Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190120-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 11. September 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Gemeindeverwaltung B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. Juli 2019 (EB190174-G)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 18. Juli 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2019, definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'349.10, die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 bis 5 des Entscheids. Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 14 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.– wurden dem Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt (Urk. 14 S. 7, Dispositiv-Ziffern 2 und 3), und der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 120.– zu bezahlen (Urk. 14 S. 7, Dispositiv-Ziffer 5). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. August 2019, zur Post gegeben am 15. August 2019, innert Frist (vgl. Urk. 12/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): "Die Gerichtskosten von CHF 300.– seien der Einwohnergemeinde B._____ aufzuerlegen Parteientschädigung a. Die Parteientschädigung an die Einwohnergemeinde B._____ von CHF 120.– sei ab- zuweisen. b. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Parteientschädigung für Herrn A._____ festzuset- zen. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen für dieses Beschwerdeverfahren zu- züglich 7,7 % Mwst zu Lasten der Einwohnergemeinde B.. Das Gesuch auf Stundung gestellt von A. an die Einwohnergemeinde B._____ ist vollständig zu prüfen und anschliessend festzustellen, ob eine Einrede der Stundung vor- liegt." 3. a) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegrün- det bzw. unzulässig erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
b) Hinsichtlich des Rechtsvorschlags anerkennt der Gesuchsgegner, bezüg- lich der gesamten Forderung Rechtsvorschlag erhoben zu haben, macht indessen geltend, es handle sich dabei um ein unabsichtliches Versehen (Urk. 13 S. 3). Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, er habe immerhin den Betrag der Ver- zugszinsen auf der Vorderseite des Zahlungsbefehls gestrichen (Urk.13 S. 3), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die Streichung des Betrags lediglich auf der von ihm eingereichten Kopie des Zahlungsbefehls findet (Urk. 9/6), nicht jedoch auf dem von der Gesuchstellerin eingereichten Original des Zahlungsbefehls (Urk. 2). Hinzu kommt, dass auch eine allfällige Streichung des Betrags auf der Vordersei- te nichts daran ändern würde, dass seine Erklärung bezüglich des Rechtsvor- schlags auf der Rückseite ausdrücklich die gesamte Forderung umfasst (Urk. 2, Rückseite). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hätte der Gesuchsgegner den bestrittenen Teil der Forderung genau beziffern müssen (Urk. 14 S. 4f.), was sich bereits aus dem vorgedruckten Formular ergibt. Die Vorinstanz ging daher zutref- fend davon aus, dass sich der Rechtsvorschlag des Gesuchsgegners auf die ge- samte Forderung bezogen habe. c) Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 105 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Hinsichtlich der Höhe der Spruchgebühr für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren ist Art. 48 GebV SchKG anwendbar. Diese Bestimmung sieht bei einem Streitwert von Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– eine Spruchgebühr von Fr. 50.– bis Fr. 300.– vor. Innerhalb des gesetzlich vorgegebe- nen Tarifrahmens sind in erster Linie die Schwierigkeit des Prozesses und der dem Gericht erwachsene Aufwand massgebend (BK ZPO-Sterchi, Art. 105 N 2). Gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO werden die Prozesskosten sodann nach Ob- siegen und Unterliegen verteilt. Was die Höhe der Gerichtsgebühr anbelangt, so bewegt sich diese im Rah- men des von Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG) festgehaltenen Tarifs, so dass die Höhe der festgesetzten Gebühr nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren ist davon auszugehen, für welchen Betrag die Ge- suchstellerin Rechtsöffnung verlangt hat und für welchen Betrag ihr schliesslich
Rechtsöffnung erteilt worden ist. Nicht massgeblich ist demgegenüber, für wel- chen Betrag die Gesuchstellerin die Betreibung eingeleitet hat. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wurde der Gesuchstellerin fast für den gesamten Be- trag (nämlich Fr. 5'349.10) Rechtsöffnung erteilt und das Begehren lediglich mit Bezug auf die Mahngebühr von Fr. 60.– abgewiesen (Urk. 14 S. 6). Es lag daher im Ermessen der Vorinstanz, dem Gesuchsgegner angesichts seines fast vollum- fänglichen Unterliegens die gesamte Entscheidgebühr aufzuerlegen. Da ferner die Forderung - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 14 S. 5) - über- dies fällig und damit vollstreckbar ist, solange dem Gesuchsgegner nicht die Stundung gewährt wurde, handelt es sich auch nicht um von der Gesuchstellerin verursachte unnötige Prozesskosten, welche gestützt auf Art. 108 ZPO ihr aufzu- erlegen wären. Die Beschwerde des Gesuchsgegners erweist sich hinsichtlich der Kostenauflage als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. Hinsichtlich der Parteientschädigung an die Gesuchstellerin ist festzu- halten, dass zu den nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuer- legenden Prozesskosten gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO einerseits die Gerichtskos- ten und anderseits die Parteientschädigung gehören. Nachdem die Vorinstanz, wie bereits gezeigt, zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Gesuchsgegner im Rechtsöffnungsverfahren (fast vollständig) unterlegen ist, hat sie folgerichtig den Gesuchsgegner auch zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet, insbesondere, da die Gesuchstellerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch eine Partei- entschädigung verlangt hat ("Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen zulas- ten des Schuldners."; Urk. 1 S. 1). Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist da- her auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. a) Schliesslich beantragt der Gesuchsgegner, es sei im Beschwerde- verfahren sein Gesuch um Stundung zu prüfen und festzustellen, ob eine Einrede der Stundung vorliege (Urk. 13 S. 2). In der Begründung seiner Beschwerde führt er aus, sein pendenter Antrag auf Stundung sei als Einrede gelten zu lassen, da die Stundung im Falle der Genehmigung als Einrede gelte (Urk. 13 S. 4). b) Wie bereits erwähnt, hat schon die Vorinstanz erwogen, dass eine ge- stundete Forderung nicht fällig sei, vorliegend die Gesuchstellerin dem Gesuchs-
gegner jedoch (noch) keine Stundung gewährt habe (Urk. 14 S. 5). Daran hat sich auch nach den Ausführungen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Selbst wenn ihm aber inzwischen die Stundung gewährt worden wäre, könnte diese aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden absoluten Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht berücksichtigt werden. c) Schliesslich ist festzuhalten, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht über das Stundungsgesuch des Gesuchsgegners befinden kann; dieser Entscheid steht einzig dem Gemeinderat der Gesuchstellerin zu (§ 11 des Steuerregle- ments; Urk. 3/3). Dem Gesuchsgegner kann daher entgegen seiner Auffassung nicht einstweilen gerichtlich die Stundung gewährt werden, bis die Gesuchstellerin darüber entschieden hat. Auf den Antrag des Gesuchsgegners um Prüfung seines Stundungsgesuchs ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 8. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5'349.10, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzu- setzen. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 11. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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