Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190153-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 10. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Beiständin X._____,
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte
vertreten durch Stadt B._____,
betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. September 2019 (EB190299-I)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 10. September 2019 verlangten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung über Fr. 825.55. Mit Verfügung vom 13. September 2019 setzte die Vorinstanz den Gesuchstellern eine Frist von 14 Tagen ab Zustel- lung an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 2). 2. a) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwer- deführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (vgl. Urk. 6) mit Eingabe vom 3. Oktober 2019, gleichentags zur Post gegeben, Beschwerde (Urk. 1). Die als "Einsprache" bezeichnete Eingabe der Gesuchsgegnerin ist nicht unterzeichnet (Urk. 1 S. 3). Da - wie zu zeigen sein wird - auf die Beschwerde der Gesuchsgeg- nerin aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann, ist auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO zur Verbesserung ihrer Rechtsmittel- eingabe zu verzichten. 3. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzun- gen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Par- tei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. b) Die Gesuchsgegnerin wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2019 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die gesuchstellende Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2 S. 3, Dispositiv- Ziffer 1). Der Gesuchsgegnerin erwächst demgegenüber aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb sie dadurch nicht beschwert ist. Auf ihre Be- schwerde ist daher nicht einzutreten. Festzuhalten bleibt, dass sie sich zur be- haupteten (Steuer-)Forderung der Gesuchsteller im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wird äussern können.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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