Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190123-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 13. November 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juli 2019 (EB190544-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 17. Juli 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... (auf Verwertung eines Grundpfandes) des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbe- fehl vom 26. März 2019) gestützt auf einen Rahmenvertrag für Hypothekardarle- hen vom 7./8. Oktober 2009 (Urk. 4/3), einen Schuldbrief vom 12. Oktober 2009 (Urk. 4/4 Blätter 2-8) sowie eine Sicherungsübereignung vom 7./9. Oktober 2009 (Urk. 4/4 Blatt 1) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 150'000.– nebst 5% Zins seit 1. Januar 2019 sowie für das Pfandrecht. Die Kosten des Verfahrens wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) ge- regelt; der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 11 S. 10 f. = Urk. 14 S. 10 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 15. August 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 19. August 2019) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1): "1. Der im Rechtsbegehren erwähnte Zinssatz von 5% ab 01.01.2019, gestützt auf SchKG 84KG sei komplett zu streichen. 2. Ich bitte Sie freundlich mir für die Rückzahlung der Hypothek (Betrag CHF 150'000.–) bis spätestens Ende 2019 Zeit zu gewähren." 1.3 Mit Schreiben vom 22. August 2019 reichte der Gesuchsgegner weite- re Unterlagen ein (Urk. 17-18). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen
bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 setzte die Vorinstanz dem Gesuchs- gegner eine Frist von 10 Tagen an, um zum Gesuch der Gesuchstellerin um Ertei- lung der provisorischen Rechtsöffnung Stellung zu nehmen (Urk. 9). Diese Verfü- gung nahm der Gesuchsgegner am 24. Mai 2019 persönlich in Empfang (Urk. 10). Indes liess er sich innert Frist nicht vernehmen. Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Recht von dessen Säumnis ausgegangen und hat androhungs- gemäss gestützt auf die Akten entschieden (Art. 234 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO). 3.2.1 Dieses Vorgehen rügt der Gesuchsgegner zu Recht nicht. Er führt le- diglich aus, den zusätzlichen Verzugszins von 5% für unangebracht zu halten, da er die Zinsen für die Hypothek seit Übernahme des Hauses "pünktlich und quar- talsweise" bezahlt habe. Er werde diese bis zur Ablösung/Rückzahlung auch wei- terhin pünktlich bezahlen. Sodann hält er fest, dass er das Haus zum bestmögli- chen Preis verkaufen wolle. Er habe bereits einem Immobilienmakler den Ver- kaufsauftrag erteilt, so dass das Haus bis Ende 2019 verkauft sein sollte. Ent- sprechend ersuche er um eine Fristerstreckung zur Begleichung der Hypothek bis Ende 2019 (Urk. 13 S. 1 f.). 3.2.2 Diese erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendun- gen sind neu und daher unzulässig, weshalb sie unbeachtlich sind. Seine Ein- wendungen zum Verzugszins hätte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz vorbringen müssen; im Beschwerdeverfahren ist er damit verspätet. Dies hat ebenso für die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 15; Urk. 18) zu gelten. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.2.3 Hinsichtlich des Antrages um Fristerstreckung für den Verkauf der Liegenschaft und damit letztlich zur Rückzahlung der Hypothek bleibt der Ge- suchsgegner der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass ein solches Stundungsgesuch ohnehin beim Gläubiger, d.h. bei der Gesuchstellerin, zu stel-
len wäre; das Rechtsöffnungsgericht ist hierfür nicht zuständig. Damit wäre darauf ohnehin nicht einzutreten. 3.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 13, Urk. 15, Urk. 17 und Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 13. November 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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