Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190152-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 1. November 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. August 2019 (EB190894-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 29. August 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2019) gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 26. Oktober 2018 (Nr. 2018-080-410) für eine ausstehende Kosten- und Gebüh- renpauschale definitive Rechtsöffnung für Fr. 90.– zuzüglich 5% Zins seit 9. Ja- nuar 2019 sowie für Fr. 20.– (Mahngebühr). Die Kosten des Verfahrens auferlegte sie dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner). Den An- trag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung wies sie ab (Urk. 11 S. 4 = Urk. 8 S. 4). 1.2 Am 18. September 2019 (Datum Poststempel: 17. September 2019) ging innert der Beschwerdefrist ein Schreiben des Gesuchsgegners vom 15. Sep- tember 2019 ein (Urk. 10). Dieses bezeichnete er als "Revisionsgesuch gegen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 26.10.2018 (Nr. 2018-080-410)" und stellte folgende Anträge (Urk. 10): "1. Es ist zu beweisen dass der Beschuldigte das Fahrzeug selber gelenkt hat. 2. Die Beweislast ist umzukehren. 3. Bussen, Gebühren sind zu stornieren. 4. Eine Freiheits-(ersatz-)strafe darf nicht verfügt werden weil Beweise der Lenkerschaft fehlen." 2. Da nicht klar war, ob der Gesuchsgegner mit seinem Schreiben vom 15. September 2019 tatsächlich Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. August 2019 erheben oder ob er lediglich, aber immerhin ein Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 26. Okto- ber 2018 stellen wollte, wurde ihm mit Schreiben vom 20. September 2019 die Möglichkeit zur Klärung gegeben, unter der Androhung, dass bei Stillschweigen die Eingabe vom 15. September 2019 als Beschwerde entgegengenommen wer- de. Sodann wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines for- mellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten. Schliesslich wurde der Gesuchs-
gegner darauf hingewiesen, dass die angerufene Kammer für die Revision des Strafbefehls nicht zuständig sei. Gleichzeitig wurde das Revisionsgesuch an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet (Urk. 12). Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren durchzuführen. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Da- bei sind blosse Verweise auf Vorakten unzureichend (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 321 N 15). Es muss konkret aufgezeigt werden, inwiefern der angefoch- tene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Nach dem Gesagten ist die erstmals im Beschwerdeverfahren vorge- brachte Behauptung des Gesuchsgegners, wonach er vom Vorfall nichts wisse (Urk. 10), neu und damit unzulässig. Dementsprechend ist nicht weiter darauf ein- zugehen. 3.3 Im Übrigen wiederholt der Gesuchsgegner im Wesentlichen lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, wonach keine Beweise vorlägen, dass er der Lenker des Autos gewesen und eine Freiheitsstrafe gesetzeswidrig sei (vgl. Urk. 10 mit Urk. 6). Mit dieser Einwendung setzt sich der Gesuchsgegner gerade nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach er diesbezügliche Einwendungen mit Einsprache gegen den Strafbefehl beim Stadtrichteramt Zürich hätte vorbringen müssen und die inhaltliche Richtigkeit des Strafbefehls im Voll-
streckungsverfahren nicht mehr überprüft werden könne (vgl. Urk. 11 S. 3). Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, wird im Rechtsöffnungsverfahren einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und die Voraussetzungen für eine (wie vorliegend) definitive Rechtsöffnung (ent- sprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG [Stundung, Tilgung, Erlass oder Verjährung]) erfüllt sind. Solche Einwendungen brachte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht vor, weshalb diese der Gesuch- stellerin zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilte. Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerde an einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.3 Schliesslich ist auf das vom Gesuchsgegner gestellte Revisionsgesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. Art. 411 StPO). 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zu folge seines Unterliegens ebenso keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am