Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190131-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 13. September 2019
in Sachen
A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X.,
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Mai 2019 (EB181620-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 21. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 3 (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2018) – für ausstehende Unterhaltsbeiträge und Prozessentschädigungen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'000.-- nebst 5 % Zins seit 23. Juni 2017, Fr. 11'500.-- nebst 5 % Zins seit 21. Juni 2018, Fr. 71'910.-- nebst 5 % Zins seit 21. Juni 2018 und Fr. 1'500.-- nebst 5 % Zins seit 21. Juni 2018; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Ge- suchsgegners geregelt (Urk. 28 = Urk. 35). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 31. August 2019 (Datum Postaufgabe) fristgerecht (vgl. Urk. 30 und 32) Beschwerde und stellte folgende Beschwerdeanträge (Urk. 34 S. 2): "1. Es sei die, durch das erstinstanzliche Gericht erteilte, definitive Rechts- öffnung in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 3, Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2018, für Fr. 6'000.- nebst Zins zu 5% seit 23. Juni 2017, Fr. 11'500.- nebst Zins zu 5% seit 21. Juni 2018, Fr. 71'910.- nebst Zins zu 5% seit 21. Juni 2018, Fr. 1'500.- nebst Zins zu 5% seit 21. Juni 2018, aufzuheben; eventuelliter: Es sei die Sache an die Vorinstanz rückzuweisen und die Vorinstanz zu verpflichten die Sache auf Verwirkung zu prüfen; 2. Es sei der Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juli 2018 auf- zuheben; 3 Es sei die Spruchgebühr von Fr. 1'000.- vollumfänglich der Gesuchstel- lerin aufzuerlegen; 4. Es sei die Parteientschädigungspflicht aufzuheben." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit Beschwerde kann nur das Dispositiv eines erstinstanzlichen Ent- scheids angefochten werden. Über einen Arrestbefehl vom 4. Juli 2018 hat die
Vorinstanz nicht entschieden (vgl. Urk. 35 S. 12 f.). Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2010, in welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Prozesskosten- entschädigung von Fr. 6'000.-- sowie Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'000.-- monat- lich spätestens ab 1. Mai 2010 bis 31. Oktober 2010 und von Fr. 1'350.-- monat- lich ab 1. November 2010 verpflichtet worden sei; sodann stütze sie sich auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 24. Januar 2011, in wel- chem der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Prozesskostenentschädigung von Fr. 1'500.-- verpflichtet worden sei. Diese Urteile seien vollstreckbar und würden damit definitive Rechtsöffnungstitel bilden (Urk. 35 S. 3-7). Da die Parteien mit Ur- teil des Amtsgerichts Szolnok vom 6. Februar 2015 geschieden worden seien und eheliche Unterhaltsbeiträge mit Rechtskraft des Scheidungsurteils dahinfallen würden, komme das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2010 betreffend Eheschutz allerdings nur bis zur am 8. April 2015 einge- tretenen Rechtskraft der Scheidung als definitiver Rechtsöffnungstitel in Betracht (Urk. 35 S. 7-10). Der Gesuchsgegner habe die Verjährung der Forderungen an- gerufen. Die Prozesskostenentschädigungen würden der zehnjährigen Verjäh- rungsfrist unterliegen und seien damit nicht verjährt. Für die Unterhaltsbeiträge gelte die fünfjährige Verjährungsfrist, welche aber während der Dauer der Ehe der Parteien, d.h. bis 8. April 2015 nicht zu laufen begonnen habe; diese seien damit ebenfalls nicht verjährt (Urk. 35 S. 10). Der Einwand des Gesuchsgegners, dass es ihm an finanziellen Mitteln zur Begleichung der Forderungen fehle, könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden (Urk. 35 S. 11). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätz-
lich Bestand. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwer- deinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Ar- gumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanz- liche Verfahren fortsetzen soll. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die Gesuchstellerin stütze sich auf Urteile vom 8. März 2010 und 24. Januar 2011. Unterhaltsbeiträge würden der Deckung des Lebensbedarfs dienen. Wenn die Unterhaltsberechtigte den ihr zustehenden Unterhalt nicht zügig geltend ma- che, sei zu vermuten, dass sie auf die Zahlungen nicht zur Deckung ihres Lebens- bedarfs angewiesen sei. Die Gesuchstellerin sei zwischen den Urteilen, aber spä- testens ab dem 20. Juni 2012 (Erlass eines Zahlungsbefehls), und dem 4. Juli 2018 (Gesuch um Erlass eines Arrestbefehls) untätig gewesen. Somit sei ihre rückwirkende Unterhaltsforderung verwirkt und es bestehe kein schutzwürdiges Interesse, denn ein Recht verwirke, wenn die Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben sei und damit bei der Gegenpartei den Eindruck er- weckt habe, sie brauche mit der Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen, die Gegenseite sich deshalb darauf eingerichtet habe und ihr die verspä- tete Inanspruchnahme nicht mehr zugemutet werden könne (Urk. 34 S. 2 f.). d) Die Behauptungen, dass die Gesuchstellerin zwischen dem 20. Juni 2012 und dem 4. Juli 2018 untätig gewesen sei und dass der Gesuchsgegner deshalb nicht mehr mit der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs gerechnet ha- be, wurden vom Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen (vgl. Urk. 9. 15 und 18). Diese neuen Behauptungen können daher im Beschwer-
deverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwä- gung 3.b Abs. 2) und die Beschwerdebegründung fällt damit in sich zusammen. Aber auch wenn diese Behauptungen hätten berücksichtigt werden können, wären sie zurückzuweisen gewesen. Vorbehältlich Rechtsmissbrauch (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB) – wofür vorliegend keine Anhaltspunkte vorgetragen wurden – geht eine Forderung nicht unter, weil sie nicht geltend gemacht bzw. durchgesetzt wird. Eine längere Zeit der Untätigkeit kann nur dazu führen, dass eine nicht geltend gemachte Forderung verjährt, d.h. nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann, wenn der Schuldner die Verjährungseinrede erhebt. Vorliegend hat der Ge- suchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren die Verjährungseinrede erhoben (vgl. Urk. 15 und 18) und die Vorinstanz hat sich dazu geäussert, indem sie die Verjäh- rung verneint hat (Urk. 35 S. 10). Diese Erwägungen werden in der Beschwerde nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erw. 2). 4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 90'910.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
Zürich, 13. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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