Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190151-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 21. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch kjz C._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 13. September 2019 (EB190054-A)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 13. September 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2019) gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. November 2010 sowie auf eine darin erwähnte Abzahlungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 33'600.– (= ausstehende Unterhaltszahlungen für den Zeitraum vom 25. April 2014 bis 25. November 2018, bestehend aus 56 Raten von jeweils Fr. 600.–; vgl. Urk. 3/2 und Urk. 3/3) nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2019 (Urk. 16 = Urk. 22). Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 30. September 2019 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und es sei zu bestätigen, dass der Gesuchsgegner keine offene Schuld gegenüber der Ge- suchstellerin mehr habe. Ausserdem ersuchte er um Erteilung der aufschieben- den Wirkung (Urk. 21 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 20). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die Be- schwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die in Betreibung gesetzte Forde- rung beruhe auf dem rechtskräftigen Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Affol-
tern vom 22. November 2010 sowie auf der darin verwiesenen Vereinbarung vom 23. Juni 2010 über die Abzahlungsmodalitäten der Unterhaltszahlungen. Es liege somit ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor, der zur de- finitiven Rechtsöffnung berechtige (Urk. 22 S. 4). Der Gesuchstellerin sei zuzu- stimmen, dass die Tochter der Parteien, D., aufgrund der Zession vom 10. Januar 2018 nicht mehr gültig über die in Betreibung gesetzte Forderung ver- fügen könne, weshalb die aussergerichtliche Einigung zwischen D. und dem Gesuchsgegner für das Rechtsöffnungsverfahren unbeachtlich sei. Im Übri- gen könne auch ein Widerruf der Zession nicht formlos erfolgen, sondern es be- dürfe einer schriftlichen Rückzession. Eine solche sei den Akten nicht zu entneh- men (Urk. 22 S. 5). Sofern der Gesuchsgegner im Weiteren geltend mache, die Aufstellung der Gesuchstellerin über die bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge sei unübersichtlich, fehlerhaft und unvollständig und er sinngemäss eine Teiltilgung der Schuld geltend mache, hätte er dies durch Urkunden beweisen müssen. Da er dies nicht getan habe, sei davon auszugehen, dass die Forderung noch in vollem Umfang bestehe (Urk. 22 S. 6). 3.2. Der Gesuchsgegner bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli- chen vor, dass am 25. Dezember 2017 zwischen ihm und seiner Tochter D._____ eine Vereinbarung geschlossen worden sei, welche die Tilgung aller relevanten Unterhaltsbeiträge beinhaltet habe. Nach dem 25. Dezember 2017 sei damit kei- ne Forderung zu Lasten des Gesuchsgegners mehr vorhanden gewesen und es habe kein Anspruch der Gesuchstellerin (recte: D._____) mehr bestanden. Daher habe am 18. Januar 2018 auch keine wirksame Zession entstehen können. Die Forderungen seien bereits getilgt gewesen. Nicht vorhandene Forderungen abzu- treten sei ein nichtiger, rechtsmissbräuchlicher Vorgang, der keine Rechtswirkun- gen entfalte. Sodann macht der Gesuchsgegner geltend, die Zession vom 18. Ja- nuar 2018 sei darüber hinaus unter fragwürdigen Umständen zustande gekom- men, was eine Nichtigkeit ebenfalls als ausgewiesen impliziere. So habe seine Tochter die Zession frühmorgens unterzeichnet, nachdem sie von der Gesuch- stellerin geweckt und dazu gedrängt worden sei, ohne zu wissen, was genau sie unterschreibe. Aus diesen Gründen sei der gesamte Rechtsvorgang rechtsmiss- bräuchlich und nichtig (Urk. 21).
Bei den Vorbringen des Gesuchsgegners handelt es sich um Noven. Dies gilt auch mit Bezug auf die erstmals im Beschwerdeverfahren offerierten Beweis- mittel (Urk. 21 sowie Urk. 23, 24/1-2). Dass zwischen dem Gesuchsgegner und D._____ bereits am 25. Dezember 2017 eine aussergerichtliche Einigung bezüg- lich der offenen Unterhaltsbeiträge abgeschlossen worden sein soll, ist eine erst- mals im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung. Davon abgesehen, dass seine Vorbringen ohnehin verspätet sind, reicht der Gesuchsgegner die angeblich getroffene Vereinbarung nicht ins Recht. Die diesbezüglich offerierten Beweis- und Zeugenaussagen der Beteiligten sind im definitiven Rechtsöffnungsverfahren keine zulässigen Beweismittel (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Darüber hinaus setzt sich der Gesuchsgegner mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Noch einmal sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Tochter des Gesuchsgeg- ners, D._____, nach der Zession der Forderungen an die Gesuchstellerin am 24. Mai 2019 nicht mehr gültig über die in Betreibung gesetzte Forderung verfü- gen konnte und der Widerruf der Zession eine schriftliche Rückzession vorausge- setzt hätte (Urk. 11; Urk. 22 S. 5). Die Vorbringen des Gesuchsgegners im Be- schwerdeverfahren können deshalb aufgrund des Novenausschlusses (vgl. Erw. 2.) nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wir- kung gegenstandslos. 6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 33'600.–. Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchs- gegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Um- triebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag des Gesuchsgegners auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 21 sowie Urk. 23 und Urk. 24/1-2, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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