Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190146-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 28. Oktober 2019
in Sachen
A._____ GmbH in Liquidation, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend Rechtsöffnung (Einstellung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. September 2019 (EB190267-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 7. August 2019 ersuchte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2019) um definitive Rechtsöffnung für Fr. 93'396.75 nebst 5 % Zins seit 14. Februar 2018 für ausste- hende Mietzinsen (Urk. 5/1). Am 5. September 2019 nahm der Gesuchsgegner hierzu Stellung, mit dem Antrag auf Abweisung des Gesuchs (Urk. 5/8). Am 5. September 2019 teilte das Konkursamt des Kantons Zug der Vorinstanz mit, dass über die Gesuchstellerin am tt.mm.2019 der Konkurs eröffnet worden sei (Urk. 5/9 und 5/10). Am 6. September 2019 verfügte die Vorinstanz (Urk. 2 S. 2 f.): 1. Das Konkursamt Zug wird ersucht, dem Gericht innert 20 Tagen ab der zweiten Gläubigerversammlung, im Falle des summarischen Verfahrens von der Auflage des Kollokationsplanes an mitzuteilen, ob die Kon- kursmasse oder einzelne Gläubiger das Verfahren fortsetzen wollen. Stillschweigen gilt als Verzicht auf Fortsetzung des Verfahrens. Ebenso wird das Konkursamt unverzüglich um Bericht ersucht, falls der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird. 2. Das Verfahren wird bis zum Ablauf der genannten Frist eingestellt. 3. [Schriftliche Mitteilungen] 4. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage] b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 25. September 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. Urk. 12) Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1): "Ich bitte Sie daher, die Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom 06. September 2019 abzuweisen. So dass die Entscheidungsvollmacht be- züglich dieser Betreibung [...] in der Kompetenz des Konkursamtes Zug liegt. Ebenso bitte ich Sie, die Rechtsöffnung gutzuheissen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen. b) Mit der Konkurseröffnung fällt die bisherige Befugnis der Organe zur Vertretung der Gesellschaft dahin; die Organe behalten die Vertretungsbefugnis nur noch, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist (BSK SchKG-Wohl- fahrt/Meyer, Art. 204 N 18). Auch Prozesshandlungen gehören zu den Rechts- handlungen, für welche die Organe nach der Konkurseröffnung nicht mehr vertre- tungsbefugt sind (KUKO SchKG-Stöckli/Possa, Art. 204 N 6). C._____ war dem- gemäss als Organ der Gesuchstellerin nicht mehr zur Erhebung einer Beschwer- de für diese ermächtigt (er hat die Beschwerde denn auch letztlich in eigenem In- teresse erhoben, um die betriebene Forderung an sich abtreten zu lassen; vgl. Urk. 1). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher als von C._____ unnötig verursacht anzusehen und dementsprechend diesem als Verur- sacher aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden C., c/o A. GmbH, ... [Adresse], auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 28. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz