- gesehenen Rechtsmittel in Dispositivziffer 5 der Verfügung des Friedensrichter- amts vom 30. Mai 2018 geltend machen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren könnten solche Vorbringen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Ein- wendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften würden, bringe die Ge- suchsgegnerin nicht vor und würden auch aus den Akten keine hervorgehen. Zah- lungsbelege zu allfälligen Teilzahlungen reiche sie keine ins Recht. Für ihre Vor- bringen, wonach sie bereits genug bezahlt habe, fehle es daher an einer Grund- lage. Betragsmässig sei die Forderung durch den Titel ausgewiesen und die defi- nitive Rechtsöffnung antragsgemäss zu erteilen (Urk. 25 S. 2 ff.). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe mit der ur- sprünglichen Gläubigerin Mediamarkt eine Insolvenzversicherung geschlossen, die von dieser schlicht ignoriert worden sei. Eine Firma, die ihren Kunden eine Versicherung offeriere, solle sich auch daran halten, alles andere müsse praktisch als Betrug betrachtet werden. Sie und ihr Ehemann seien noch immer insolvent und könnten kein finanziell normales Leben führen (Urk. 24 S. 1 f.). Ihr Ehemann und Vertreter mit Generalvollmacht sei anlässlich der Schlichtungsverhandlung hintergangen worden (Urk. 24 S. 2). Im Übrigen würde sie als Laiin die Erwägun-
gen 3.2. bis 3.5. nicht verstehen und sei nicht in der Lage, einen Anwalt einzustel- len (Urk. 24 S. 2). Soweit die Gesuchsgegnerin sodann in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2019 Ausführungen zu ihrem Engagement betreffend die Unterstüt- zung von armen und notbedürftigen Leuten in der Ukraine macht (Urk. 24 S. 2 f.), gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei und sind für das vorliegenden Verfah- ren nicht von Relevanz. 3.3. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 26. Oktober 2019 ist als Be- schwerde unzureichend, da sie darin zum einen keine Anträge stellt und sich zum anderen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander- setzt. Sie unterlässt es darzulegen, wieso die in vorstehender Erwägung 3.1. wie- dergegebenen erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt sein sollen und be- gnügt sich – wie bereits vor Vorinstanz – mit dem Hinweis auf die mit Mediamarkt abgeschlossene Insolvenzversicherung sowie dem Hinweis auf ihre finanziellen Probleme und den Umstand, dass ihr Ehemann und Vertreter anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 30. Mai 2018 unter Druck gesetzt bzw. hintergan- gen worden sei. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt. Diesbezüglich macht die Gesuchsgegnerin zwar geltend, als Laiin sei sie nicht in der Lage, sich mit den für sie schon allein aus sprachlichen Gründen nicht ver- ständlichen Erwägungen 3.2. bis 3.5. des vorinstanzlichen Entscheids auseinan- derzusetzen. Ihr ist jedoch entgegenzuhalten, dass nicht nur die Stadt Zürich un- entgeltliche Rechtsauskunft anbietet, sondern auch das Zürcher Anwaltskollektiv preisgünstig Rechtsauskunft erteilt. Es hätte in der Verantwortung der Gesuchs- gegnerin gelegen, sich diesbezüglich Hilfe zu suchen. Zusammengefasst genügt die Gesuchsgegnerin ihrer Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfah- ren nicht. Noch einmal sei sie darauf hingewiesen, dass es sich beim vorliegen- den Verfahren auf definitive Rechtöffnung um ein reines Vollstreckungsverfahren handelt. Es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forde- rungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden worden ist. Die Prüfung, ob die Forderungen zu Recht bestehen oder nicht, ist in jenem Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu voll- strecken ist . Durch Unterzeichnung des Vergleichs vor dem Friedensrichter hat die Gesuchsgegnerin die Schuld anerkannt. Allfällige Unstimmigkeiten mit Bezug
auf das Zustandekommen des Vergleichs hätte sie gemäss Rechtsmittelbeleh- rung in der Verfügung des Friedensrichteramts ..., vom 30. Mai 2018 mittels Re- vision innert einer 90-tägigen Frist direkt beim Friedensrichteramt geltend machen müssen (Urk. 5/1). Dies hat sie nicht getan, weshalb ein vollstreckbarer gerichtli- cher Vergleich vorliegt, der im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 13. Januar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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