Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190136-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 23. Oktober 2019
in Sachen
1, 2 vertreten durch Steueramt Rafz
gegen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 22. August 2019 (EB190259-M)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 22. August 2019 wies das Einzelgericht am Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) das Begehren der Gesuchsteller und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsteller) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. 1, Betreibungsamt Stadt Dietikon, Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2018, ab. Die Kostenfolgen wurden zulasten der Gesuchsteller geregelt (Urk. 7 = Urk. 11). 1.2. Hiergegen erhoben die Gesuchsteller am 11. September 2019 rechtzeitig (Urk. 8/1) Beschwerde mit dem Antrag um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Urk. 10).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Be- schwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die Be- schwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass sich der definitiv geschuldete Steuerbetrag erst aus der Schlussrechnung ergebe und der Einschätzungsent- scheid alleine noch keinen Rechtsöffnungstitel darstelle. Allein gestützt auf die Schlussrechnung könne sodann ebenfalls keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil sich die Berechnung des geschuldeten Steuerbetrages direkt auf die im Ein- schätzungsentscheid festgelegten Steuerfaktoren beziehe und deren Festsetzung in Rechtskraft erwachsen sein müsse. Daher würden nur der Einschätzungsent- scheid und die Schlussrechnung zusammen einen gültigen Rechtsöffnungstitel
bilden. Beides seien Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden im Sin- ne von Art. 80 Abs. 2 SchKG. Da gegen beide ein Rechtsmittel möglich sei, sei auch für beide eine Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung beizubrin- gen (Urk. 11 S. 3). Die Gesuchsteller hätten für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 den Einschätzungsentscheid vom 20. Juli 2018, die Schlussrechnung vom 7. August 2018 sowie die Rechtskraftbescheinigung vom 17. Juli 2019 betreffend den Einschätzungsentscheid eingereicht. Sie hätten es jedoch unterlassen eine Rechtskraftbescheinigung betreffend die Schlussrechnung vom 7. August 2018 einzureichen. Deshalb sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 11 S. 3 f.).
3.2. Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde vom 11. September 2019 geltend, sie würden die fehlende Rechtskraftbescheinigung betreffend die Schlussrechnung vom 7. August 2018 zur Vervollständigung der Akten nach- reichen und um wohlwollende Prüfung des Antrages bitten (Urk. 10). 4. Bei den Vorbringen der Gesuchsteller bzw. der Beibringung der Rechts- kraftbescheinigung vom 10. September 2019 betreffend die Schlussrechnung vom 7. August 2018 (Urk. 13/1) im Beschwerdeverfahren handelt es sich um No- ven. Die Gesuchsteller genügten ihrer Behauptungs- und Beweislast im vor- instanzlichen Verfahren nicht, indem sie die zur Prüfung des genügenden definiti- ven Rechtsöffnungstitels erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beibrachten. Ihre Vorbringen im Beschwerdeverfahren erfolgen verspätet und können aufgrund des Novenausschlusses (vgl. vorstehend Erwägung 2) nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beschwerde der Gesuchsteller ist daher abzuweisen. 5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'982.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss zu 1/2 der unterliegenden Gesuchstellerin 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kos- tenanteil des unterliegenden Gesuchstellers 1 im Umfang von 1/2 ist auf die Staatskasse zu nehmen (§ 200 GOG). Es sind keine Parteientschädigungen zu- zusprechen, den Gesuchstellern zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu 1/2 der Gesuch- stellerin 2 auferlegt. Im Restumfang werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 10, 12 und 13/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'982.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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