Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190129-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 17. September 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Juli 2019 (EB190711-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. Juli 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 29. April 2019) – für ausstehende Staats- und Ge- meindesteuern 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'146.20 nebst 4.5 % Zins seit 27. April 2019, Fr. 116.15 und Fr. 91.30; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 23. August 2019 fristgerecht (Urk. 11b) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 12): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf die vollstreckbare Einschätzungsmitteilung des Steueramtes der Stadt Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2016, welche im Sinne von § 126 Abs. 4 StG gleichzeitig mit der Schlussrechnung vom 14. Januar 2019 ergangen sei, stützen; darin werde der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Nettosteuerschuld von Fr. 10'146.20 sowie Fr. 116.15 Zins verpflichtet. Damit liege ein definitiver Rechts- öffnungstitel vor. Die dagegen gerichteten Vorbringen des Gesuchsgegners wür- den sich, soweit verständlich, als rechtlich irrelevant erweisen; daraus lasse sich weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung herleiten noch erbringe der Ge- suchsgegner einen entsprechenden urkundlichen Beweis (Urk. 13 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Die Beschwerdeschrift enthält keine solchen Beanstandungen von konkreten vorinstanzlichen Erwägungen. Die Vorbringen der Beschwerdeschrift sind teilweise kaum rational nachvollziehbar (Beispiel: das Urteil berufe sich zwar auf das öffentliche Recht, dieses sei aber "nur ein Ausdruck eines dahinter lie- genden kommerziellen maritimen Rechtes", welches wiederum nur ein Ausdruck natürlichen Rechts sein könne; Urk. 12 S. 2). Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerde sodann Ausführungen zu alternativen, d.h. nicht in Geld erfolgenden Forderungsausgleichungen und behauptet einen Annahmeverzug durch Nichtre- aktion auf angebliche Schreiben von ihm (der Gesuchsgegner scheint die Steuer- rechnung an das Eidgenössische Finanzdepartement zur Begleichung gesandt zu haben und dieses habe die Begleichung dadurch akzeptiert, dass es nicht wider- sprochen habe; vgl. Urk. 14C) und ähnlichem. Die Vorbringen in der Beschwerde- schrift sind jedenfalls nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu erschüt- tern, womit es bei diesen bleibt. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 10'262.35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
Zürich, 17. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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