Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190158-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 12. Februar 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____,
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y3._____,
betreffend Rechtsöffnung (Interessenkonflikt)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. September 2019 (EB180342-G) Erwägungen: 1.1 Am 15. November 2018 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegeg- ner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz gegen den Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) in der Betreibung Nr. ... des Betrei-
bungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018) ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für rechtskräftig veranlagte Nachsteuern betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009 in der Höhe von Fr. 80'310'032.85 nebst Zins und Kosten (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 27. November 2018 (Urk. 6/12) sowie Verfügung vom 29. Januar 2019 (Urk. 6/18) sistierte die Vorinstanz das Verfahren auf Antrag der Parteien unter anderem zur Fortführung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 ersuchte der Gesuchsteller um Aufhebung der Sistierung und um Fortset- zung des Verfahrens. Ausserdem zeigte er dem Gericht an, dass er neu durch die Rechtsanwälte Y1., Y2. und Y3., B. AG [Kanzlei], vertre- ten sei (Urk. 6/20). Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 nahm die Vorinstanz das Verfahren wieder auf (Urk. 6/23 S. 2, Dispositivziffer 1) und setzte dem Gesuchs- gegner eine nicht erstreckbare Frist bis 5. August 2019, um zum Rechtsöffnungs- begehren des Gesuchstellers schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 6/23 S. 2, Dis- positivziffer 2). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 8. Juli 2019 Beschwerde, auf welche die Kammer mit Beschluss vom 29. August 2019 nicht eintrat (Urk. 6/34; OGer ZH RT190095) und stellte gleichentags vor Vorinstanz folgende Anträge (Urk. 6/25 S. 2): "1. Die Ziff. 1 der Verfügung vom 26. Juni 2019 (G-Nr. EB180342-G/Z04) sei in Wieder- erwägung zu ziehen resp. aufzuheben und das Rechtsöffnungsverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenwärtig vor Bezirksgericht Zürich hängigen Ver- fahrens EB181612-L zu sistieren. 2. Die Ziff. 2 der Verfügung vom 26. Juni 2019 (G-Nr. EB180342-G/Z04) sei aufzuhe- ben. Darüber sei sofort zu entscheiden." 1.3 Mit Eingabe vom 17. September 2019 zeigte der Gesuchsgegner an, die Rechtsvertreter des Gesuchstellers bei der Aufsichtskommission über die An- wältinnen und Anwälte beim Obergericht des Kantons Zürich infolge Interessen- konflikts verzeigt zu haben (Urk. 6/43; Urk. 6/44/1). Des Weiteren stellte er den Antrag, die Vorinstanz habe die Rechtsvertretung des Gesuchstellers von Amtes
wegen verbindlich aufzufordern, ihr Mandat zufolge Interessenkollision unverzüg- lich zu beenden (Urk. 6/43 S. 2). 1.4 Am 26. September 2019 verfügte die Vorinstanz Folgendes (Urk. 6/46 S. 6 f. = Urk. 2 S. 6 f.) : 1. Antrag 1 des Gesuchsgegners gemäss Eingabe vom 8. Juli 2019 (act. 25) wird ab- gewiesen. 2. Antrag 2 des Gesuchsgegners gemäss Eingabe vom 8. Juli 2019 (act. 25) wird als durch Gegenstand(s)losigkeit erledigt abgeschrieben. 3. Der gesuchsgegnerische Antrag gemäss Eingabe vom 17. September 2019 (act. 43), es seien die Rechtsvertreter des Gesuchstellers aufzufordern, ihr Mandat unverzüg- lich zu beenden, wird abgewiesen. 4. Dem Gesuchsgegner wird eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar. In seiner Stellungnahme hat sich der Gesuchs- gegner zum Rechtsbegehren und zu allen tatsächlichen Behauptungen des Gesuch- stellers im Einzelnen zu äussern. Die Beweismittel sind mit der Stellungnahme einzu- reichen oder zu bezeichnen. Beweis ist grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Die Urkunden sind mit einem Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung beizulegen. An- dere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzö- gern, wenn es der Verfahrenszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden (Art. 219 i.V.m. Art. 234 Abs. 1 ZPO). 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristen- stillstand und sofortige Vollstreckbarkeit). 1.5 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 8. Oktober 2019) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"PROZESSUALE ANTRÄGE
2.2 Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 11). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 nahmen die Rechtsvertreter des Gesuchstellers Stellung und beantragten, es sei auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen (Urk. 8 S. 1). Gleichen- tags zeigte der Gesuchsteller sein Einverständnis zur Eingabe seiner Rechtsver- treter an, erklärte diese Eingabe auch als von ihr getätigt und reichte eine Ergän- zung ein (Urk. 9; Urk. 10). 2.3 Da sich die Beschwerde als unzulässig erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Damit erübrigt sich ein vorgängiger Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.1 Die Beschwerde richtet sich allein gegen Dispositivziffer 3 der vor- instanzlichen Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 1 S. 6). Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, dass Anwälte im Kanton Zürich der Aufsicht der Auf- sichtskommission unterständen (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf § 13 AnwG). Im Rahmen der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit könne die Aufsichtskommission un- ter anderem zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und der Berufsregeln Diszipli- narmassnahmen anordnen (Urk. 2 S. 3 f. mit Verweis auf § 14 AnwG in Verbin- dung mit Art. 12 BGFA). Dem Gesuchsgegner sei zuzugestehen, dass dem Zür- cher Recht eine konkrete Kompetenznorm bezüglich der Anordnung einer Man- datsniederlegung fremd sei. Der Gesuchsgegner ziehe daraus aber eine unzutref- fende Schlussfolgerung, soweit er geltend mache, es obliege demnach dem mit der Sache befassten Zivilgericht, in casu also dem hiesigen Rechtsöffnungsge- richt, eine derartige Anweisung zu treffen. Das von ihm hierfür ins Feld geführte bundesgerichtliche Präjudiz (BGE 138 II 162 = Pra 101 [2012] Nr. 108) sehe näm- lich als Grundsatz vor, dass es einem Kanton frei stehe, die Kompetenz zum Er- lass eines Vertretungsverbots (in einem Einzelfall) entweder der Aufsichtskom- mission oder dem jeweiligen Sachgericht zuzuweisen. Mit der umfassenden Über- tragung der Aufsichtsbefugnisse über die Rechtsanwälte an die Kommission habe der Kanton Zürich – gleich wie dies gemäss zitiertem Bundesgerichtsentscheid der Kanton Genf gehandhabt habe, dessen diesbezügliche Kompetenznorm (Art. 14 LPAv) ähnlich gefasst sei – hiervon dahingehend Gebrauch gemacht,
dass auch eine allfällige Anweisung zur Niederlegung eines mit einem Interes- senkonflikt beschlagenen Anwaltsmandats der Aufsichtskommission obliege. Die Zuständigkeit der Aufsichtskommission sei in § 21 AnwG nicht abschliessend auf- gezählt, so dass diese Anweisung, selbst wenn sie nicht als eigentliche Diszipli- narmassnahme gelte (vgl. BGE 138 II 162 = Pra 101 [2012] Nr. 108, E. 2.5.1), durch die Aufsichtsbehörde getroffen werden müsste, sofern sie denn überhaupt zulässig sei (vgl. BGE 132 II 254 E. 4.3.1), was an dieser Stelle jedoch offenge- lassen werden könne. Dass das Bundesgericht von diesen Grundsätzen abwei- chend der Verfahrensleitung in Strafsachen dennoch das Recht zugesprochen habe, selber einen Interessenskonflikt mit dem Entzug der Vertretungsbefugnis zu beheben, erscheine allein den Besonderheiten des Strafverfahrens sowie Art. 62 StPO geschuldet. Im Zivilverfahren lägen die betroffenen Interessen jedoch an- ders – die Parteien im Zivilverfahren seien weit weniger akut schutzbedürftig als es im Strafverfahren der Beschuldigte sei, weswegen ihre Rechte, wenngleich in- direkt, ohne Weiteres von der Aufsichtskommission gewahrt werden könnten – und es fehle in der ZPO ausserdem eine äquivalente Norm zum vom Bundesge- richt angerufenen, die Gesetzmässigkeit des Strafverfahrens in alle Richtungen absichernden Art. 62 StPO. Zu prüfen sei durch das hiesige Rechtsöffnungsge- richt daher alleine, ob eine ausweislich einer einwandfreien Anwaltsvollmacht er- folgte gültige Mandatierung der Parteivertretung für das Verfahren gegeben sei. Dieser Nachweis sei auf gesuchstellerischer Seite mittels der im Recht liegenden Vollmacht des Gesuchstellers an seine Vertreter gelungen (vgl. Urk. 2 S. 4 mit Verweis auf Urk. 6/21), so dass es damit vorliegend sein Bewenden habe und sich der Gesuchsteller einstweilen – das heisse vorbehältlich einer allfälligen an- derslautenden Anordnung der Aufsichtskommission, welche mit der Sache bereits befasst sei (Urk. 2 S. 4 mit Verweis auf Urk. 6/44/1) – durch die von ihm manda- tierten Anwälte der B._____ AG vertreten lassen dürfe (Urk. 2 S. 3 f.). 3.2 Der Gesuchsgegner stützt seine Berechtigung zur Beschwerdeerhe- bung einerseits auf eine von ihm geltend gemachte Rechtsverweigerung. Zum anderen bringt er vor, es liege ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor (Urk. 1 S. 3 f.).
4.1.1 Die Rechtsverweigerung nach Art. 319 lit. c ZPO sieht der Gesuchs- gegner darin, dass die Vorinstanz sich in ihrer Begründung zur Behandlung sei- nes Antrages, die Rechtsvertreter des Gesuchstellers seien zur Niederlegung des Mandats zu verpflichten, als unzuständig erklärt habe. Der Antrag sei daher zu Unrecht nicht materiell beurteilt worden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die vorliegend angefochtene Dispositivziffer 3 irrtümlich auf Abweisung statt auf Nichteintreten laute. Damit liege eine Rechtsverweigerung vor (Urk. 1 S. 3). 4.1.2 Dem kann nicht gefolgt werden: Gegenstand der Rechtsverweige- rungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO bildet aus- schliesslich die sogenannte formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer un- rechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert, nicht aber die materielle Rechtsverweigerung. Letztere liegt vor, wenn die zuständige Behörde zwar entscheidet, ihr Entscheid jedoch in der Sache – wie vorliegend vom Gesuchsgegner geltend gemacht (Urk. 1 S. 3) – falsch ist (Frei- burghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 319 N 17; BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 22; Blickenstorfer, DIKE-Komm- ZPO, Art. 319 N 45). Damit läge eine Rechtsverweigerung nur dann vor, wenn die Vorinstanz sich weigerte, überhaupt einen formellen Entscheid zu treffen. Erklärt sie sich hingegen für unzuständig und weist dann den Antrag ab, anstatt auf die- sen nicht einzutreten, liegt keine Rechtsverweigerung vor. Diesfalls stellte sich höchstens die Frage nach einem unzutreffend abgefassten Dispositiv; ein Ent- scheid liegt indes vor. Demnach greift die Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO im vorliegenden Fall nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 4.2.1 Des Weiteren sieht der Gesuchsgegner im Umstand des vorliegenden Mandantenwechsels, dass ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Bei Fortsetzung des Verfahrens bestehe ei- ne erhebliche Gefahr, dass die Gegenseite durch die Mandatierung von B._____ AG an Informationen gelange und diese ausnützen könne, die zuvor vom Ge- suchsgegner seinem damaligen Rechtsanwalt anvertraut worden seien. B._____ AG habe bei der Führung ihres damaligen Mandats Einblick in respektive Zugang zu seinen persönlichen Informationen und finanziellen Strukturen gehabt. Die
Kanzlei habe Kenntnis von internen Abläufen erhalten und habe seine Verhältnis- se bestens kennengelernt. Es verstehe sich von selbst, dass dieses Vorwissen das Verfahren in für den Gesuchsgegner ungünstiger Weise beeinflusse. Es dro- he somit ganz konkret ein Nachteil, der nicht mehr wiedergutzumachen sei (Urk. 1 S. 3 f.). 4.2.2 Zutreffend handelt es sich bei Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Be- schwerde – neben hier nicht einschlägigen, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist dann zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich er- schwert wird. Der Gesetzgeber hat die selbständige Anfechtung gewöhnlicher In- zidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses soll nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). Daher ist bei der Annahme eines solchen Nachteils von vornherein Zurückhaltung angebracht (BK ZPO II-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, a.a.O., Art. 319 N 41). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvorausset- zungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entspre- chend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of- fenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen.
Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechen- de prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem En- dentscheid angefochten werden. 4.2.3 Abstrakt gesehen, mag es zutreffen, dass B._____ AG ausserhalb des vorliegenden Verfahrens gewisses, durch das frühere Mandat des Gesuchs- gegners über diesen erlangtes Wissen zu dessen Nachteil verwenden könnte. Dies zu beurteilen ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im hier zur Diskussion stehenden definitiven Rechtsöffnungsverfahren kann der Ge- suchsgegner lediglich die Einwendungen der Tilgung, Stundung, des Erlasses der Forderung oder deren Verjährung vorbringen. Einwendungen gegen den Rechts- öffnungstitel an sich oder bezüglich seiner Liquidität kann er nicht geltend ma- chen. So hat das Vollstreckungsgericht nicht mehr zu prüfen, ob die Forderung zu Recht oder zu Unrecht besteht bzw. ob sie begründet ist oder nicht. Inwiefern der Gesuchsgegner die Forderung wird begleichen können, wird durch das Betrei- bungsamt zu prüfen sein. Damit ist nicht von vornherein offenkundig, wie das vom Gesuchsgegner zur Begründung seiner Beschwerde geltend gemachte Wissen der Rechtsvertreter des Gesuchstellers über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse für ihn im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens der- zeit zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil führte. Solches legt er auch nicht hinreichend substantiiert dar. Er macht lediglich geltend, es bestehe eine sehr hohe konkrete Gefahr, dass die B._____ AG die Steuerämter gestützt auf ihre Vorkenntnisse mit Informationen bediene, die zuvor nur unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses offenbart worden seien (Urk. 1 S. 5). Worin nun die Ge- fahr vorliegend konkret besteht, lässt der Gesuchsgegner offen. Er zeigt nicht auf, inwieweit solches Wissen im Rahmen der hier beschränkten Einwendungsmög- lichkeiten einfliessen könnte. Nach dem Gesagten ist nicht einzusehen, weshalb diesfalls die Frage der Mandatierung nicht im Rahmen der Anfechtung des En- dentscheids aufgeworfen werden kann. Demzufolge fehlt es am nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteil und somit an der Zulassungsvoraussetzung. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es bleibt Sache der Vorinstanz, dem Gesuchs-
gegner die Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren erneut anzu- setzen. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich in den parallelen Beschwerdeverfah- ren RT190155-O, RT190156-O, RT190157-O, RT190181-O und RT190182-O die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen, auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.2 Der Gesuchsgegner ist zudem zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist gestützt auf § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 9, § 10 Abs. 1 lit. b, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV und unter Berücksichtigung, dass die Rechtsanwälte Y1., Y2. und Y3._____ von B._____ AG in den parallelen Beschwer- deverfahren RT190155-O, RT190156-O und RT190157-O identische Rechts- schriften eingereicht haben und daher von einem entsprechend tieferen (notwen- digen) Zeitaufwand der Vertretung auszugehen ist, auf Fr. 250.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. September 2019 (G- Nr. EB180342-G) wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen.
Zürich, 12. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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