Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190150-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 17. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. September 2019 (EB190817-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 6. September 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 29. April 2019, defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 250.– nebst Zins zu 5 % seit 30. November 2018 (Urk. 6 S. 3, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner innert Frist (Urk. 7b) mit Eingabe vom 30. September 2019, gleichentags überbracht, Beschwerde mit fol- genden Anträgen (Urk. 8): "Durch Feststellung der absoluten Nichtigkeit dieser Verfügung ist die Rechtsöffnung abzu- lehnen." 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/ Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in der Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
vollstreckbaren Entscheids nicht überprüfen. Seine Kognition ist im Wesentlichen auf die Einwendungen der Tilgung oder Stundung und die Verjährungseinrede beschränkt (Art. 80 SchKG). Inhaltliche Rügen am zu vollstreckenden Entscheid wären demgegenüber im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid geltend zu machen gewesen, indem der Gesuchsgegner gegen die Verfügung vom 28. Sep- tember 2018 Verwaltungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätte er- heben müssen. Inwiefern der von der Gesuchstellerin eingereichte Titel nichtig sein könnte, ist weder vom Gesuchsgegner konkret dargelegt worden noch er- sichtlich. Einzig der Umstand, dass der Gesuchsgegner mit dem Entscheid des BAKOM nicht einverstanden ist und diesen für falsch hält, führt jedenfalls noch nicht zu dessen Nichtigkeit. 6. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 7. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im oberge- richtlichen Verfahren von Fr. 250.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 150.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstel- ler in mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 17. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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