Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190125-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 19. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. August 2019 (EB190173-K)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 8. August 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 15. März 2019) gestützt auf ei- ne vom Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 19. Februar 2019 unterzeichnete Rückzahlungserklärung (vgl. Urk. 2/5) provisori- sche Rechtsöffnung für Fr. 10'381.20 nebst Verzugszins zu 12 % seit 14. Januar 2019 und für Fr. 482.50 ohne Zins sowie für die Entschädigung gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 9 = Urk. 12 S. 6 f.). Dagegen erhob der Ge- suchsgegner mit Eingabe vom 21. August 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig (Urk. 10) Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 11 S. 2): " Es sei die vom Einzelgericht im summarischen Verfahren am 8. August 2019 unter der Geschäfts-Nummer EB190173-K/U/br erlas- sene Verfügung aufzuheben, und sei das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nummer 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl Nummer 1 für Fr. 10'381.20 nebst Verzugszins zu 12% seit dem 14. Januar 2019 sowie Fr. 482.50 abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 10). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Feh- len rechtsgenügende Anträge oder werden keine oder ungenügende Rügen erho- ben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
terzeichnet habe, sei keine Zahlstelle bezeichnet. Insbesondere enthalte der Rechtsöffnungstitel weder eine Konto- noch eine IBAN-Nummer. Er habe die Ge- suchstellerin zwei Tage nach Unterzeichnung der Vereinbarung auf Rückzahlung am 21. Februar 2019 schriftlich darauf hingewiesen, es seien ihm keine Einzah- lungsscheine übermittelt worden (Urk. 11 S. 3). Wenn die Gesuchstellerin hin- sichtlich der Tilgung der ersten beiden Raten in der Rückzahlungsvereinbarung auf Einzahlungsscheine hinweise, sie sich deren Zustellung an den Gesuchsgeg- ner in der Vereinbarung jedoch nicht unterschriftlich habe bestätigen lassen und im entsprechenden Dokument auch keine Zahlstelle bezeichnet sei, so sei die Fälligkeit der Gesamtforderung im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung nicht urkundlich nachgewiesen. Das von ihm unterzeichnete Dokument reiche als Schuldanerkennung und somit als Rechtsöffnungstitel aus den dargelegten Grün- den nicht aus (Urk. 11 S. 4). 4.2. Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, womit er anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fällig- keit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Aus der Schuldaner- kennung muss demnach einzig der unmissverständliche und bedingungslose Wil- le des Schuldners hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare, fällige Geldsumme zu bezahlen. Eine Vorschrift, wonach beispiels- weise der Verpflichtungsgrund oder auch eine Zahlstelle in der Schuldanerken- nung zu nennen ist, existiert nicht (BSK SchKG I - Staehelin, Art. 82 N. 21 ff.). Diesbezüglich geht der Gesuchsgegner also fehl. Die von ihm unterzeichnete Rückzahlungserklärung vom 19. Februar 2019 erfüllt die vorstehenden Anforde- rungen. Mit seiner Unterschrift hat er unmissverständlich und bedingungslos er- klärt, der Gesuchstellerin total Fr. 10'863.70 (inkl. Fr. 482.50 aufgelaufene Zinsen) zu schulden (Urk. 2/5). 4.3. Von der Frage des Vorliegens eines gültigen Rechtsöffnungstitels zu unter- scheiden ist die Frage des vom Gesuchsgegner geltend gemachten Gläubiger- verzugs, der bereits im vorinstanzlichen Verfahren Thema war. Diesbezüglich bringt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde vor, aus den Akten ergebe sich, dass die Gesuchstellerin die Zahlstelle in der Vereinbarung nicht bezeichnet ha-
be. Er habe die Rückzahlungserklärung am 19. Februar 2019 unterzeichnet und nur zwei Tage später, am 21. Februar 2019, die Gesuchstellerin schriftlich darauf hingewiesen, dass er für die Tilgung der ersten beiden Raten keine Einzahlungs- scheine erhalten habe. Das Argument der Vorinstanz, er hätte versuchen müs- sen, auf eine in einem anderen Dokument angegebene IBAN-Nummer zu leisten, entbehre jeglicher Logik, denn durch den Hinweis auf die Einzahlungsscheine in der Rückzahlungserklärung habe die Gesuchstellerin zum Ausdruck gebracht, sie bezeichne für Leistungen aus der relevanten Vereinbarung eine bestimmte Stelle. Aus dieser Tatsache habe er schliessen dürfen, die im Rahmen der Vereinbarung auf Schuldentilgung zu leistenden Beiträge seien nicht auf das seinerzeit für ge- wöhnliche Zahlungen dienende Konto zu bezahlen (Urk. 11 S. 3 und S. 4). Zudem handle es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um einen reinen Urkundenprozess, weshalb auch der Hinweis der Vorinstanz, er hätte zusätzlich die Hotline der Ge- suchstellerin kontaktieren müssen, um die Zahlstelle zu eruieren, ins Leere ziele (Urk. 11 S. 4). 4.4. Die Einwendungen des Gesuchsgegners verfangen nicht. Der Schuldner kann dem Gläubiger nur dann einen Gläubigerverzug entgegenhalten, wenn er seine Leistung tatsächlich angeboten hat, d.h. faktisch alles unternommen hat, um seine Schuld zu erfüllen (BSK OR I - Berset Art. 91 N 4). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat dies der Gesuchsteller vorliegend nicht getan. Das von ihm erstellte Schreiben vom 21. Februar 2019 (vgl. Urk. 8), des- sen Versand bzw. dessen Empfang durch die Gesuchstellerin im Übrigen nicht belegt ist, stellt keine Realoblation im vorbeschriebenen Sinne dar. Selbst wenn die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner die Möglichkeit einer Erleichterung der Zahlung in Form einer Bank- oder Postüberweisung per Einzahlungsschein gebo- ten hat, handelt es sich gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. I OR dennoch um eine Bring- schuld des Gesuchsgegners als Schuldner. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Gesuchstellerin eine Vorbereitungshandlung unterlassen habe ohne die die Erfüllung gar nicht möglich ist (vgl BSK OR I-Bernet, Art. 91 N 4). Es hätte dem Gesuchsgegner ohne Weiteres offengestanden, die ausstehende Geldschuld persönlich zu überbringen, das Geld per Post zu schicken oder sich zumindest te- lefonisch nach den Banküberweisungsmodalitäten bei der Gesuchstellerin zu er-
kundigen. Dass er solches getan hätte, wird vom Gesuchsgegner nicht einmal behauptet. Diesbezüglich geht auch seine Argumentation, es handle sich beim Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich um einen Urkundenprozess, an der Sache vorbei. Hierbei handelt es sich um Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, die von ihm glaubhaft zu machen wären ( BSK SchKG I-Stähelin, Art. 82 N 83) Indem der Gesuchsgegner die erste Rate nicht fristgerecht bezahlte, geriet er in Verzug und die gesamte Forderung wurde gemäss Rückzahlungserklärung vom 19. Februar 2019 fällig. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin kann somit verzichtet werden. 5.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 10'863.70, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. 5.2. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10863.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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