Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190122-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 29. August 2019
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ ... [Ort] Service Center, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. Mai 2019 (EB190105-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 trat das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 27. März 2019) für Fr. 1'138.70 nebst Zins und Kosten – zufolge nicht rechtzeitiger Leistung des Ge- richtskostenvorschusses – nicht ein; die Kosten wurden der Gesuchstellerin aufer- legt und es wurde davon Vormerk genommen, dass die Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung verlangt habe (Urk. 11 = Urk. 18). b) Betreffend dieses Verfahren ging am 29. Mai 2019 (Poststempel unle- serlich) am Obergericht eine Eingabe der Gesuchsgegnerin ein, aus der nicht er- sichtlich war, weshalb diese erfolgte (Urk. 17). Entsprechend wurde der Gesuchs- gegnerin mit Schreiben vom 6. Juni 2019 Frist zur Mitteilung des Grundes ihrer Eingabe angesetzt, unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Eingabe retour- niert werde (Urk. 19). Da die Gesuchsgegnerin dieses Schreiben nicht entgegen- nahm (Urk. 20) und nicht reagierte, wurde ihr ihre Eingabe von Ende Mai 2019 mit Schreiben vom 5. Juli 2019 retourniert (Urk. 21). Am 28. Juli 2019 (Datum Poststempel) erfolgte eine neue Eingabe der Ge- suchsgegnerin, in welcher diese geltend machte, der Gesuchstellerin nichts schuldig zu sein (Urk. 22, samt Beilagen Urk. 24/1-4). Da die Gesuchsgegnerin durch die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Mai 2019 offensichtlich nicht be- schwert ist (dazu nachfolgend Erwägung 2), wurde ihr mit Schreiben vom 29. Juli 2019 Gelegenheit gegeben, auf ein kostenpflichtiges Beschwerdeverfahren zu verzichten (Urk. 25). Nachdem die Gesuchsgegnerin hierauf nicht reagierte, wur- de das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für
ein Rechtsmittel ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass diejenige Partei, welche das Rechtsmittel einreicht, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil er- leidet. Ohne diese sogenannte Beschwer besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels und ist dementsprechend auf dasselbe nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). b) Aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Mai 2019 ist kein Nachteil für die Gesuchsgegnerin ersichtlich: Die Vorinstanz ist auf das Rechtsöffnungs- gesuch der Gesuchstellerin nicht eingetreten und die Gerichtskosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt; die Gesuchsgegnerin wurde dagegen zu nichts ver- pflichtet (dass sie keine Parteientschädigung verlangt habe, wird nicht als unrich- tig beanstandet). c) Nach dem Gesagten kann mangels schutzwürdigem Interesse auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht eingetreten werden. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1'138.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
Zürich, 29. August 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc