Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190141-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 17. Oktober 2019
in Sachen
A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X.
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. August 2019 (EB190197-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 26. August 2019 erteilte das Bezirksgericht Diels- dorf (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2019) – gestützt auf einen Vergleich und eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. November 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'500.-- und für ausstehende Kostenbetei- ligung von Fr. 787.50 nebst 5 % Zins seit 16. Januar 2017; die Kostenfolgen wur- den zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 14 = Urk. 17). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 19. September 2019 fristge- recht (Urk. 15/1) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. August 2019 (Ge- schäfts-Nr. EB190197-D/U/B-5/ad) sei aufzuheben. 2. Es sei das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2019) abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller verlange Rechtsöffnung für Fr. 6'500.-- als zweite Rate und Fr. 787.50 als Kostenbeteili- gung gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. November 2016 und dem darin enthaltenen Vergleich gleichen Datums. Der Vergleich und die Verfügung vom 16. November 2016 seien rechtskräftig und vollstreckbar und würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden. Die Gesuchsgegnerin wende ein, dass die Forderung durch eine am 27. Januar 2017 erfolgte Zahlung der C._____ AG von Fr. 7'287.50 erloschen sei. Diese Zahlung werde vom Gesuch- steller nicht bestritten, doch mache er geltend, jene Zahlung habe eine offene Schuld der C._____ AG ihm gegenüber von Fr. 3'316.70 aus einem gerichtlichen Vergleich des Arbeitsgerichts Zürich vom 23. August 2016 betroffen und der dar- über hinausgehende Betrag sei der C._____ AG zurücküberwiesen worden. Auf dem von der Gesuchsgegnerin eingereichten Zahlungsbeleg sei kein Zahlungs- grund angegeben; auch sei nachgewiesen, dass der Gesuchsteller gegenüber der C._____ AG eine vom vorliegenden Verfahren unabhängige offene Forderung gehabt habe. Der Gesuchsteller habe sodann der C._____ AG mit E-Mail vom 6. Februar 2017 die Zahlung quittiert und die Rückerstattung des Mehrbetrags angekündigt. Damit gelinge der Gesuchsgegnerin der Beweis nicht, dass die strit- tige Forderung getilgt worden sei (Urk. 17 S. 3-5). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde vorab zusammenge- fasst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie aus der E-Mail des Gesuchstellers vom 6. Februar 2017 eine fehlende Tilgung der Schuld angenommen habe. Der Gesuchsteller habe nämlich in dieser E-Mail die Rückerstattung bloss angekündigt, dafür jedoch keinen Beweis vorgelegt, ob- wohl dies keinen besonderen Aufwand erfordert hätte. Ein Abgleich der Buchhal- tung der C._____ AG habe ergeben, dass die Rückerstattung nie stattgefunden habe (Urk. 16 S. 3 f.). Dass der Gesuchsteller die angekündigte Rückerstattung an die C._____ AG (des von dieser über deren Schuld hinausgehenden Betrags) tatsächlich nicht geleistet habe, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht (vgl. Urk. 1 und 8) und stellt somit ein unzulässiges und damit unbeachtliches Novum dar
(oben Erw. 2.a). Die Gesuchsgegnerin macht hierzu zwar geltend, es seien No- ven zuzulassen, da sie sich nach der Zustellung der Stellungnahme des Gesuch- stellers vom 9. Juli 2019 nicht zu einem zeitnahen weiteren Vortrag veranlasst gesehen habe und sie angesichts der folgenden Gerichtsferien auch nicht mit ei- ner derart zeitigen Entscheidung der Vorinstanz habe rechnen müssen (Urk. 16 S. 5). Für eine Zulassung von Noven besteht jedoch kein Raum. Der Gesuchs- gegnerin ist in Erinnerung zu rufen, dass das Rechtsöffnungsverfahren ein qualifi- ziert rasches Verfahren ist, in welchem mit schnellen Entscheiden zu rechnen ist. Im Übrigen haben die Gerichtsferien für das Rechtsöffnungsverfahren keine Rele- vanz (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO); die einzig relevanten Betreibungsferien en- deten am 31. Juli 2019 (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Ohnehin aber ist für das vorliegende Verfahren irrelevant, ob eine Rücker- stattung des von der C._____ AG über deren eigene Schuld zuviel bezahlten Be- trags an diese tatsächlich erfolgt ist oder nicht, denn dies betrifft das Verhältnis des Gesuchstellers zur C._____ AG. d) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde sodann zusammen- gefasst geltend, entgegen der Vorinstanz sei das Verfahren nicht spruchreif ge- wesen, da sie die Tilgung der Schuld bewiesen habe und der Gesuchsteller diese Erfüllungseinrede nicht substantiiert habe bestreiten können; die Vorbringen des Gesuchstellers seien derart unschlüssig gewesen, dass sie keine spruchreife Ent- scheidgrundlage hätten bilden können (Urk. 16 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss den Anträgen und der Begründung der Beschwerde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen werden soll. Eine solche Abweisung setzt aber Spruchreife voraus. Dass der Urteilsspruch nicht so ausfällt, wie von einer Partei gewünscht, beschlägt nicht die Spruchreife. Die diesbezügli- chen Beschwerdevorbringen sind zu verwerfen. e) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde weiter zusammenge- fasst geltend, die Vorinstanz stütze sich darauf, dass die Zahlung vom 27. Januar 2017 ohne Vermerk erfolgt sei. Dies sei als Hinweis auf Art. 86 OR zu verstehen. Hier würden jedoch gar nicht mehrere Forderungen gegenüber einem Schuldner,
sondern mehrere Forderungen gegenüber mehreren Schuldnern vorliegen, wes- halb Art. 86 ff. OR nicht zur Anwendung komme (Urk. 16 S. 4). Dass die Gesuchsgegnerin eine Anwendung von Art. 86 OR in die Erwä- gungen der Vorinstanz hineininterpretiert, obwohl dies in keiner Weise der Fall ist (vgl. Urk. 17 Erw. 3.3), hilft ihr nicht. f) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich zusam- mengefasst geltend, es sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zur Annahme ge- lange, dass eine Zahlung exakt in der Höhe der Restsumme aus dem Vergleich vom 16. November 2016 – was für den Gesuchsteller erkennbar gewesen sei; diesem sei auch bekannt, dass die Gesuchsgegnerin Aktionärin der C._____ AG sei – zur Tilgung einer der Höhe nach nicht vergleichbaren und mit dem Sachver- halt nicht verwandter Forderung führen solle (Urk. 16 S. 4 f.). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie werden – in gedrängter Form – nochmals kurz dargelegt (vgl. schon oben Erw. 2.b): – Die Forderung des Gesuchstellers ist durch den entsprechenden Rechtsöff- nungstitel ausgewiesen. – Die Gesuchsgegnerin hat Tilgung der Forderung durch Zahlung eines Drit- ten behauptet (dass für den Gesuchsteller erkennbar gewesen sei, dass die Zahlung exakt der Restsumme aus dem Vergleich vom 16. November 2016 entspreche, und dass ihm bekannt gewesen sei, dass die Gesuchsgegnerin Aktionärin der C._____ AG sei, sind unzulässige Noven und damit unbe- achtlich). – Dieser Dritte hatte jedoch eine eigene Schuld gegenüber dem Gesuchsteller und hat bei der Zahlung vom 27. Januar 2017 nicht angegeben, dass damit nicht die eigene Schuld, sondern eine Schuld der Gesuchsgegnerin erfüllt werde. – Damit wurde die eigene Schuld des Dritten getilgt (der Dritte könnte diese Zahlung denn auch einem Rechtsöffnungsgesuch als Tilgung seiner Schuld entgegenhalten) und nicht die Schuld der Gesuchsgegnerin.
g) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'287.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'287.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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