Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190140-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 16. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. September 2019 (EB190200-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 3. September 2019 erteilte das Bezirksgericht Hin- wil (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Hinwil (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2019) – gestützt auf eine Verfügung des Strassenverkehrsamts Zürich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'540.-- nebst 5 % Zins seit 25. April 2019 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Ent- schädigung gemäss diesem Entscheid (auf Begehren des Gesuchsgegners nach- träglich begründet; Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 22. September 2019 fristge- recht (Urk. 11) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 12 S. 2): "1. Beschwerde sei gut zu heissen. 2. Kosten zu Lasten Kläger, Kt. ZH / Stva. 3. Parteientschädigung: 50.– zHd dem Beschwerdeführer." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf eine Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom
de. Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners, welche sich gegen diese Verfügung bzw. die damit verfügte Zahlungspflicht richten, hätten daher auch dann nicht berücksichtigt werden können, wenn sie rechtzeitig (im vorinstanzli- chen Verfahren) vorgetragen worden wären. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'540.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 16. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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