Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190163-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 24. Februar 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____ AG
sowie Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht s.V. Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. September 2019 (EB190311-D) Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 30. September 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 30. Oktober 2018) ge- stützt auf den Pfändungsverlustschein Nr. 2 vom 25. Juli 2005, welcher auf einer
Forderung gemäss Kreditvertrag vom 30. Mai 2001 (Nr. 3) beruht, für eine aus- stehende Restschuld provisorische Rechtsöffnung für Fr. 41'708.50. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt (Urk. 13 S. 6 f. = Urk. 11 S. 6 f.). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 10. Oktober 2019) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): "es sei meine Beschwerde unter der Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichtes vom 30. September 2019 gutzuheissen, mir unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners" 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisun- gen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausfüh- rungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera- dezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).
2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Frei- burghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3.1 Die erstmals im Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen der Gesuchsgegnerin, welche über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinausge- hen (vgl. Urk. 12 mit Urk. 8 und Urk. 10), sind neu und damit nach dem Gesagten unzulässig und dementsprechend unbeachtlich. Demzufolge ist insbesondere auf die Einwendungen, wonach gleichzeitig bei Abschluss des Kreditvertrages eine Versicherung für den Fall der Zahlungsunfähigkeit abgeschlossen worden sei, immer wieder andere Inkassofirmen auf sie zukämen und der Kredit ständig über- tragen werde, nicht weiter einzugehen. 3.2 Im Übrigen vermag die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vor- gaben (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht zu genügen, da sich die Ausführungen der Ge- suchsgegnerin massgeblich in Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Darge- legten erschöpfen. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 13 S. 4 f.) , wird im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und Art. 93 SchKG). Dem- nach geht der Einwand der Gesuchsgegnerin fehl, sie könne die Schuld aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation nicht bezahlen. 4.1 Schliesslich macht die Gesuchsgegnerin geltend, sie habe vor Vor- instanz mit Schreiben vom 26. September 2019 ihre finanzielle Lage dargelegt und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 12
S. 3). Damit macht die Gesuchsgegnerin sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend, da sie der Ansicht ist, über ihr Gesuch sei nicht entschieden und sie sei zu Unrecht zur Zahlung von Gerichtskosten und Parteientschädigung verpflichtet worden (Urk. 12 S. 4). 4.2 Die Ansicht der Gesuchsgegnerin trifft nicht zu: Richtig ist, dass die Gesuchsgegnerin im genannten Schreiben ihre finanzielle Situation schilderte, dies indes im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, sie sei nicht in der Lage, die von der Gesuchstellerin geforderte Summe zu bezahlen (Urk. 10 S. 2). Ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte sie jedoch nicht. Damit kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, über einen solchen Antrag nicht entschieden zu haben. Es liegt keine Rechtsverweigerung vor. 5. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Die Gesuchsgegnerin stellte für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12 S. 2). Dieses ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorangehende Ausführungen) abzuwei- sen (Art. 117 lit. b ZPO). 6.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren und der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels der Urk. 12 und einer Kopie der Urk. 14, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 41'708.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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